? Ausfertigung ?
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe 23.01.2014
- Familiengericht -
92 F 493/13 SO .
Beschluss
In der Familiensache
betreffend die elterliche Sorge für
Tabea Lara Riek, geboren am 19.09.2000
wohnhaft-
- Betroffene -
Verfahrensbeistand:
Herrn Ulrich Ames? Wiesenstraße 16, 61462 Königstein im Taunus
Beteiligte:
1. Maximilian Bähring,
wohnhaft Hölderinstr. 4, 60316 Frankfurt am Main
- Antragsteller -
2. Uta Brigitte Riek,
wohnhaft -
- Antragsgegnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Dagmar Asfour, Castillostr. 16, 61348 Bad Homburg
Geschäftszeichen: 338/13AO2
zuständiges Jugendamt:
Stadtjugendamt Bad Homburg,
Rathausplatz 1, 61348 Bad Homburg
Geschäftszeichen: 50.3.1 .5658.50 001
hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bad Homburg v.d.H. durch die Richterin am Amtsgericht Körner am 23.01.2014 beschlossen:
1. Der Antrag des Kindesvaters auf Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge wird
zurückgewiesen.
2. Von der Erhebung von gerichtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) wird abgesehen.
Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
3. Der Verfahrenswert wird auf 3000 ? festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller ist der Vater des betroffenen Kindes Tabea Lara Riek, geboren am 19.eptember 2000.
Die Kindeseltern waren nicht verheiratet. Die Kindesmutter hat das alleinige Sorgerecht fürTabea. Tabea wohnt bei der Kindesmutter und hat seit ihrem zweiten Lebensjahr ebenso wiedie Kindesmutter keinen Kontakt zum Kindesvater.
Das Gericht hat Tabea am 7.10.2013 angehört. Der Vater wurde am 25.10.2013 durch denersuchten Richter des Amtsgerichts Gießen angehört. Er hat es vorgezogen, sich nicht zuäußern.
Der
zulässige Antrag des Kindesvaters ist unbegründet. Nach der Regelung des
§ 1626a BGB hat das Gericht die elterliche Sorge auf beide Elternteile
zur gemeinsamen Ausübung zuübertragen, wenn dies dem Kindeswohl nicht
widerspricht. Die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge setzt eine
tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus und erfordert
ein Mindestmaß an über Einstimmung zwischen Ihnen. Es muss eine
ausreichende
Kommunikations- und Kooperationsbasis vorhanden sein.
Denn nur dann können die Eltern am Kindeswohl orientierte gemeinsame
Entscheidungen treffen. Alle diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die
Beziehung des Vaters zur Mutter ist von starken Spannungen und
Vorwürfen sowie Abwertungen und Drohungen geprägt. Dies wird in seinen
Schriftsätzen deutlich. So bezeichnet er die Äußerungen der Kindesmutter
als ?Bullshit? und ?Klärschlamm?.
Die Kindesmutter sei
?gemeingefährlich?. Er beantragt ihre Einweisung und Erstellung eines
psychiatrischen Gutachtens, weil sie Reiki praktizieren. Der
Antragsteller spricht überhaupt in dem Verfahren ständig Bedrohungen
gegen alle Verfahrensbeteiligten aus. Wer aber Drohungen
ausspricht, um sich durchzusetzen, ist nicht in der Lage, sich im
Gespräch sachlich mit seinem Gegenüber auseinanderzusetzen und
Entscheidungen für das Kind zu
treffen. Der Kindesvater ist auch bereits gewalttätig geworden, was dann zu seiner vorübergehenden Unterbringung geführt hat.
Es ist auch nicht erkennbar, dass in absehbarer Zukunft eine gemeinsame Kommunikations- und Kooperationsbasis gefunden wird. Zunächst wäre es erforderlich, dass sich der Kindesvater behandeln lässt.
Das Gericht schließt sich nach alledem der Einschätzung des Verfahrensbeistandes und des Jugendamtes an, dass eine gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widersprechen würde. Es entspricht auch dem Wunsch Tabeas, dass der Vater nicht die Sorge für sie ausübt. Der Vater ist ihr fremd.
Es war auch kein Verfahren nach § 1666 BGB zu
eröffnen, denn es ist nicht ersichtlich, dass eine Kindeswohlgefährdung
vorliegt. Insbesondere beeinträchtigt es nicht das Wohl des Kindes, das
die Mutter Reiki praktiziert. Reiki ist eine alternative
Behandlungsmethode. Eine Kindeswohlgefährdung würde nur vorliegen, wenn
die Mutter dem Kind eine erforderliche
schulmedizinische Behandlung
versagen würde. Das ist nicht der Fall. Die Mutter lehnt die
Schulmedizin nicht ab. Sie hat die erforderlichen Vorsorgeuntersuchungen
wahrgenommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die zum
Verfahrenswert auf § 45 FamGKG.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet gemäß § 58-69 FamFG die Beschwerde statt.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, der durch die Entscheidung in eigenen Rechtenbeeinträchtigt ist.
Mit
Vollendung des 14. Lebensjahres steht einem Kind, für das elterliche
Sorge besteht, oder einem unter Vormundschaft stehenden Mündel in allen
seine Person betreffenden Angelegenheiten sowie in den Angelegenheiten,
in denen das Kind oder der Mündel vor einer Entscheidung des Gerichtes
angehört werden soll, ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters das
selbständige Beschwerderecht zu. Daneben steht dem zuständigen
Jugendamt
das Beschwerderecht zu.
Die Beschwerde ist innerhalb von einem Monat bei dem Amtsgericht- Familiengericht ? Bad
Homburg v.d.H. einzulegen.
Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichtes eingelegt.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Körner,
Richterin am Amtsgericht
Ausgefertigt
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 29.01.2014
Koch ? Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle