Bundesverfassungsgericht
- Erster Senat -
Bundesverfassungsgericht Postfach 1771 76006 Karlsruhe
Herrn
Maximilian Bähring
Hölderlinstraße 4
60316 Frankfurt am Main
Aktenzeichen Bearbeiterin (0721) Datum
1 BvR 50/15 Frau Kühn 9101-419 27.05.2015
(bei Antwort bitte angeben)
Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 50/15
Ihr Schriftsatz und Telefax vom 13. Mai 2015
Sehr geehrter Herr Bähring,
auf Ihre Schreiben teile ich Ihnen in richterlichem Auftrag Folgendes mit:
Sie
wurden bereits mit Schreiben vom 13. März 2015 darauf hingewiesen, dass
das Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 50/ 15 durch den
Nichtannahmebeschluss vom 27. Januar 2015 endgültig seinen Abschluss
gefunden hat. Ihrem Schreiben ist zu entnehmen, dass Sie davon ausge-
hen,
dass das Bundesverfassungsgericht falsche Informationen an den
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weitergeleitet hat. Hierzu
stelle ich fest, dass aus den Akten 1 BvR 50/ 15 eine Korrespondenz mit
dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht ersichtlich ist.
Im
Übrigen darf - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf unser Schreiben
vom 13. März 1 V 2015, insbesondere den letzten Absatz, hingewiesen
werden.
Mit freundlichen Grüßen Beglaubigt
In Vertretung
Regierungsdirektor Regierungsoberinspektor
Dienstgebäude: Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon 0721/9101- O 6 Telefax 0721/9101-382
?
Maximilian Baehring
Hoelderlinstrasse 4
60316 Frankfurt a.M.
Germany
maximilian@baehring.at
Fax: +49 (0) 69/6781346
Bundesverfassungsgericht
Postfach 1771
76006 Karlsruhe
13. Mai 2015
Verfassungsbeschwerde ? Unterschlagung von Aktenbestand-
teilen einer Verfassungsbeschwerde durch Gerichtspersonal?
1 BvR 50/15 Bundesverfassungsgericht (beigefügt)
Meines Wissens nach gibt es im deutschen Familienrecht die Instanzen Amtsgericht, Oberlandesgericht und darüber hinaus ist nur die Verfassungsbeschwerde möglich.
Ich habe nun gegen erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichtes Bad Homburg v.d.H. in
92F
493/13 SO (zuvor beim Amtsgericht unter anderem auch 96 F 493/13 SO und
95 F 493/13 SO) beim Oberlandesgericht Frankfurt a.M. Beschwerde
eingelegt, das Aktenzeichen dort ist 3 UF 70/14. Gegen diese
Entscheidung habe ich dann in goßer Eile Verfassungsbeschwerde
eingelegt,und zwar:
weil mir des Falschvowurfes und Terrors meiner
Ex wegen, ich würde Drogen nehmen und weil diejenigen Beamten und
Juristen die diesem - inzwischen nachweislichen - Falschvorwurf zunächst
Glauben geschenkt und mich zwecks Erfolterung psychiatrischer
Drogen-Gutachten zu Unrecht interniert haben nun versuchen mich
(mund-)tot zu machen - ein Vertuschungsversuch - um nun nicht selbst
wegen Nötigung, falscher Verdächtigung und willkürlicher
Freiheitsberaubung einge-sperrt zu werden und zwar weil sie mich im
Rahmen der auf den Falschvorwürfen gründenden Verhaftung
zusammengeschlagen und schwerst verletzt haben und das ganze auch noch
mit Ankündigung nachdem ich bereist Vorher mit Petitionen ? unter
anderem ans Europäische Parlament ? auf die skandalöscen Zustände beid
er deustchen Polizei hingewiesen hatte, also mit ziemlicher
Wahrscheinlichkeit einem Versuch Rache zu nehmen, permanent erneute
willkürliche Verhaftung droht sende ich Schreiben immer bereits im
Entwurfsstadium heraus, damit Sie die Gerichte erreichen noch bevor ich
Opfer neuerlicher staatlicher Repression werde und eventuell gar nicht
mehr schreiben kann. Außerdem ist im jahre 2013 meien
VoIP-Telefeonanschluß gehackt worden so
daß ich mir nicht sicher
sein Kann ob meine Faxe wirklich ankommen oder vom Provider oder Hacker
ausgefiltert werden. Daher sende ich jedes Fax nochmals postalisch als
Brief. Deshalb ging die Verfassungbescherde 1 BvR 50/15 in insgesamt
drei Vorabversionen nach Karlsruhe. Einem der Vorab-Faxe vom 29.
Dezemeber 2014 um etwa 16:18 bis 16:28 Uhr (siehe nächste Seite oben)
fügte ich die Entscheidung des Oberlandesgerichtes bei. Eine Störung
(auf meiner neuen VoIP-Leitung?) machte mir ein versenden von Faxen an
das BVerfG unmöglich
?/-2-
-2-
Also nutzte ich das
Webinterface von easyBell. Hier funktionierte der Versand der vollen 11
Seiten also inklusive der angefochtenen Entscheidung. Ich füge das ganze
zum Nachweis hier bei als Auftrag mit Kopie des versandten ?Originals?
also inklusive der Enstcheidung und Kopie der Versende-bestätigung.
Nachher verwies ich das Gericht in der ?vorläufig finale? Version vom
22. Januar 2015 auf die drei Vorabversionen meiner Eingabe per Fax und
Einschrieben. Ich zitiere wörtlich [sic!]:
Fristbedingte Vorabversioenn der Verfassungsbeschwerde sind
Ihnen als Fax und Einschreiben Rückschein zugegangen!
In Sachen Verfassungsbeschwerde 3 UF 70/14 OLG Frankfurt /M.
gingen Ihnen FRIST- und FORMGERECHT bisher zu:
Einschreiben/Rückschein 30. Dezember 2014 RA 4343 7085 9DE
Beim
Fax vom 29. Dezember 2014 um etwa 16:18-16:28 Uhr handelt es sich nun
um jene Eingabe die Ihnen nochmals als VORABversion des
Einschreiben/Rückschein 30. Dezember 2014 Nummer
RA 4343 7085 9DE
zugegangen ist! Das elfseitige Vorab-Fax enthält dabei nachweislich die
angefochte Ent-scheidung. Damit ist die eine eventuelle Information des
Bundesverfassungsgerichtes an den EGMR dic ich da herauslese ? die
angefochtene Entscheidung sei nicht beigefügt gewesen - schlicht und
ergreifend erlogen. Und mit der angebich unvollständigen Eingabe
rechtfertigt man in Karlsruhe nachher wohl Verfahrenseinstellung ohne
jegliche Begründung in 1 BvR 50/15 Bundesverfassunggericht gegen die ich
in 11314/15 beim Europäsichen Gerichtshof für Menschenrechte in
Starssbourg (ECHR-Lger11.OOR) und in G/SO 215/51 DEU (GEN) beim Uited
Nations -High-Commissioner of Human Rights vorgegangen bin.
Das
verletzt mein Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 19 (4)
Grundgestz ebens wie das Recht auf ein faires Verfahren in Artikel 6
Europäischer Menscherechtskonvention i.V.M Artikel1 (2) GG.
Hirgegegn lege ich Bescherde ein!
Anlagen: easybell Fax-Sendebericht / Kopie des Faxauftrages (12 Seiten als ?Miniaturen? auf 1 Seite)
angefochtene Entscheidung 1 BvR 50/15 Bundesverfassunggericht vom 27. Januar 2015