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Herrn
Maximilian BÄHRING
Hölderlinstrasse 4
D-60316 FRANKFURT MAIN
23. April 2015
ECHR-LGer11.00
AMU/BSE/nsc
Beschwerde Nr. 11314/15
Bähring ./. Deutschland
Sehr geehrter Herr Bähring,
Ihre am 22. Februar 2015 eingelegte Beschwerde wurde hier unter der obigen Nummer registriert.
Hiermit
teile ich Ihnen mit, dass der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte zwischen dem 2. April 2015 und dem 16. April 2015 in
Einzelrichterbesetzung (H. Keller, unterstützt von einem
Berichterstatter in Übereinstimmung mit Artikel 24 Absatz 2 der
Konvention) entschieden
hat, die Beschwerde für unzulässig zu erklären. Diese Entscheidung erging am zuletzt genannten Datum.
Soweit
die Beschwerde untre in seine Zuständigkeit fallen? ist der Gerichtshof
aufgrund aller zur Verfügung stehenden Unterlagen zu der Auffassung
gelangt, dass die in Artikel 34 und 35 der Konvention niedergelegten
Voraussetzungen nicht erfüllt waren.
Diese Entscheidung ist
endgültig und unterliegt keiner Berufung an den Gerichtshof sowie an die
Große Kammer oder eine andere Stelle. Sie werden daher Verständnis
dafür haben, dass die Kanzlei Ihnen keine weiteren Auskünfte über die
Beschlussfassung des Einzelrichters geben und auch
keinen weiteren
Schriftverkehr mit Ihnen in dieser Angelegenheit führen kann. Sie werden
in dieser Beschwerdesache keine weiteren Zuschriften erhalten, und die
Beschwerdeakte wird ein Jahr nach Datum dieser Entscheidung vernichtet
werden.
Das vorliegende Schreiben ergeht nach Artikel 52 A der Verfahrensordnung des Gerichtshofes.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
A. Müller- Elschner
Referent
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67075 STRASBOURG CEDEX 67075 STRASBOURG CEDEX
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