03.06.2015 07:39 http://tabea-lara.tumblr.com/post/120631480023

Bundesverfassungsgericht
- Erster Senat -  

Bundesverfassungsgericht Postfach 1771  76006 Karlsruhe

Herrn
Maximilian Bähring
Hölderlinstraße 4
60316 Frankfurt am Main

Aktenzeichen  Bearbeiterin  (0721)    Datum
1 BvR 50/15  Frau Kühn  9101-419  27.05.2015
(bei Antwort bitte angeben)

Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 50/15
Ihr Schriftsatz und Telefax vom 13. Mai 2015

Sehr geehrter Herr Bähring,

auf Ihre Schreiben teile ich Ihnen in richterlichem Auftrag Folgendes mit:

Sie wurden bereits mit Schreiben vom 13. März 2015 darauf hingewiesen, dass das Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 50/ 15 durch den Nichtannahmebeschluss vom 27. Januar 2015 endgültig seinen Abschluss gefunden hat. Ihrem Schreiben ist zu entnehmen, dass Sie davon ausge-
hen, dass das Bundesverfassungsgericht falsche Informationen an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weitergeleitet hat. Hierzu stelle ich fest, dass aus den Akten 1 BvR 50/ 15 eine Korrespondenz mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht ersichtlich ist.
Im Übrigen darf - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf unser Schreiben vom 13. März 1 V 2015, insbesondere den letzten Absatz, hingewiesen werden.

Mit freundlichen Grüßen  Beglaubigt
In Vertretung
Regierungsdirektor  Regierungsoberinspektor

Dienstgebäude: Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon 0721/9101- O 6 Telefax 0721/9101-382

?

Maximilian Baehring
Hoelderlinstrasse 4
60316 Frankfurt a.M.
Germany
maximilian@baehring.at
Fax: +49 (0) 69/6781346

Bundesverfassungsgericht
Postfach 1771
76006 Karlsruhe
13. Mai 2015
Verfassungsbeschwerde ? Unterschlagung von Aktenbestand-
teilen einer Verfassungsbeschwerde durch Gerichtspersonal?
1 BvR 50/15  Bundesverfassungsgericht (beigefügt)

Meines Wissens nach gibt es im deutschen Familienrecht die Instanzen Amtsgericht, Oberlandesgericht und darüber hinaus ist nur die Verfassungsbeschwerde möglich.

Ich habe nun gegen erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichtes Bad Homburg v.d.H. in
92F 493/13 SO (zuvor beim Amtsgericht unter anderem auch 96 F 493/13 SO und 95 F 493/13 SO) beim Oberlandesgericht Frankfurt a.M. Beschwerde eingelegt, das Aktenzeichen dort ist 3 UF 70/14. Gegen diese Entscheidung habe ich dann in goßer Eile Verfassungsbeschwerde eingelegt,und zwar:

weil mir des Falschvowurfes und Terrors meiner Ex wegen, ich würde Drogen nehmen und weil diejenigen Beamten und Juristen die diesem - inzwischen nachweislichen - Falschvorwurf zunächst Glauben geschenkt und mich zwecks Erfolterung psychiatrischer Drogen-Gutachten zu Unrecht interniert haben nun versuchen mich (mund-)tot zu machen - ein Vertuschungsversuch - um nun nicht selbst wegen Nötigung, falscher Verdächtigung und willkürlicher Freiheitsberaubung einge-sperrt zu werden und zwar weil sie mich im Rahmen der auf den Falschvorwürfen gründenden Verhaftung zusammengeschlagen und schwerst verletzt haben und das ganze auch noch mit Ankündigung nachdem ich bereist Vorher mit Petitionen ? unter anderem ans Europäische Parlament ? auf die skandalöscen Zustände beid er deustchen Polizei hingewiesen hatte, also mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit einem Versuch Rache zu nehmen, permanent erneute willkürliche Verhaftung droht sende ich Schreiben immer bereits im Entwurfsstadium heraus, damit Sie die Gerichte erreichen noch bevor ich Opfer neuerlicher staatlicher Repression werde und eventuell gar nicht mehr schreiben kann. Außerdem ist im jahre 2013 meien VoIP-Telefeonanschluß gehackt worden so
daß ich mir nicht sicher sein Kann ob meine Faxe wirklich ankommen oder vom Provider oder Hacker ausgefiltert werden. Daher sende ich jedes Fax nochmals postalisch als Brief. Deshalb ging die Verfassungbescherde 1 BvR 50/15 in insgesamt drei Vorabversionen nach Karlsruhe. Einem der Vorab-Faxe vom 29. Dezemeber 2014 um etwa 16:18 bis 16:28 Uhr (siehe nächste Seite oben) fügte ich die Entscheidung des Oberlandesgerichtes bei. Eine Störung (auf meiner neuen VoIP-Leitung?) machte mir ein versenden von Faxen an das BVerfG unmöglich
?/-2-

-2-
Also nutzte ich das Webinterface von easyBell. Hier funktionierte der Versand der vollen 11 Seiten also inklusive der angefochtenen Entscheidung. Ich füge das ganze zum Nachweis hier bei als Auftrag mit Kopie des versandten ?Originals? also inklusive der Enstcheidung und Kopie der Versende-bestätigung. Nachher verwies ich das Gericht in der  ?vorläufig finale? Version vom 22. Januar 2015 auf die drei Vorabversionen meiner Eingabe per Fax und Einschrieben. Ich zitiere wörtlich [sic!]:
Fristbedingte Vorabversioenn der Verfassungsbeschwerde sind
Ihnen als Fax und Einschreiben Rückschein zugegangen!

In Sachen Verfassungsbeschwerde 3 UF 70/14 OLG Frankfurt /M.

gingen Ihnen FRIST- und FORMGERECHT bisher zu:
Einschreiben/Rückschein 30. Dezember 2014 RA 4343 7085 9DE
Beim Fax vom 29. Dezember 2014 um etwa 16:18-16:28 Uhr handelt es sich nun um jene Eingabe die Ihnen nochmals als VORABversion des Einschreiben/Rückschein 30. Dezember 2014 Nummer
RA 4343 7085 9DE zugegangen ist! Das elfseitige Vorab-Fax enthält dabei nachweislich die angefochte Ent-scheidung. Damit ist die eine eventuelle Information des Bundesverfassungsgerichtes an den EGMR dic ich da herauslese ? die angefochtene Entscheidung sei nicht beigefügt gewesen - schlicht und ergreifend erlogen. Und mit der angebich unvollständigen Eingabe rechtfertigt man in Karlsruhe nachher wohl Verfahrenseinstellung ohne jegliche Begründung in 1 BvR 50/15 Bundesverfassunggericht gegen die ich in 11314/15 beim Europäsichen Gerichtshof für Menschenrechte in Starssbourg (ECHR-Lger11.OOR) und in G/SO 215/51 DEU (GEN) beim Uited Nations -High-Commissioner of Human Rights vorgegangen bin.

Das verletzt mein Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 19 (4) Grundgestz ebens wie das Recht auf ein faires Verfahren in Artikel 6 Europäischer Menscherechtskonvention i.V.M Artikel1 (2) GG.
Hirgegegn lege ich Bescherde ein!

Anlagen: easybell Fax-Sendebericht / Kopie des Faxauftrages (12 Seiten als ?Miniaturen? auf 1 Seite)
angefochtene Entscheidung 1 BvR 50/15 Bundesverfassunggericht vom 27. Januar 2015


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