15.04.2015 11:36 http://tabea-lara.tumblr.com/post/116507234968

? Ausfertigung ?
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe 23.01.2014
- Familiengericht -
92 F 493/13 SO .

Beschluss

In der Familiensache
betreffend die elterliche Sorge für
Tabea Lara Riek, geboren am 19.09.2000
wohnhaft-

- Betroffene -
Verfahrensbeistand:
Herrn Ulrich Ames? Wiesenstraße 16, 61462 Königstein im Taunus
Beteiligte:

1. Maximilian Bähring,
wohnhaft Hölderinstr. 4, 60316 Frankfurt am Main
- Antragsteller -

2. Uta Brigitte Riek,
wohnhaft -
- Antragsgegnerin -

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Dagmar Asfour, Castillostr. 16, 61348 Bad Homburg
Geschäftszeichen: 338/13AO2

zuständiges Jugendamt:
Stadtjugendamt Bad Homburg,
Rathausplatz 1, 61348 Bad Homburg
Geschäftszeichen: 50.3.1 .5658.50 001

hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bad Homburg v.d.H. durch die Richterin am Amtsgericht Körner am 23.01.2014 beschlossen:

1. Der Antrag des Kindesvaters auf Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge wird
zurückgewiesen.
2. Von der Erhebung von gerichtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) wird abgesehen.
Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
3. Der Verfahrenswert wird auf 3000 ? festgesetzt.

Gründe:

Der Antragsteller ist der Vater des betroffenen Kindes Tabea Lara Riek, geboren am 19.eptember 2000.

Die Kindeseltern waren nicht verheiratet. Die Kindesmutter hat das alleinige Sorgerecht fürTabea. Tabea wohnt bei der Kindesmutter und hat seit ihrem zweiten Lebensjahr ebenso wiedie Kindesmutter keinen Kontakt zum Kindesvater.

Das Gericht hat Tabea am 7.10.2013 angehört. Der Vater wurde am 25.10.2013 durch denersuchten Richter des Amtsgerichts Gießen angehört. Er hat es vorgezogen, sich nicht zuäußern.

Der zulässige Antrag des Kindesvaters ist unbegründet. Nach der Regelung des § 1626a BGB hat das Gericht die elterliche Sorge auf beide Elternteile zur gemeinsamen Ausübung zuübertragen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge setzt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus und erfordert ein Mindestmaß an über Einstimmung zwischen Ihnen. Es muss eine ausreichende
Kommunikations- und Kooperationsbasis vorhanden sein. Denn nur dann können die Eltern am Kindeswohl orientierte gemeinsame Entscheidungen treffen. Alle diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beziehung des Vaters zur Mutter ist von starken Spannungen und Vorwürfen sowie Abwertungen und Drohungen geprägt. Dies wird in seinen Schriftsätzen deutlich. So bezeichnet er die Äußerungen der Kindesmutter als ?Bullshit? und ?Klärschlamm?.
Die Kindesmutter sei ?gemeingefährlich?. Er beantragt ihre Einweisung und Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens, weil sie Reiki praktizieren. Der Antragsteller spricht überhaupt in dem Verfahren ständig Bedrohungen gegen alle Verfahrensbeteiligten aus. Wer aber  Drohungen ausspricht, um sich durchzusetzen, ist nicht in der Lage, sich im Gespräch sachlich mit seinem Gegenüber auseinanderzusetzen und Entscheidungen für das Kind zu
treffen. Der Kindesvater ist auch bereits gewalttätig geworden, was dann zu seiner vorübergehenden Unterbringung geführt hat.

Es ist auch nicht erkennbar, dass in absehbarer Zukunft eine gemeinsame Kommunikations- und Kooperationsbasis gefunden wird. Zunächst wäre es erforderlich, dass sich der Kindesvater behandeln lässt.

Das Gericht schließt sich nach alledem der Einschätzung des Verfahrensbeistandes und des Jugendamtes an, dass eine gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widersprechen würde. Es entspricht auch dem Wunsch Tabeas, dass der Vater nicht die Sorge für sie ausübt. Der Vater ist ihr fremd.

Es war auch kein Verfahren nach § 1666 BGB zu eröffnen, denn es ist nicht ersichtlich, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Insbesondere beeinträchtigt es nicht das Wohl des Kindes, das die Mutter Reiki praktiziert. Reiki ist eine alternative Behandlungsmethode. Eine Kindeswohlgefährdung würde nur vorliegen, wenn die Mutter dem Kind eine erforderliche
schulmedizinische Behandlung versagen würde. Das ist nicht der Fall. Die Mutter lehnt die Schulmedizin nicht ab. Sie hat die erforderlichen Vorsorgeuntersuchungen wahrgenommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die zum Verfahrenswert auf § 45 FamGKG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet gemäß § 58-69 FamFG die Beschwerde statt.

Beschwerdeberechtigt ist derjenige, der durch die Entscheidung in eigenen Rechtenbeeinträchtigt ist.

Mit Vollendung des 14. Lebensjahres steht einem Kind, für das elterliche Sorge besteht, oder einem unter Vormundschaft stehenden Mündel in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten sowie in den Angelegenheiten, in denen das Kind oder der Mündel vor einer Entscheidung des Gerichtes angehört werden soll, ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters das selbständige Beschwerderecht zu. Daneben steht dem zuständigen Jugendamt
das Beschwerderecht zu.

Die Beschwerde ist innerhalb von einem Monat bei dem Amtsgericht- Familiengericht ? Bad
Homburg v.d.H. einzulegen.

Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichtes eingelegt.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Körner,
Richterin am Amtsgericht

Ausgefertigt
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 29.01.2014

Koch ? Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle


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