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http://take-ca.re/
Aus unehelicher eheähnlicher Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt geht ein gemeinsames Kind hervor.
Kindes-mutter ist Mitglied einer pseudomedizinischen Sekte
(?Reiki?) der Großmutter die ?Heilen durch Hand-auflegen? betreibt.
(http://reiki-direkt.de/huessner/ oder http://take-ca.re/huessner/) Vater
will nicht daß das Kind im Sinne der Sekte erzogen wird.
Mutter verweigert
Sorgerechtserklärung für das Kind abzugeben um Vater daran zu hindern
die Religion, also über die Sektenzugehörigkeit zu bestimmen und/oder schulmedizinische Behandlung für das Kind durchzusetzen.
Daraufhin erfolgt aufgrund dieses Vertrauensbruches Trennung.
Nach der Geburt will der Vater Umgang mit seinem Kind haben, es also
besuchen oder daß es ihn besucht! Um das zu verhindern gibt die Mutter an er
sei gar nicht Vater des eigenen Kindes, wohl-gemerkt nachdem sie ihn vorher
urkundlich beim Jugendamt als Vater angegeben hat um Unterhalt kassieren zu
können. (Den hätte der Vater vermeiden können wenn es zu einer sogenannten
Residenzlösung gekommen wäre, also bei vollem Sorg- und Umgangsrecht des
Vaters das Kind zwischen den Elternteilen ?gependelt? wäre, beispielsweise
jede gerade Woche bei Papa, jede ungerade Woche bei Mama). Hierfür hat der
Vater sogar noch jahrelang große Wohnung vorgehalten während er
Gerichtsentscheidungen abwarten mußte. Da so zudem identischer finanzieller
Erziehungsaufwand für beide Elternteile entsteht wäre Unterhaltspflicht
weggefallen.
Der Kidnes-vater
muß sich, nach der Neuregelung des § 1626a BGB anders als die Frau, -
?Wohlverhalten? - wenn er das Sorgerecht haben will. Hat diese -
beispielsweise als Alkoholikerin beim Stillen die ?Titte voll Hardenberg?
oder schädigt das Kind - dann gilt kein Kindeswohlvorbehalt, keine
Kindeswohlprüfung, dann muß ein Verfahren zur Aberkennung des Sorgerechtes
eingeleitet werden § 1666 BGB.
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