2.
B e g r ü n d u n g :
1.
Richtig ist, daß die unverheiratete Uta Brigitte Riek die Mutter der Beklagten
ist.
Nicht richtig ist, daß die Mutter ?die Anerkennung der Vaterschaft durch den
Kläger" beantragt hat. Richtig ist vielmehr, daß die Kindesmutter daraufhin er-
klärt hat, der Kläger könne möglicherweise der Vater des Kindes sein.
2.
Richtig ist, daß der Kläger die Vaterschaft anerkannt hat. Es besteht daher kein
Raum mehr für eine Vaterschaftsfeststellungsklage Dem steht § 1600 d Abs. 1 ?
entgegen. Die Vaterschaft ist nur dann gerichtlich festzustellen, wenn keine ?
Vaterschaft nach § 1592 Nr. 2 BGB besteht. Solange eine Vaterschaftsaner-
kennung vorliegt, ist nicht nur eine weitere Anerkennung der Vaterschaft durch
einen anderen Mann unwirksam (§ 1594 Abs. 2 BGB), sondern auch keine ge-
richtliche Feststellung der Vaterschaft zulässig (Vergleiche BGH, NJW 1999,
1632).
Der von dem Kläger zitierte ä 1600 e BGB regelt lediglich die Zuständigkeit
des Familiengerichts für die Vaterschaftsfeststellungs- und
Anfechtungsverfahren sowie die Regelung für den Fall, daß die Person, gegen
die sich die Klage zu richten hätte, verstorben ist.
Soweit der Kläger sich auf einen Aufsatz von Wieser in NJW 1998 beruft, so
mag es zwar sein, daß dies eine Literaturmeinung ist, die eine Vaterschafts-
feststellungsklage kontralegem für wünschenswert hält. Eine gesetzliche
Rechtsgrundlage für die vorliegende Klage ist jedoch daraus nicht zu ersehen.
Wäre diese Klage in dieser Form zulässig, so würde die gesetzliche Regelung
-nämlich das die Anerkennung der Vaterschaft der Zustimmung der Mutter be-
darf- ins Leere laufen.
Das Wohl des Kindes ist durch die Erklärung der Mutter nicht tangiert. Das
Kind ist bestens versorgt und es bestehen keinerlei Defizite.