Maximilian Bähring
Hölderlinstraße 4
D-60316 Frankfurt a.M.
Deutschland
Europäsicher Gerichtshof
für Menschenrechte
Europarat
F-67075 Strasbourg
20. Februar 2015
Betreff: Nr. 8400/15
soeben,
20. Februar 2015 erhalte ich Ihr Schreiben datiert auf den 16. Februar
2015 frankiert und zur Post gegeben am 18. Februar 2015. Wie sie den
Unterlagen entnehmen können bin ich am 09. Februar 2015 persönlich bei
ihnen in Strabsourg vorstellig geworden mit zwei großen Leitzordern und
der bei Ihnen abgegebenen Beschwerde. Ich habe hierfür Eingangsstempel
und Fotos als Beweis sowie Kopie der Fahrkarte die ich mir vom Munde
absparen musste (ich hungere deshalb) und die ich beifüge.
IHRE GERICHTSBEAMTEN HABEN NUN BEHAUPTET SIE BENÖTIGTE KEINERLEI WEITER UNTERLAGEN obgleich ich ausdrücklich angefragt hatte, ob zusätzliches Material nötig sei welches ich vollumfänglich (erkennbar an den Fotos) mit nach Strabsourg gebracht hatte. Es ist zudem online abrufbar unter: http://tabea-lara.tumblr.com
Überlegen Sie nun selbst in wessen Verantwortung es liegt wenn Akten fehlen die sie zur Enstcheidung benötigen.
Ich sende Ihnen trotdzem die angemahnten Entscheidungen zu.Ich bin ja gewohnt daß deutsche Gerichte schlampig arbeiten und Verfahren verschleppen aber ich hätte nicht damit gerechnet daß auch in Strabsourg mit solch wirklichen üblen Tricks gearbeitet wird. Die angeblich fehlende Entscheidung ist erstinstanzlich wird also soweiso durch die höherinstanzliche (Oberlandesgericht) aufgehoben die Ihnen ja vorliegt.
Bitte überdenken Sie ihre Entscheidung da der Fehler nachweislich in Ihrem Hause liegt.
Ich betrachte das permaneten Verschwindenlassen von Unterlagen, und die Blockade von vollständigen Sendungen per Fax oder Email aufgrund der Seitenanzahl/Mailgröße als ein ganz gezieltes instrument von Psychoterror also FOLTER insbesomdere weil Sie ja selbst die fehlenden Akten beim jeweiligen deutschen Gericht zur Einsicht anfordern könnten.
Maximilian Bähring
+++
Maximilian Bähring
Hölderlinstraße 4
D-60316 Frankfurt a. M.
maximilian@baehring.at
Fax: +49/(0)69/67831634
Fax: +33 (0)3 88 41 27 30
European Court of Human Rights
Council Of Europe
F-67057 Strasbourg Cedex
20. Februar 2015
KLAGE
beigefügt finden Sie Menschenrechtbeschwerde
auf Formular (6 Blatt ? doppelseitig- / 11 Seiten)
Entscheidung 1 BvR 50/15 des Deutschen Bundes-
verfassungsgerichtes in Karlsruhe (1 Seite/Blatt)
Verfassungklage zur vorgenannten Entscheidung
(8 Blatt ? doppelseitig- / 16 Seiten) nebst deren
Anlagen (2 Blatt ? doppelseitig- / 4 Seiten)
Aufrgund technischer Probleme im Stadtviertel
Frankfurt a.M. Ostend hier Nahe des Neubaus
der Europäsichen Zentralbank ist es möglich daß
Sie Teile der EMail/Fax-Transmission mehrfach
erhalten. Daher sende ich alles auch als Postbrief.
Mit freundlichen Grüßen
Maximilian Bähring
~~~
3 Blatt 9 Seiten
+ OLG Entscheidung 3 UF 70/14 OLG Frankfurt a.M.
+ AG Entscheidung 92 F 493/13 SO Amtsgericht Bad Homburg v.d.H.
1 Blatt 3 Seiten
+++
A. Beschwerdeführer
1. Familienname Bähring
2. Vorname Maximilian
3. Geburtsdatum 21/07/1975
4. Staatsangehörogkeit deutsch
5. Anschrift
Hölderlinstraße 4
60316 Frankfurt a.M.
6. Telefon (mit internationaler Vorwahl)
+49 (0)69 17320776
7. Email (falls vorhanden)
maximilian@baehring.at
8. Geschlecht
männlich
D. Staaten gegen die sich die Beschwerde richtet
33. DEU - Deutschland
E. Darlegung des Sachverhaltes
34.
siehe Anlage
Mir wird das Sorgercht für mein Kidn verweigert.
Die Kindsmutter und ich lebten in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung.
Die Kindsgroßmutter ist Anhängerin eienr esoterischen Sekte die pseudomedizinsiche Verfahren propagiert ?Heilen durch Handauflegen? - Reiki.
Als meine Ex schwanger war kam Sie plötzlich auf die Idee das Kind mit Reiki zur Welt bringen zu wollen anstatt mit wissenschaftlicher Medizin.
Weil ich aus der Erfahrung meiner eigenen Geburt bei der ich fast gestorben wäre um die Gefahren weiß bestand ich auf einer ?ärztlichen? Geburt um mein Kind nicht zu gefährden.
Die Kindesgroßmutter die auch Tarotkartenlegen betreibt und Rutengänge und in einem Schneeballsystem als ?Reiki-meisterin? ihren ?Jüngern? erhebliche Summen abpresst kam zudem auf die Idee das Kind von dem die Ärzte erklärten es werde ein MÄDCHEN habe einen WEIBlichen Körper aber eine MÄNNliche Seele.
Hierbei würde es sich um die Wiedergeburt einer von der Kindesgroßmutter erlebeten Totgeburt handeln, das Kind sei gar nicht das kind der Kindesmutter sondernd aß der Kidnesgroßmutter das verstorebn sei. Dessen Seele sei gewandert.
Als wir die Belange des Kidnes besprachen - noch vor der Geburt - bat ich die Kidnesmutter
35.
mir das gemeinsame Sorgerecht einzuräumen schließlich waren wir nicht verheiratet.
DIE KINDESMUTTER VERWEIGERTE MIR MICH ALS VATER DES KIDNES EINTRAGEN ZU LASSEN.
SIE VERWEIGERTE DADURCH AUCH DAS GEMEINSAME SORGERCHT.
Es kam hierüber zur Trennung, im 6. Monat schwanger zog meien Ex aus der gemeinsamen Wohnung aus und zog in die Behausung der Sekte zu ihrer Mutter.
Ich erfuhr erst am 21.09.200 als Letzter von der Geburt meines Kindes. Dafür hatte die Kindesgroßmutter Sorge getragen.
Sie hat dann zusammen mit dem Jugendamt eine Gesetzeslücke genutzt die sogenanne Vaterschaftsvermutung nachdem Sie sich geweigert hatte mich rechtswirksam als vater anzugeben.
Ale erster Mann in der bundesdeutschen Rechtsgeschichte habe ich dann einen DNA-Vatershcaftstest eingefordert.
- 9F 104/01 KI Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe
- 3 WF 174/01 Obeladesgaericht Frankfurt a.M.
Nach einem Jahr wurde ich so per Abstammungsgutachten DE JURE vater des Kindes.
Erst etzt konnte ich Umgangs-/Sorgecht einklagen.
Vorher
gab mein Anwalt an, die Vaterschaftsvermutung mittels derer meine Ex
versuchte mir für ein Kind Unterhaltszahlungen abzupressen
dessen vater ich DE JURE nicht war wohl aber DE FACTO ermögliche
36.
keine Klagen.
In Deustchland darf man für Kidner zahlen wenn die vatershcaft ungeklärt ist, muß also Pflichten übernehmen,
Rechte erwachsen einem daraus nicht.
(§ 1595 BGB, § 1600d BGB)
statt einen Mundschleimhautabstrich zu machen hat man aufwendig Blut abgenommen, das verzögerte das Gutachten.
Ab Mitte 2002 habe ich dann versucht zunächts ein Umgansrecht für das Kidn zu bekommen.
- 9 F 434/02 UG Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe
Die Kidnesmuttter begann im Zuge dieses Verahrens mich aufs übelste zu denunzieren.
Diese Denunziatioen sorgten für Jobverlust und Ruin meines Unternehmens.
Ich habe der Erpressungen der kindesmütterlichen Familie wegen aufgehört Klage weiter zu verfolgen.
Ich habe darauf gewartet daß der Budnestag den §1626 a BGB ändert
- 1 BVr 933/01 Bundesverfassungsgericht
- Zaunegger, Görgülü, Elsholz vs. Germany vor dem EGMR
Mit Inkrafttreten des neuen § 1626a BGB habe ich dan aktuelle Klage eingereicht.
- 92 F 493/13 SO mastegricht Bad Homburg v.d.Höhe
- 3 UF 70/14 Oberlandesgericht Frankfurt a.M.
- 1 BvR 50/15 Bundesverafssungsgericht
Hiergegen richtet sich die Beschwerde.
37. Angabe der geletend gemachten Verletzung(en) der Konvention
Artikel 14 Ich werde diskriminiert weil ich
- ein mann bin
- als behindert verleumdet werde
Artikel 4 Man hat alles getan um mein Recht auf ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist zu behindern.
Die Bundesrepublik hat ein Gesetz nicht geändert das gegen die Verafssung verstieß und mein Recht zur Klage ein Jahrzehnt lang behindert
Artikel 8 Die Budnesrepublik achtet nicht daß ich ein recht auf familienleben mit meienr Tochter habe.
Artikel 9 Ich möchte daß mein Kind nach humanistischen, atheistischen Grundsätzen erzogen wird mit einem aufgeklärten wissenschaftlichen Weltbild.
Meine Ex zieht das Kind im Dunstkreise der ?Reiki? Sekte auf.
Das mißachtet mein Recht des Schutzes des Kindes vor religiöser Missionierung.
G. bestätigen sie für jeden Beschwerdepunkt
daß Sie die im betreffenen Land verfügbaren Rechtsbehelfe einschließlich
aller Rechtsmittel eingelegt
haben und geben Sie zum Nachweis der
Einhaltung der Sechs-monats-Frist auch das Datum an, an dem die letzte
innerstaatlich Entscheidung erging und
ihnen zugestellt wurde. 38.
Art. 14 1 BvR 50/15
Art. 8 Budnesverfassungericht Karlsruhe
Art. 9 vom 23. Januar 2015
Art. 4 vollumfänglich beigefügt
39. Gibt es einen Rechtsbehelf der nicht eingelegt wrde
nein
H angaben zu anderen internationale Instanzen (sofern angerufen)
41. nein
haben sie derzeit oder hatten sie in der Vreagngenheita ndere beshcwreden vor dem gerichtshof anhängig
43. nein
I Liste der ebidgefügten Unterlagen
45. Bitte fürhen Sie hier ihre Unterlagen in chronologsicher Reihenfolge mit kanpper und präziser Beschreibung auf
- 22. Januar 2014
Verfassungsbeschwerde 1 BvR 50/15
- 27. Janur 2015
Entscheidung 1 BvR 50/15
jeweils Budnesverfassungsgericht
47. Erklärung und unterschrift
07022015
48 Unterschriften
49 Bestätigung der Kontaktperson
Maximilian Bähring
Hölderlinstraße 4
60316 frankfurt a.M.
Germany
+++
Maximilian Bähring
Hölderlinstraße 4
D-60316 Frankfurt a.M.
Fax: +49/(0)721/9101-382
Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
D-76131 Karlsruhe
22. Januar 2015
Klage
3 UF 70/14 Oberlandesgericht Frankfurt /M.
Fristbedingte Vorabversioenn der Verfassungsbeschwerde sind Ihnen als Fax und Einschreiben Rückschein zugegangen!
In Sachen Verfassungsbeschwerde 3 UF 70/14 OLG Frankfurt /M.
gingen Ihnen FRIST- und FORMGERECHT bisher zu:
Einschreiben/Rückschein 30. Dezember 2014 RA 4343 7085 9DE
Einschreiben/Rückschein 16. Januar 2015 RA 4343 7816 3DE
Fax 17. Januar 2015 18:58 Uhr
Einschreiben/Rückschein 20. Januar 2015 RA 4069 9520 0DE
Gru&Szlig;
Verfassungbeschwerde
Gegen
das, um die Rechtsmittel einzuschränken, fehlerhaft als Beschluß
bezeichnete ?Urteil? vom 15., ausgefertigt am 19. und mir zugegangen per
förmlicher Zustellung am 24. Dezember 2014 in Sachen gemeinsames
Sorgerecht für meien Tochter Tabea-Lara Riek 3 UF 70/14
Oberlandesgericht Frankfurt a.M. lege ich hiermit Verfassungebschwerde
ein.
Das Gericht verletzt meine mir verfassungemaess zustehenden
Grundrechte die mir aus den Artikeln 1,2,3,4,5,6,7,8 und 19 Grundgesetz
erwachsen.
Der § 1626 BGB wurde zwar reformiert, jedoch steht der
Mutter weiterhin eine Veto-Recht zu, sie kann den Kindesvater nun
ausgiebigst vor Gericht verleumden um dessen Sorereecht zu blockieren.
Beim mit Geburt automatisch an die Frau die ein Kinde gebärt fallenden
Sorgerecht fehlt entsprechendes Vetorecht für den Vater. Das wird also
der vom Europäischen Gerichtshof für Menschnrechten monierten mangelnden
Gleichberechtigung der Elternteile nicht gerecht.
Es wird daher beantragt:
I.
1.
Das Urteil wegen Verstoßes gegen die Verfassungsgemäßen Grundrechte
aufzuheben und zwecks Abänderung an einen anderen Senat des OLG - der
nicht vornehmlich mit Sexist(Inn)en besetzt ist - zurückzuverweisen.
2.
Den Bundestag der Bundesrepublik Deutschland erneut zu verurteilen sich
an die Vorgaben des Budnesverfassungerichtes zu halten und einen
reformierten § 1626a BGB zu erlassen.
Zu den Gründen in umgekehrter Reihenfolge:
2. Normenkontrollklage § 1626a BGB
Damit
Väter das Sorgercht auch wirkungsvoll einklagen können muß dem Vater
das Recht auf Abstammungsgutachten per DNA-Test auf dem Wege der
einstweiligen Anordnung ermöglicht werden. Sonst blockiert die
Kindesmutter das Sorgerecht des Vaters schon dadurch daß Sie die
Abstammung falsch angibt oder ? wie im vorliegenden Falle ? einfach die
anerkennende Unterschrift unter die Vaterschaftsanerkennungsurkunde beim
§ 1595 BGB unterdrückt. Das genügt um per Vaterschaftsvermutung
Unterhalt zu kassieren aber nicht gleichberechtigt um für den vermuteten
Vater ein Umgangs- und/oder Sorgerecht einklagen zu können.
In 9F 104/01 KI Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe und 3 WF 174/01 Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte die Kindesmutter
mehr als ein Kahr lang versucht ein Vaterschaftsgutachten herauszuzögern. Ziel war das Kind dem Vater zu entfremden.
In
1 BvR 933/01 Bundesverfassungericht vom 29. Januar 2003 ordnete das
Bundesverfassungericht an binnen Jahresfrist und zwar exakt bis zum 31.
Dezember 2003 den § 1626a BGB verfassungskonfrom neu zu regeln. Am 21.
Juli 2010 erhielt dann weiteres Urteil zur verfassungkonformität des §
1626a BGB des europäischen Gerichtshofes für Menschnrechte (EGMR,
Zaunegger gegen Deutschland, Nr. 22028/04, Urteil vom 3. Dezember 2009)
mit Verfassungsgerichtsentscheid 1 BvR 420/09 Rechtswirksamkeit für die
Bundesrepublik Deutschland. Ähnlich hatte der Europäische Gerichthof für
Menschenrechte bereits in den Fällen Elsholz, Sommerfeld, Kutzner
jeweils gegen die Bundesrepublik Deutschland entschieden und 2007 im
Falle Görgülü der durch die Medien ging.
Den deustchen Bundestag kümmerte das wenig. Erst nachdem nach Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz der Regierung am 14. und 15. April 2012 der Bürgerkrieg erklärt worden war - siehe petition Pet-A-17-99-021771-1930 (http://decl-war.tumblr.com) - kümmerte man sich am 16. April 2012 um gesetzliche Neuregelung. Der Bürgerkriegserklärung nach Widerstandrecht liegt die Annahme zugrunde daß die Verletzung der grundgesetzlichen Menschenrechtsbindung aus Artikel 1 Absatz 2 die der Europäsiche Gerichtshof für Menschenrechte festgetsellt hatte eine eklatante Verletzung der freiheitlich demokratsichen Grundordnung darstelle die ein Ausrufen des Notstandes ermöglicht.
10 Jahre Zeit seit der Anweisung des Budnesverafssungerichtes den § 1626a BGB neu zu regeln hatte sich der Bundestag gelassen und damit die gesetzte Frist bei Inkrafttreten der Neuregelung um fast 10 Jahre überschritten. Ein Budnestag der sich nicht mehr an die Vorgaben seiner eigenen Normenkontrollinstanz hält kann nicht mehr ernst genommen werden.
Der Gesetzgeber kommt ja auch
nicht auf die Idee einer Mutter das Sorgercht deshalb nicht automatisch
mit Geburt des Kidnes abzusprechen weil diese die, (Pardon) ?Titte voll
Hardenberg? hat, also beispielweise durch Drogennahme während der
Stillzeit das Kind gefährdet. Daher kann ein §1626a BGB nur dann
verfassungskonform sein wenn der Kindeswohlvorbehalt auch für die Mutter
gilt.
1. Verfassungsbeschwerde
3 UF 70/14 Oberlandesgericht Frankfurt a.M.
Ich
lege hiermit Verfassungbeschwerde ein. Es werden mein natürliches
Elternrecht (Artikel 6 GG) ebenso verletzt wie meine Menschenwürde als
vermeintlich Behinderter dem WEGEN dieser Behinderung (sozusagen ?weil
und aufgrund der Tatsache daß er im Rollstuhl sitzt also behidnert ist?)
das Sorgerecht verwehrt wird, (Artikel 6 GG) den
Gleichberechtigungsgrundsatz nach dem Geschlechte verletzt das Urteil
ebenfalls.
Meine Ex gehört zu einer Sekte ?REIKI? die
pseudomediziniesche ?Heilen durch Handauflegen? betreibt. Weil die
Kindesmutter schon bei der Geburt das Kind durch Reiki statt
schulmedizinischer Geburtshilfe unnötig gefährden wollte kam es zur
Trennung ehenähnlicher Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Wohnung. Meine
Ex fröhnt einem religösen und esoterischen Wahnsystem das für das Kind
gefährlich ist und von dem ich nicht möchte daß es in diesem erzogen
wird.
Das Leben des Kidnes ist auf das allermassivste gefährdet.
Mir wurden von der Kindesmustter WAHRHEITSWIDRIG unterstellt ich würde Drogen nehmen. Offene Briefe solchen Inhaltes flatterten ins Sekretariat der Bürogemeinschaft von mir mit meinem größten Kunden, ich war damals Geshcäftsführer und 50% Inhaber der outgesourcten EDV-Abteilung. Daran ging der Betrieb zugrunde und ich verlor meinen Job. Die Mitgesellschafter zogen wegen der Diffamierung ihr Kapital ab. Allein der Schaden aus entgangen Lohn beläuft sich auf mehr als eien halbe Million Euro. Auf die üblen VERLEUMDUNGEN erfolgten wiederholten Versuche mich ? wegen des Drogenfalschvorwurfes - psychiatrisch zwangseinzuweisen. Als diese Versuche immer häufiger wurden habe ich mich dann gegen Polizeigewalt bei einem solchen Eisnatz notgewehrt. NACHDEM ich die Polizisten die mich bei der Zwangweisen Vorführung zum Drogentest übelst verletzt hatten wegen dieser Körpererletzung strafangezeigt hatte kamen Beamte des Reviers vorbei und schüchterten mich mit der Drohung ein wenn ich die Strafanzeige gegen die körperveletzenden Beamten nicht zurückzöge würde ich mal für mindestens ein Jahr in der Psychiatrie landen. Als genau diese Beamten mich erneut (übrigens mehrfach) aufs übelste Bedrängten ? ich kann das teilweise per Schriftverkehr nachweisen ? habe ich mich gegen die permanenten Übergriffe wie gesagt dann irgendwann notgwehrt, um nicht erschossen oder erneut ?verprügelt? zu werden. Ich hatte zu diesem Zeitpunkt bereits eine Petition wegen massiver Polizeigewalt gegen Behinderte unter andrem beim europäischen Parlament eingereicht, in Kopie beim hessichen Landtag. Aus dieser Notwehr will man mir jetzt einen Strick beim Sorgercht drehen.
Ich wurde in diesem Zeitraum übrigens auch
zufällig Opfer eines Mordanschlages per Erwürgen aber das ist nur
insofern relevant als es möglicherweise das Bild der Brandanschlägen auf
mein Wohnhaus nach schriftlichen Morddrohungen DER SEKTE (meiner Ex?)
vervollständigt.
Als psychiatrisch Diffamierter weiß ich inzwischen daß die Polizei mich nicht schützt sondern eher versucht das ?lebensunwerte? Leben psychsich Kranker in Arbeitslagern für Zahlungen an die als Elterenteil bevorteilten weiblichen MenschINNen auszubeuten um dann nach deren Entmündigung deren Arbeitsunfähigkeitsvorsorge als Einkommen kassieren zu können oder als Behindert diffamierte gezielt in den Selbstmord zu treiben.
Obgleich ich ? zultezt im
Mai 2013 ? mehrfach versucht hatte gegen die Polizsiten vorzugehen ist
da nichts passiert. Ich habe in mehrern dicken Leitz-Ordner penibel
dokumentiert wie man mich psychsich terrorisert hat.Man hat in der
Straße in der ich wohne Plakat aufeghängt auf denen stand ich sei ein
Psychopath.
Man hat mir meine Sozialhilfe von der ich inzwischen
lebe monatelang überhaupt nicht ausbezahlt in der Hoffnung mich so in
die Obdachlosigkeit treiben zu können. Man hat mir meine Sozilhilfe
derartig zusammengestrichen daß ich hungern mußte. Drei Monate lang kam
nich ein einziger Cent vom Amt, hätten mir Freunde nicht geholfen wäre
ich tot. Einen Rechtsanwalt hat man mir verweigert. Die Polizei hat
Hilfeleistung unterlassen und stattdessen einer Drückerkollonne von
Virenscanner-Zwangsabo-verkäufern ermöglicht mein Girokonto unter
Mithilfe der Bank leerzuräumen für einen Vertrag den ich nie
unterschrieben hatte. (Abbuchungen trotz widerrufener
Einzugsermächtigung). Hiergegen hatte ich dann aus der Not heraus
künstlerisch durch eine ?Ich hole da jetzt mein Geld raus bevor es der
Bankdriektor veruntreut?-Performance aufmerksam zu machen versucht.
Durch diese Maßnahmen versucht man mich zu nötigen eienr vollkommen
unnötigen psychiatrischen Behandlung zuzustimmen. Um mich hiervor zu
schützen habe ich die Krankenkasse gekündigt, damit aus dieser Erpessung
nicht noch irgendwelche Mediziner Kapital schlagen können. Am 09.
Januar 2015 habe ich deshalb noch eine Verfassungsklage eingreicht.
Man
verweigerte mir anwaltliche Unterstützung. Um ALG2 H(artz)IV zu
erhalten musste ich bereits meine vermögensverhältnisse offenlegen. Die
Gerichte akzeptieren es nicht wenn man unter Vorlage eines H(artz)IV
Bescheides Prozesskostenhilfe beantragt sondern wollen gesondert
irgendwelche Vermögensverzeichnisse ausgefüllt erhalten. Wie ich zuvor
bereits erwänt hatte bin ich 50% Anteilseigner einer Kapitalgeselslchaft
und die Gesellschafterverträge sehen vor daß die übrigen Gesellschafter
dann meine Anteile einziehen können wenn ich eine eidesstattliche
Versicherung über meine Vermögensverhältnisse abgebe. Ich muß gar keine
arbeitsrechtlichen verfahren mehr führen weil diese im Vorfeld dadurch
verloren sind daß ich für Prozesskostenhilfe einen Anwalt eine
Eidesstattliche Versicherung abgeben müßte die dann die damaligen
Mitgesellschafter zur Verwertung meiner Gesellschaftsanteile berechtigen
würde. NOCH BEVOR EIN PROZESS STATTGEFUNDEN HAETTE. Schon deshalb bin
ich ? nachdem meine Ersparnisse aufgebraucht waren und meine Eltern mich
nicht mehr finaziell unterstützen ? gezwungen mich selbst zu vertreten.
Arbeitsrechtliche Auseinandersetzung blockiert also das
Sorgerchtsverfahren.
Im Verfahren 3 Zs 1795/08
Generalstaatsnwalschaft Frankfurt a.M. habe ich versucht strafrechlich
gegen diejenigen vorzugehen die mir Anwälte verweigern und mich
auszunhungern versucht haben. Das scheitert schlußendlich am Anwlatszang
für die Klagerzwingung ? da beißt sich der Hund in den Schwanz -
um genau dessen Verweigerung es ja in diesem Verfahren ? neben anderem ? geht.
Im
zudem erwähnetn sozialgerichtlichen Verfahren gegen
Bundessozailgerichtliche Enstcheidung B 14 AS 315/14 B weche, wie
erwähnt, parallel zu diesem Verfahren bei Ihnen anhängig ist wehre ich
mich dagegen daß Mediziner für ihren Psychoterror und ihre Behandlung ?
ENTGEGEN EINER VORLIEGENDEN PATIENTENVERFÜGUNG ? auch noch Geld
bekommen. Bisher hat sich das als wirksamster Schutz gegen die durch den
Falschvorwurf der Drogennahme permanenten psychiatrischen Übergriffe
gegen mich erwiesen. Ich hatte im Jahre 2006 eine Beziehung zu einer an
multipler Sklerose erkrankten Frau und wir hatten damals mit
Patientenverfügungen vorgesorgt, auch für den Fall daß meine Ex mit
ihren ewigen Anwürfen ich würde an Paranoia leiden wieder Erwarten Recht
gehabt hätte. Ihr Anwalt versuchte jedenfalls die Herausgabe ärztlicher
Unterlagen zu erzwingen. Vor Gericht veruschte er 2002 den Eimdruck zu
erwecken ich sei ein einer Besserungsanstalt entflohener psychisch
Kranker.
Schon 2002 unterstellten wir der Gegenseite in 9F 434/02 UG Amtsgericht Bad Homburg das Ziel:
?So
lange wie möglich? KONTAKT ?zu vereiteln um sich dann? [?] ?auf den
Standpunkt zu stellen in der Zwischenzeit sei der Vater dem Kind
?entfremdet??
und genau mit dieser Begründung hat das Gericht
jetzt das Sorgerecht nicht erteilt. Die Polizei, Jugendamt als auch das
Amtsgericht die Sache wissentlich und willentlich verzögert so daß der
weitere Instanzenweg blockiert war.
Man wollte ein unsinniges
und unnötiges Gutachten Erpressen und zwar unter Wegnahme/Vorentalten
meines Kidnes.Ich gehe davon aus daß der Abgeordnete Michel Friedmann,
der Nachwuchspolitikern wie mir im Hochtaunuskreis versucht hat Drogen
unterzuchieben ? möglicherweise erpresst von den in den Medien erwähnet
ukrainischen Zwangsprostituierten ? an der politischen Blockade Anteil
hatte. Sein CDU-Kreisverband um Petra Roth legaliserte damals
(?Frankfurter Weg?/Methadon) Drogen und Prositiution.
Die
Reiki-Sekte der die Kindesmutter huldigt ist ja nur deshalb nicht
verboten weil sie von jenem ?Welpenschutz? profitiert den das Judentum
durch den Holocaust hat.
Ich denke beim vorliegenden Falle;
?Das weibliche Kind habe,? behauptet die Sekte, ?eine männliche Seele,
die nicht zum weiblichen Körper passe, das habe man beim
Lichtaura-Kindesenergie-channeln festgestellt? eben auch an
das
Recht des Kindes nicht aus religiösem Wahn heraus genitalvestümmelt zu
werden wie durch Beschneidungen im Judentum oder Islam wenn ein
atheistischer Elternteil ? in diesem Falle ich ? das nicht will. Hier
sollten keine Fakten geschaffen werden können.
Doch der Reihe nach:
Aus
einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Wohnung ging am
19.09.2000 die Tochter Tabea-Lara des Vaters und Klägers Maximililan
Bähring hervor. Kurz vor der Geburt kam es zum Streit darüber daß die
Mutter das Kind mittels Reiki, das ist eine nicht anerkannte
pseudomedizinsiche Heilmethode, zur Welt bringen wollte statt
Schulmedizinisch
und so erhöhter Gefährdung aussetzen wollte.
Die NEONAZId Quote/Kidnersterblichkeit durch ambulante Geburt ist um den Faktor 3 erhöht.
Hintergrund
hierfür ist daß die Mutter der Kidnesmutter, die Kidnesgroßmutter
?Meisterin? eines esoterische Sekten-Zirkels der wie ein
Schneeballsystem aufgebaut ist und diesen betreibt bei dem gegen
Barzahlungen aller mögliche esotersiche Schwachsinn /Unfug getrieben
wird, von Tarot-Karten bis hin zur Heilung von unheilbaren Krankheiten
wie Krebs per Handauflegen gegen Vorkasse.
Ich weiß daß 2000 eie ihrer ?Patientinnen? in England an Reiki-Kreibs-Behandlung verstorben war.
Die
Kindesmutter ist auf den Streit hin auf eigenen Wunsch aus der
gemeinsamen Wohnung ausgezogen und unter der Falschangabe sie sei bei
ihrer Schwester eingezogen zu Ihrer Mutter in die Räumlichkeiten der
Skete gezogen.
In der Folge hat sie dann versucht die Angabe der
Vaterschaft in der Geburtsurkunde rechtswirksam zu unterrdücken nachdem
sie aber gleichzeitig vorher versucht hatte an das nicht unerhebliche
Vermögen der Kidnesgroßeltern väterlicherseits per Unterhaltsforderung
auf Vaterschaftsvermutung hin zu gelangen. Hierzu hatte sie versucht
unter dem Falschvorwurf der Kidnesvater würde Drogen nehmen diesen in
eine Anstalt einweisen zu lassen und über ihn so eine rechtliche
Vormundschaft zu errichten. Es besteht der mehr als dringende
Tatverdacht daß vermögen der kindesväterlichen Familie (Anteile an der
Firma des Kindesvaters, 5% Anteil an der wolfram Bergbau in Österreich
die auch die israelische Rüstungsindustrie beliefert) der Reiki-Sekte
einverleibt werden sollte. Von meinem Unternehmen ganz abgesehen.
Außerdem hat sie dem Gericht gegenüber versucht den Eidnruck zu erwecken
bei der gemeinsamen Wohnung aus der Sie ausgezogen war habe es sich um
Eigentum gehandlt und nicht um eine Mietwohnung. Und Sie hat auch
Jugndamt und Gericht darauf hingewisen daß mein größter Kunde als
Mitgesellschafter bei mir eingestiegen war, und zwar noch vor unserer
Beziehung. Sie wollte also an Veräußerungsgewinnen teilhaben die in der
Vergangenheit vor der gemeinsamen Beziehung lagen.
Im Verfahren 9F
104/01 KI Amstegricht Bad Homburg und 3 WF 174/01 Oberlandesericht
Frankfurt a.M. habe ich, Kläger und Kindesvater, daraufhin ? der
versuchten Unterhaltsforderung auf Vaterschaftsvermutung hin ? in einem
über einem Jahr dauernden Verfahren die gerichtliche Zwangsvorführung
der Kindesmutter zu einem Vaterschaftstest erwirken können womit das
Kind dann de jure als meines galt und ich auf Umgangsrecht klagen
konnte.
Von einer Klage auf Entzug des Sorgerchtes der Kindesmutter
hatte ich abgesehen und stattdessen versucht mit anderen Vätern die
Reform des § 1626a BGB voranzutreiben. Erkennbar auch an der Wahl des in
der FAMRZ zum Thema zitierten Dr. jur. Peter Finger als Anwalt. Ich
habe niemals versucht der Kindesmutter das Sorgerecht gänzlich zu
entziehen.
Das verafhren stellte fest was wir wussten. Ich war
Vater meines Kidnes. Die Unterschriftenblockade für das Umgangs- und
Sogrechtsverfahren weil ich bis dato de jure nicht als vater galt war
umgangen. Hinsichtlich der Rechtsmittelfrist wurde ich damals fasch
betraten.
Anläßlich des nun folgenden Umgangsverfahrens 9F 434/02
UG dessen prozessuale Voraussetzung die langwierige Klärung der
Vaterschaftsfrage per DNA-Test durch Verschulden von Kindesmutter bei
schleppender Verahrensführung von Jugendamt und Gericht gewesen war
ordnete ein Richter Umgang einstweilig und telefonisch an nachdem die
Kindesmutter nicht zu einem vermittlungsgespräch des Jugendamtes
erschienen war. So wie sie sich bisher schlicht und ergreifend um
keinerlei Belange des Kindes gekümmert hatte. Jugendamt und Polizei
weigerten sich eine solch vorläufige Entscheidung zu vollstrecken.
Die
Kidnesmutter schrieb dann dem Gericht 15 eng mit der Maschine
beschrieben Seiten nach denen der Vater drogenabhängig sei. Abgesehen
davon hat sie das von ihren Anwälten in die Bürogemeinschaft des
Unternehmens des Kindesvaters schicken lassen, outgesourcter
EDV-Abteilung die ihr Sekretariat mit ihrem größten Kunde und Finanzier
teilte. Diese Mitgeselslchafter stiegen daraufhin aus der Gesellschaft
aus, das Unternehmen ging der Difamierungun und Fehlvorwürfe der
Kindesmutter wegen pleite. Mehrfach versuchte man mir in dieser Zeit
Drogen unterzuschieben um den Falschvorwürfen der Kindesmutter Gehalt zu
verleihen. (A. Roljic, ?Opiz?/Zeuge: R., A. Herzog) Mehrfach sandte die
Kidnesmutter dem Vater verleumdenderweise Krankenwagen und
Ordnungsämter zur Feststellung von Drogennahme vor die Tür. Ich wurde
stellenweise mehrere Wochen festgehalten um irgendwelche Drogentests zu
machen die allesamt negativ ausfielen. Als 2012 Beamte wieder versuchten
mir auf einen solchen gespinnerten Anwurf hin meine Grundrechte zu
entziehen habe ich micht notgewehrt, ich und drei Beamte wurden
verletzt. Ich wurde in psychiatrischer U-haft gefoltert und durch
Medikamentengabe ohne Diagnose vergiftet. Man hat versucht mich zu
nötigen Erklärungen zu unetsrchreiben die mir im Sorgerechtsvefahren
hinderlich gewesen wären. Genau solchen Erpressungen wegen haben ich
mich schon Ende 2002 genötigt gesehen geabt den Antrag auf
Umgsnagsregelung zurückzuziehen und ab 2003 darauf gewartet daß der
Budnestag den §1626a BGB ändert, der bereits 2003 für verfassungswidrig
erklärt worden war. Das Gesetzgebungsvefahren sollte ja bis zum
31.12.2003 abgeschlossen sein. An vom Bundesverfassungericht gesetzte
Frist hat sich aber der Bundestag nicht gehalten. Erst nachdem 2007
(Görgülü) die Bundesrepublik Deutschland erfolgreich auf
Menschrechtsverletzung vor den Europäischen Gerichtshof für Menschrechte
gezerrt worden war und Medien druck machten nahmen die ?Schläfer? im
Bundestag sich der Reform des §1626a BGB an die dann erst am 19. Mai
2013 in Kraft trat. An diesem Tag hat der Kindesvater geklagt.In der
ganzen Zeit hat die Kindesmuttter den Umgang durch Erpressung/Nötigung
vereitelt.
Der Kindesvater hat seit 14 Jahren lediglich die
unverschämte Auskunft des Gerichtes Bad Homburg erhalten: dem Kind gehe
es gut, es bekomme schließlich Reiki-Behandlungen.
Genau darum
daß das gefährliche Scharlatanerwei, Kurpfuscherei und Quaksalberei ist
ging es ja bei der dem Streit zugrunde liegenden Trennung. Ich habe
hierzu aus einer Broschüre des Hamburger ?Ministeriums? des Inneren ein
paar Auszüge angefertigt außerdem verweise ich auf das Buch von Joachim
Hüssner.
Unter dem zynischen Hinweis ES SEI NUN ZUVIEL ZEIT INS LAND GEGANGEN; DAS KIND KENNE DEN VATER NICHT hat das OLG ? eigener gerichtlicher/gesetzgeberischer Versäumnisse des Staates wegen - schlußendlich abgelehnt dem Vater das gemeinsame Sorgerecht hilfs-/ersatzweise ein Teilsorgerecht zu erteilen und zwar unter der Prämisse der Vater sei möglicherweis geistig behindert und müsse deshalb, weil er bildlich formliert im Rollstuhl sitzt ? vor dem Gesetz benachteiligt werden, abgehsen davon daß er banchteiligt werden muß weil er als Vater der vom Geschlechte her minderwertige Elternteil sei.
Das verstößt gegen so ziemlich jedes Grundrecht und Menschencrecht. Auf jeden Fall das natürliche Elternrecht, die Menschenwürde (Behinderte bekommen kein Menshcrecht), die Gleichberechtigung wegen des Geschlechtes, das Recht auf ein faires Verfahren in dem ich nicht etwa nachweisen muß gesund zu sein nur weil mich Gegenpartei außerprozessual (Mißbaruch des §10 HFEG) vom Ordnungsamt zusmmenschlagen läßt um ein psychiatrisches Gutachten zu erzwingen mit dem dann mein Vermögen unter Zwangsverwaltung DER SEKTE gestellt werden soll.
En Detail:
Die angegriffenen Grundrechte sind:
Artikel 1 Absatz 1 - Die Menschenwürde: Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. folgt der Argumentation des Amtsgerichtes Bad Homburg v.d. Höhe wonach Männern und Behinderten nicht die selben Recht zustehen sollen wie Frauen. Es geht also davon aus daß Männern und Behinderte keine vollwertigen Menschen sind und man Ihnen deshalb ? ähnlich wie den psychsich Kranken oder den Juden im dritten Reich ? nicht die Eigenschaft zugestehen muß ein vollwertiger Mensch zu sein dem aus diesem Mensch sein Rechte erwachsen wie ?
Artikel 1 Absatz 2 ? ? die Menschrechte. Das Gericht akzeptiert nicht daß die Bundesrepublik mehrfach vor dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt worden ist wegen eklatanter Menschenrechtsverletzungen in Sachen väterlicher Gleichberechtigung was sein Elternrecht angeht. Letzte diesbezügliche Entscheidung des BverfG datiert auf den 21. Juli 2010 unter Aktenzeichen - 1 BvR 420/09!
Artikel 1 Absatz 3 ? hier:
Normenkontrolle - Bereits am 29. Januar 2003 hatte das
Bundesverfassungericht festgestellt daß die Regelung des Sorgerechtes
unverheirateter Väter gegen das Grundgesetz verstoße. 1 BvR 933/01
Das Grundgesetz bindet auch den Gestzgeber zur Einhaltung der Grundrechte beim Erlassen neuer Gesetze. Im aufgeführten Urteil hatte das Bundesverfassungsgericht dem Gestzgeber Bundestag BEFOHLEN eine Neuregelung zu treffen und ihm hierfür die Jahresfrist gesetzt bis zum 31. Demzember 2003. Diese Frist hat der Bundestag als Gesetzgeber verstreichen lassen.
Artikel 2 ? AG und OLG haben versucht durch
List - nämlich das verleumderische Erpressen unnötiger psychiatrischer
Begutachtung ? den Antragsteller der Freiheit zu berauben und zu nötigen
mit schwerst gesundheitsschädigenden Psychopharmaka an sich
herumexperimentieren zu lassen hilfsweise dessen Krankenakten
offenzulegen. Das ist ein gezielter Racheakt. Der Antragsteller ist der
erste Vater der nicht ewa einen so genannten illegalen Vaterschaftstest ?
sondern eine gerichtlich genehmigte DNA-Vaterschaftsfeststllung gegen
den Willen der Kindesmutter erwirkt hatte. Nachweis war erforderlich
geworden weil die Kindesmutter anerkennende Unterschrift unter die von
ihr voher mit dem Jugendamt eingeforderte Vaterschaftsanerkennugsurkunde
nach §1595 (2) BGB verweigert hatte um so zu bockieren daß der
Kindesvatre de jure als Vater galt und somit ein
Umgangs- oder
Sorgerecht wahrnehmen konnte. Mutmaßlich um sich zu rächen für diesen
aus Sicht der Amts- und Oberlandesgerichtsrichterinnen ungeheurlichen
Fall von Zwangsvorführung der unkooperativen Kindesmutter zum
DNA-Gutachten hat man dann mit allen Mitteln versucht den Vater
feministische sexistisch herunterzumachen, der in seienr Zeit als
aktiver Poltiker des Jugenparlamentes der Stadt Bad Homburg wie
anläßlich der §218- Debatte für Lösungen wie Babyklappen ausgesprochen
hatte wodurch sich protestierende Frauen die nicht fähig sind ihre
Triebe unter Kontrolle zu halten und unstete sexuelle Arbenteuer als
legitime Grundlage eienr Elternschaft betrachten als zur ?Gebärmaschine?
degradiert gefühlt hatten. Nachweis daß man der Meinung war einem Vater
würden gar keine Rechte zustehen nur eine Zahlunsve-pflichtung, er sei
allenfalls Erzeuger/Samenspender ergeben sich aus Verfahren 3 WF 174/01
Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in Verbindung mit 9F 104/01 KI
Amtsegricht Bad Homburg v.d.Höhe. Warum psychiatrische
Begutachtung.Nun: es geht eindeutig darum den Vater der zu diesem
Zeitpunkt Unternehmer ist zu verleumden und gesellschaftlich wie
finanziell zu ruinieren. Hierin liegt die massive Epressung wenn der
gegnerische Anwlt offene Briefe verschickt der Vater solle sich mal
psychitarisch untersuchen assen, würde Drogen nehmen usw.. Das ist aber
nur einer der Aspekte. Es geht bei diesem Rufmord ja auch darum
gegenüber
dem Kind den Eindruck zu vermitteln bei einem vater würde es sich um
einen menschlich minderwertigen Irren handeln der nichts zu sagen hat
was die Erziehung angeht.
Und genau darum gehte es im angestrebten Sorgerecht.
Abgesehen
davon kam es zur Trennung und dem Auszug der Kindesmutter aus der
gemeinschaftlichen Wohnung weil wir uns darüber zerstritten haben weil
ihre Mutter das Kind bei der Geburt zusätzlich gefährden wollte indem
Sie Reiki praktizieren wollte statt Schulmedizin. Bei Hausgeburten ist
das Risko des Kidnestodes um den Faktor 3 erhöht.
Wird Reiki
praktiziert verdreifacht das die Wahrscheinlichkeit daß das Kind
die Geburt nicht überlebt. Unumstößlicher wissenschaftlciher Fakt.
Artikel 3 - Nicht alle Menschen sind vor dem Gestz gleich sondern Mütter sind gleicher als Väter. Auch wenn ein Vater dank Flaschen-Erstlingsnahrung rein technisch in der Lage ist ein Kind nach Geburt vollständig selbst zu großzuziehen wird das natürliche Recht des Vaters auf sein Kind deshalb als von geringerem Gewichte zu sein eingeschätzt als dasselbe der Mutter.
Artikel 3 Absatz 2 ? der Staat fördert
Gleichberechtigung - Der Staat kpümmert sich in der Praxis und aus
meiner Erfahrung nicht etwa um die Druchstzung von Gleichberechtigung
sondern erschwert sie.
Als Mann der im Wehrdienst Opfer sexuellen
Mißbrauchs geworden ist weiß ich daß es nur Frauenbeauftragte und
Frauennotrufe gibt damit Frauen Quotenstellen besetzen können aber
männliche Opfer regelrecht verhöhnt werden. Jugendämter sind voll
von Sexistinnen die meinen wenn die Kindesmutter nicht zu Vorladungen zu
Terminen erscheint dann ?Kann man da eben nichts machen?; die es
fördern daß Frauen ihre Kinder als menschliche Schutzschilde gegen den
Vater missbrauchen. ?Wenn Sie etwas gegen die Mutter unternehmen schadet
das auch dem Kind? ist vorherrschende Meinung. Sichert Ihnen ein
Richter am Telefon zu er habe einstweilig Umgang angeordnet, dann
weigerten sich Polizei und Jugendamt einfach gerichtliche Enstcheidung
durchzusetzen es geht ja nicht ewta darum Unterahlt für die
Unterstützung eines vom Unterhaltspflichtigen unerwüschten
Erziehungsstils aus jemandem herauszuprügeln.
Artikle 3 Absatz 3 ? niemand darf wegen seines Geschlechtes benachteiligt werden ? niemand darf seiner Behinderung wegen benachteiligt werden. Im § 1626a BGB stehet eindeutig drinne daß Männer benachteiligt werden. Sie bekommen ein Sorgercht nur dann wenn die Kidnesmutter keine Schlammschlacht beginnt und mit Dreck um sich schmeißt wie im vorliegenden Fall als Sie in 15 eng mit der Maschine beschriebenen Seiten den Vater WISSENTLCIHE FALSCH der Drogennhame bezichtigt hat. Der § 1626a BGB nach der Reform entspricht dem vor der Reform. Ob die Mutter dem Kindeswohl schadet ? weil sie das Kind in einer Sekte großziehen will oder pseudomedizinische esoterische Behandlungen vornehmen lassen will satt schulmedizinischer ? zählt nicht wenn es darum geht dieser mit Geburt automatisch ein Sorgerecht zuzugestehen. Das Kidneswohl ist dem Staat, pardon aber der deftige Ausdruck muß hier sein SCHEISSEGAL, wenn die Mutter es schädigt. Für die Mutter gilt der Kindeswohvorbehalt nicht. Nennen Sie das eine Nicht-Benachteiligung des vaters aufgrund seienr Eigenschaft männlichen Geschlechtes zu sein? Das Amts- und Oberlandesgericht meinen wenn ein Vater psychsich krank/Behidnert wäre habe er kein Recht auf ein Sorgecht. Das ist behidnertendiskiminierung. Sinngemäß: Entziehen des Sorgerchtes von Rollstuhlfahrern mit der Begründung daß diese behindert sind. Ist das Gleichbrechtigung von Behinderten?
Artikel 4 ? Religionsfreiheit ? Ich als Vater / Atheist habe etwas gegen religiöses pseudomedizinsiches Sektenreiki. Die Mutter meines Kindes darf aber trozdem das Kind in der Skete erziehen. Mag ja sein daß so ihre Religiosnfreiheit geachtet wird, meine aber nicht. Stellen wir uns mal vor die Kindesmutter wäre Moselm oder Jude und würde mein Kind rituell beschneiden lassen wollen und ich als sagen wir Christ wäre dagegen. Ist das Genitalvertümmeln dann erlaubt, also jene religiöse Erziehung die dem Kind im weitesten Sinne einen Schaden zufügt? Wäre es nicht angebrachter einem solchen Elternteil das Sorgerecht zu entziehen und es demjenigen Elternteil zuzusprechen der dem Kind als Atheist die Möglichkeit läßt solche Enstcheidung später als Erwachsener selbst zu treffen? Ich bitte zu bedenken daß die Zahl der Menschen die eine andere Religion annehmen als die ihrer Eltern in der sie frühkindlich geprägt wurden schwindend gering ist. Ich füge hier als Beweismittel Auszüge aus einem Werk der Innenbehörde der Hansestadt Hamburg bei welche als staatliche Institution das pseudomedizinische Treiben der Reiki-Sekte/Religion einordnet unter : OKKULTISMUS UND SATANSIMUS / SCIENTOLOGY!Ich tippe mal Wenn ich anfangen würde satanistsiche Messen anbzuhalten mit menschenopfern dann gilt das whsrcheinlich nicht als Mord sondernals ungestörte Religionsausübung.
Artikel 5 ? Presse- und Kunstfreiheit ? Der Verfahrensbeistad des Kindes versucht mit allen Mittel zu verhindern daß ich diesen Skandal an die Presse gebe. Ich war selbst im Rahemen einer Schülerzeitung journalistisch tätig. Als ich neuelich eine Fotomontage gebloggt habe auf der ich den ?heiligen Vater? in Rom, den Papst, dem Running Gag der Figur ?Baby Sinclair? aus der Fernsehserie ?die Dinos? nach als ?nicht der Papa? bezeichnet habe hat man mich (hierfür?) polizeilich zusammschlagen lassen und wochenlang in U-Haft gehalten. Die christlich kirche predigt immer noch ungestraft die
?UNBEFLECKTE EMFPÄNGNIS? was ein Kreuzzug gegen die leibliche/biologische Vaterschaft ist.
Wer
gegen weibliche Genitalverstpümmelung bloggt ist ein Held, wer gegen
die verstümmelung von Vorhäuten von Knaben schreibt dem wird als
vermeintlichem Antisemiten das Wohnhaus angezündet.Ich bekomme auch
schriftliche Morddrohungen weil ich Atheist/Humanist bin.
Artikel
6 Absatz 1 - Ehe und Famile ? Eine Familie entsteht durch ein Kind. Der
Staat schütz meine Vater-Kind Familienbeziehung nicht.
Artikel 6
Absatz 2 ? Erziehungsvorrecht der Eltern ? Ich will jetzt gar keinen
Exkurs machen in Richtung Stasi-Kindesentführungen.ICH BIN zu ERZIEHUNG
meines Kidnes BERECHTIGT und verpflichtet.Aber man verweigert mir die
juristischen und exekutiven Vollmachten über das Gesetzgeungsdefizit
beim § 1626a BGB.
Artikel 6 Absatz 3 ? Trennung vom
Erziehungsberchtigten ? Das Grundgetz sieht mich als grundsätzlich
Erziehungsberechtigt und sogare verpflichtet an, es ist das
niederrangige Recht des BGB welches das anders sieht. Trotdzem kann
niederrangiges Sorgrecht des § 1626a BGB genutzt werden um mein
höhherangiges Grundrecht zu beeinträchtigen. Ich bitte daher das
Bundesverfassungsericht klarzustellen was es unter
erziehungsberechtigten Eltern versteht. Sind das vorrrangig niocht
leibliche Adoptionseltern oder Bettegschichten eiens getrennetne
elternteils oder sind Eltern die biologsichen Eltern? Denn wenn man
enstcheidne würde daß Kinder belibig an andere als sie biologsichen
Letern gebudnen werdne können dann würde man das einzige sichere und
verlässliche anknüpfiungsmerkmal, die genetische Abstammung aufgeben um
ein System zu etablieren in dem Kidesrziehung den alle Hui wechslenden
Liaisonen von Kidensmüttern überlassen würde statt den tatsächlichen,
echten, leiblichen, einzig richtigen Vätern.
Wenn man das dann
noch geschlechtergleichbrechtigt einführt wären die Kidner einer totalen
Willkür ausgesetzt dahingehend wo sie hingehören.
Schlimm genug daß das Kind seit medizinischen Kinderwunschindustrie-perversionen wie Leihmutterschaften an die Person gebunden wird die es gebärt, die ist nämlich per Gentest nachher nicht festsstellbar sollten etwa nach einem Krieg oder einer Kastastrophe die Stammbücher und Geburtenregister verlorengehen.
Mit der Loslösung der Erziehungsberechtigten von der genetischen Abstammung ist dem ADOPTIONS- UND KINDERHANDEL Tür und Tor geöffnet. Es kann nicht im Intersse von Kidnern sein die einzig solide Eltenrbindung ohne Not zu verlieren bevor sie in etwa Vollwaisen sind.
Artikel 6 Absatz 4 ? Mutterschutz während der Schwangerschaft ? Unter den Mutterschutz fällt wohl auch solcher von Frauen die ihre Kidner töten oder wie im vorliegenden Falle massivst gefährden.
Artikel 6 Absatz 5 ? Gleichberechtigung unehelicher Kinder ? Im vorliegenden Fall haben wir eine ganz massives Stockholm Syndrom. Das Kind wurde dem vater absichtlich entfremdet um nachher zu behaupten es kenne denselben nicht und deshalb könne er auch kein Sorgerrcht wahrnehmen. Das ist alles nur keine gesunde seelische Entwicklung, vor allem im Dunstkreise der Reiki-sekte.
Artikel 7 Absatz 2 - Weder darf ich als grundgesetzlicher aber nicht BGB-Erziehungsberechtigeter über die Schulwahl des Kindes (mit-)bestimmen noch über dessen Religionsunterricht.
Artikel 19 Absatz 2 ? Das Amtsgericht Bad Homburg hat die Verfahren schuldhaft verzögert.
Wegen dieser Grundrechtsverletzungen die teilweise auch Menschenrechtsverletzungen darstellen ist sowohl das Urteil aufzuheben als auch der § 1626a BGB erneut zu reformieren.
Mit freundlichem Gruß
Maximilian Bähring