10.09.2015 01:27 http://tabea-lara.tumblr.com/post/128775076388

Maximilian Baehring Hoelderlinstrasse 4 D-60316 Frankfurt/M.
vorab per Fax: +49 / (0)69 / 1367-

Oberlandesgericht Frankfurt a.M.
Zeil 42
D-60313 Frankfurt a.M.

Frankfurt/M., 10. September 2015

3 UF 167/15 Oberlandesgericht Frankfurt a.M.
Sorgerechtsentzug der Kidnesmutter Uta Riek

Mit UNGÜLTIGER förmlicher Zustellung da ohne vermerkter Angabe des Zustellzeitpunktes erreicht mich heute ihr Beschluß (Verfahren werden ja nicht mehr durch Urteil abgeschlossen)

Hiermit lege ich sofortige Beschwerde ein. Der Senat ist nicht beschlussfähig. Er wurde nämlich wie auf Seite 4 unten ausgeführt wird und zwar wiederholt komplett abgelehnt und hat dann einfach über die eigene Befangenheit ablehnend befunden. Im nach Parteibuch besetzten Senat sitzt eine korrupte Bande von Sexisten die nur ein Ziel hat: Parteifreunde zu decken. Neue Tatsachen und Beweise die Dezember 2014 nachgereicht wurden ? Sektenbeauftragte der Stadt Hamburg zu Scientology/Reiki - werden einfach nicht zur Kenntnis genommen. Zudem wurde das Verfahren zweckentfremdet um den Kindesvater in anderer Sache mundtot zu machen, er ist nämlich während des Zivildienstes von der Bande die in Bad Homburg Reiki praktiziert sexuell missbraucht worden.

In seiner Begründungen gibt der Senat an sich bedroht zu fühlen von der politischen Arbeit für Menschenrechte gegen ein Sorgerechtsverfahren seit 14 Jahren DURCH BEHÖRDLICH GEFÖRDERTE FASLCHANGABE DER ABSTAMMUNG blockierendes Gericht das Angst hat dass der Markt für den Kinder-/Adoptions?handel? ausgetrocknet wird, dem Geschäft mit dessen Hilfe Jugendamtsmitarbeiter und die Scheidungsindustrie ihr Geld verdienen/Planstellen rechtfertigen.

Wie feindlich der Senat Männern gegenüber eingestellt ist erkennt man schon daran dass er der Aufforderung aus Dezember 2014 dem Vater ein Todesurteil zuzustellen am 24. Dezember 2014 dadurch nachgekommen ist ihn bewusst und mit Tötungsabsicht in den Selbstmord zu treiben versucht hat.

Wegen aktiver Beihilfe zum Mord / Mord sind sämtliche der in dieser Enstcheidung bekennenden Richter strafangezeigt worden, ebenso wie wegen Beihilfe zum sexuellen Missbauch. ?/-2-
-2-

Unter anderem dient Sex nicht der Belustigung sondern der Reproduktion.

Daher fällt unter den sexuellen Missbrauch auch die Reproduktion gegen den Willen eines Betroffenen oder zu einem Zwecke!

Männer werden als unfreiwillige Samenspender regelrecht sexuell missbraucht!Ich lege daher sofortige Beschwerde ein. Auch getrennt von der Hauptsache gegen den Versuch jemanden der von der Kindsmutter aus einer Führungposition in HatzIV gemobbt wurde dadurch klagunfähig zu machen weil es Rechtsbeistand nur gegen Bezahlung gebe, Anfechtung der Kostenfestsetzung.

Würde das Gericht Recht behalten dann wäre einer DDR / NAZI artigen Abstammungspolitik Tür und Tor geöffnet in der die leiblichen Eltern nicht mehr über die Erziehung ihrer Nachkommen befinden dürften, sondern eine professionaliserte industrielle Scheidung-/Trennungs Mafia aus der Jugendamtsindustrie anstatt der Eltern Kinder erziehen würde das erpessten Zwangsabgaben heraus die nur an eigenen Pfründen interessiert in Form von Planstellen für ansonsten arbeitslose Jusristinnen und Pädagoginnen/Soziloginnen etc. interessiert ist nicht aber am Wohlergehen auch nur eines Kindes.

Diese Leute haben 15 Jährige in Kinderheimen schwängern (Fall: Mona Offergeld) lassen und drogenabhängigen Arikanern Sorgerechte erteilt (Fall: Fitz Drucreay) um deren Abschiebung und Strafverfolgung zu verhindern.Das Kreis-/Jugendamt in Bad Homburg untersteht genau den politschen Kräften (Banzer/Bruckamier) die versucht haben die Kritik an der scientologyartigen Reiki Sekte mundtot zu machen weil dann aufgeflogen wäre dass die Dienstvorgsetzten politischen Personalentscheider der Homburger Jugendamtler drogenabhägige Kinder haben und sich nur deshalb haben zur Billigung des Sektentreibens erpressen lassen.

Ich bleibe zudem bei den bereits getroffenen Aussagen die ich Ihnen gegenüber als Kriegspartei gemacht habe. Rechnen Sie damit dass es in OLG bald aussieht wie am 18. März 2015 als die Blockupy Aktivisten Polizeiwachen angegriffen haben DIREKT gegenüber VOR IHRER NASE. Was ihre lächerlich langsam arbeitenden Gerichte sagen ist für mich unerheblich geworden. Wir befinden uns vielmehr im Bürgerkrieg nach Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz miteinander!

Ich hoffe sie verrecken jämmerlich und schmoren in der Hölle.

~~~~

3 UF 167/15
92 F 487/15

Amtsgericht Bad Homburg v.d.H.

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

BESCHLUSS

In der Familiensache
betreffend die elterliche Sorge für Tabea Lara Riek,
an der beteiligt sind:

1. Tabea-Lara Riek,

Betroffene,

2. Maximilian Bähring, Hölderlinstr. 4, 60316 Frankfurt

Kindesvater und Beschwerdeführer,

3. Uta Brigitte Riek,

Kindesmutter und Beschwerdegegnerin,

4. Jugendamt des Hochtaunuskreises, Ludwig?Erhardt Anlage 1-4, 61352 Bad
Homburg,

Beteiligter,

-2-

hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ? 3. Senat für Familiensachen -
auf die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts

- Familiengericht - Bad Homburg v.d.Höhe vom 02.06.2015

durch Richter am Oberlandesgericht Reitzmann, Richterin am Oberlandesgericht
Kummer-Sicks und Richterin am Amtsgericht (abg.) Heußler

am 28.08.2015

beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig venNorfen.
Der Kindesvater hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 ? festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

Der Beschwerdeführer ist der Vater des Kindes Tabea-Lara Riek, geb. am
19.09.2000. Das Kind lebt bei der Kindesmutter. Die Eltern sind und waren nicht verheiratet. Die Kindesmutter ist alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge. Der Kin-

desvater hat seit 14 Jahren keinen Kontakt mit seiner Tochter.

Der Antrag des Kindesvaters auf gemeinsame elterliche Sorge wurde mit Be?
schluss des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.Höhe vom 23.01.2014, Az. 92 F
493/13 SO zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Kindesv
ters wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
15.12.2014, Az..3 UF 70/14, zurückgewiesen. Der Senat hat den Kindesvater persönlich angehört.

Mit Schriftsatz vom 27.04.2015 regte der Kindesvater beim Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe an, der Kindesmutter die alleinige elterliche Sorge zu entziehen. Er

-3-

äußerte Bedenken an ihrer Erziehungsfähigkeit. da diese Mitglied der sogenan
ten ?Reiki-Sekte? sei. Wegen der weiteren Begründung wird auf sein Schreiben
Bl. 1 ff. d.A. verwiesen.

Das Jugendamt hat dem Amtsgericht mit Bericht vom 26.05.2015 mitgeteilt, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen.

Mit Beschluss vom 02.06.2015 hat das Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe festgestellt, dass familiengerichtliche Maßnahmen nicht erforderlich sind. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Wohl Tabeas irgendwie gefährdet sein könnte. Hiervon habe sich das Gericht bereits in dem Verfahren 92 F 493/13 SO überzeugen können.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Kindesvaters, mit der er den Entzug
der alleinigen elterlichen So?rge weiter begehrt. Wegen der Begründung wird auf seine Schriftsätze vom 10.06.2012 (Bl. 12 ff. d.A.), vom 06.07.2015 (Bl. 30 ff. d.A.) sowie vom 17.07.2015 (Bl. 57 ff. d.A.) verwiesen.

Der Kindesvater hat die Richterin am Oberlandesgericht Kummer-Sicks mit
Schreiben vom 29.06.2015 wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Das Ablehnungsgesuch wurde mit Beschluss vom 23.07.2015 zurückgewiesen.
Zu den Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 23.07.2015 (BI. 63 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 06.07.2015 hat er zudem den Senat abgelehnt.

Der Senat konnte in der aus dem Beschlusseingang ersichtlichen Besetzung entscheiden. Das Ablehnungsgesuch des Kindesvaters vom 06.07.2015 gegen den gesamten Senat ist rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich (vgl. BGH vom 04.02.2002, Az. Il ARZ 1/01, NJW-RR 2002, 789).

ln der Sache selbst ist die gemäß 55 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Kindesvaters als unzulässig zu venNerfen.

-4-

Der Kindesvater ist nicht beschwerdeberech'n'gt (ä 59 FamFG).

Gemäß ä 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten unmittelbar beeinträchtigt ist, also materiell beschwert ist. Eine Entscheidung des Amtsgerichts, die Maßnahmen gemäß ä 1666 BGB gegen den allein sorgeberechtigten Elternteil ablehnt, verletzt den anderen Elternteil nicht in eigenen Rechten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom
26.11.2008,

Az. XlI ZB 103/08 (FamRZ 2009, 220 ff.) steht einem Vater, der nie zuvor
sorgeberechtigt war, gegen eine Entscheidung des Familiengerichts, die einen Entzug des Sorgerechts der Mutter ablehnt, keine Beschwerdeberechtigung zu.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zwar unter der Geltung des früheren Verfahrensrechtes zu 55 57, 20 FGG ergangen. Dass sich durch das FGG-RG an dieser materiellen Rechtslage etwas verändert hat, ist indes nicht ersichtlich.

ln einer weiteren Entscheidung vom 16.06.2010, Az. XII ZB 35/10 (FamRZ 2010, 1242 ff.), die ebenfalls zu den Verfahrensvorschriften des FGG ergangen ist, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich danach differenziert, ob das Familiengericht in seiner Entscheidung Maßnahmen nach ä 1666 BGB ergreift oder aber davon absieht. In dem dort zu entscheidenden Fall wurden der allein sorgeberechtigten Mutter eines nichtehelichen Kindes durch die Entscheidung des Familiengerichts Teile der elterlichen Sorge entzogen. ln dieser Fallkonstellation ist der Kindesvater gegen die ablehnende Entscheidung des Familiengerichts, ihm das Sorgerecht
bzw. Teile davon zu übertragen, beschwerdeberechtigt, da eine Sorgerechtsübertragung nach g 1'680 Abs. 3, Abs. 2 S. 2 BGB zu prüfen ist.

ln den Entscheidungsgründen hat der Bundesgerichtshof weiter ausgeführt, dass es der Rechtsprechung des Senats entspricht, dass nach der allgemeinen Regelung in ä 20 FGG dem von vornherein nicht sorgerechtberechtigten Vater kein Beschwerderecht gegen einen Beschluss zusteht, durch den Maßnahmen nach

5 1666 BGB abgelehnt worden sind. So verhält es sich vorliegend.

Mit der hier angefochtenen Entscheidung wurden Maßnahmen nach ä 1666 BGB gegen die allein sorgeberechtigte Kindesmutter abgelehnt, nachdem keinerlei An-

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munkte für eine Gefährdung des Kindes erkennbar waren. Nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs begründet diese Entscheidung keinen Eingriff r. die Rechte des Vaters, da dieser zu keinem Zeitpunkt sorgeberechtigt war. Eine Prü?ing, wem die elterliche Sorge zu übertragen wäre, fand demnach nicht statt, so dass ein Eingriff in das Elternrecht des Kindesvaters nach ä 1680 Abs. 3 BGB auch nicht vorliegen kann (so auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2014, Az. 13 UF 50/14, FamRZ 2014, 1649 ff.).

ln der zuletzt genannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof im Weiteren
jedoch ausdrücklich offen gelassen, ob an dieser Rechtsprechung nach dem Urteil des EGMR vom 03.12.2009 (Urteil vom 03.12.2009 ? 22028/04 Zaunegger/Deutschland, FamRZ 2010, 103 ff.) festzuhalten ist.

Der Senat ist der Auffassung, dass sich auch unter Berücksichtigung des Urteilsdes EGMR vom 03.12.2009 eine Beschwerdebefugnis des nicht sorgeberechtigten Kindesvaters im Falle der Ablehnung von Maßnahmen nach ä 1666 BGB nicht herleiten lässt (so auch KG, Beschluss vom 26.11.2013, Az. 18 UF 219/13, FamRZ 2014, 1317 ff; OLG Celle, Beschluss vom 30.06.2010, Az. 10 UF 82/10,FamRZ 2011, 121 ff.). Der EGMR hat zwar eine grundsätzliche Diskriminierung von Vätern nichtehelicher Kinder beim Zugang zum (gemeinsamen) Sorgerecht im deutschen Recht festgestellt, soweit nach 5 1626a Abs. 2 BGB eine gerichtliche Einzelfallprüfung der Alleinsorge der Kindesmutter ausgeschlossen ist. Die Entscheidung des EGMR befasst sich mit der hier streitgegenständlichen Frage der Beschwerdebefugnis jedoch nicht. Eine Ungleichbehandlung von Vätern nichtehelicher Kinder und Vätern ehelicher Kinder ist bei der Beschwerdebefugnis auch nicht ersichtlich. Auch einem ehelichen Vater, der nicht mehr sorgeberechtigt ist, steht eine Beschwerdebefugnis im Falle der Ablehnung von Maßnahmen nach

ä 1666 BGB nicht zu. Die Rechtslage ist demnachifür beide gleich (so auch KG,
Beschluss vom 26.11.2013, Az. 18 UF 2159/13, FamRZ 2014, 1317 ff.).

Zudem geht es im vorliegenden Fall nach dem Begehren des Kindesvaters vor-
rangig um den Entzug der elterlichen Sorge bei der Kindesmutter (5g 1666, 1666a BGB) und gerade nicht um den eigener! Zugang zum Sorgerecht.

Dies war bereits Gegenstand des Verfahrens vor dem Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe, Az. 92 F 493/13, in dem  Beschluss vom 23.01.2014 der Antrag des

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Vaters auf gemeinsame elterliche Sorge zurückgewiesen wurde. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde wurde durch den Senat mit Beschluss vom 15.12.2014, Az. 3 UF 70/14 zurückgewiesen.

Schließlich liegt auch kein Fall vor, der mit den Entscheidungen des OLG Schle
wig vom 04.05.2011, Az. 12 UF 83/11 (FamRZ 2012, 725 ff.) und des OLG Frankfurt vom 13.12.2011, A2, 3 WF 310/11 (FamRZ 2013, 46 ff.) vergleichbar ist. Beide Entscheidungen befassen sich mit der Frage, ob der nichtsorgeberechtigte Kindesvater nach ä 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG an dem amtsgerichtlichen Verfahren nach ä 1666 BGB zu beteiligen ist. Diese Frage der Beteiligung des Kindsvaters am amtsgerichtlichen Verfahren stellt sich hieriedoch nicht. Der Kindesvater war schon deshalb Beteiligter, weil auf seine Anregung hin ein Verfahren nach ä 1666 BGB eingeleitet wurde und das Amtsgericht ihn beteiligt hat. Die bloße Beteiligung des Kindesvaters am erstinstanzlichen Verfahren begründet aber keine Beschwerdebefugnis (so auch KG, Beschluss vom 26.11.2013, Az. 18 UF 219/13,
FamRZ 2014, 1317 ff.).

Die Entscheidungen des OLG Schleswig und des OLG Frankfurt lassen im Weiteren ausdrücklich offen, ob dem nichtehelichen Vater im Falle einer Ablehnung von

Maßnahmen nach 5 1666 BGB ein Beschwerderecht zusteht.

Ein Beschwerderecht kann schließlich auch nicht aus ä 59 Abs. 2 FamFG hergeleitet werden, da von der Vorschrift nur solche Verfahren erfasst sind, die auf Antrag eines Beteiligten eingeleitet werden können und in denen das Gericht zu einer amtswegigen Verfahrenseinleitung nicht berechtigt ist. Das Verfahren nach ä 1666 BGB ist jedoch ein Amtsverfahren.

Die Beschwerde hätte darüber hinaus auch keinen Erfolg, da eine nachhaltige Gefährdung des Wohls des Kindes nicht erkennbar ist. Der Kindesvater stützt seine Bedenken an der Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter auf Gründe, die der Senat bereits umfassend in dem Verfahren auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge, Az. 3 UF 70/14, gepnir? hat lm dortigen Verfahren wurde der Kindesvater durch den Senat persönlich angehört. Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter konnten im Ergebnis ebenso wenig wie Anhaltspunkte für EntwickIungsdefizite des Kindes festgest? werden.

-7-

Die Nebenentscheidungen beruhen auf 5g 84 FamFG, 40, 45 FamGKG.

Da die Frage der Beschwerdebefugnis in der vorliegenden Konstellation nach den Änderungen durch Art. 1 Nr. 1 SorgeRefG noch nicht höchstrichterlich entschieden ist und grundsätzliche Bedeutung hat, lässt der Senat gemäß 5 70 Absatz 2Satz 1 Nr. 1 FamFG die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof statthaft. Gemäß ä 71 FamFG ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschri? bei dem Rechtsbeschwerdegericht - Bundesgerichtshof, Herrenstrasse 45a, 76133 Karlsruhe - einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird,
2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
3. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben.

Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung
enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. 5 551 Abs. 2 S. 5 und 6 der ZPO gilt entsprechend

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt (ä 114 Abs. 2 FamFG) oder unter den Voraussetzungen des 5 114 Abs. 3 FamFG durch eine zur Vertretung berech?
tigte Person, die die Befähigung zum Richteramt hat, vertreten lassen.

Reitzman n Kummer?Sicks Heu ßler
Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richterin am Amtsgericht (abgr)


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