3 UF 167/15 Oberlandesgericht Frankfurt a.M.
sofortige weitere Beschwerde ? Begründung:
XII ZB 103/08 - Entscheidung des BGH ist gelinde gesagt schwachsinnig!
Zunächst
verwechselt man ein von Amts wegen eingeleitetes Verfahren mit einer
aktiv legitimierten privaten Klage. Die fehlende Beschwerdeberechtigung
bezieht sich nur auf den Denunzianten beim Jugendamt, der zwar
denunzieren aber am durch die Denunziation eingeleiteten gerichtlichen
Verfahren (Kläger ist das Jugendamt) nicht als Beteiligter sondern
allenfalls als Zeuge erstinstanzlich teilnehmen darf! Hier soll
verhindert werden das Dritte, etwa ein neuer Partner,
Verfahrensbeteiligte in Sorgerechtsstreitigkeiten werden die sie nichts
angehen.
Im Verfahren entscheidet der BGH nach der 2009 außer Kraft getretenen FGG! Inzwischen ist die Verfahrensordnung das FamFG!
Beschwerdeberechtigung
steht natürlich nur demjenigen zu dessen Rechte beeinträchtigt werden.
Wenn meine Rechte nicht beeinträchtigt werden weil ich ein Verfahren
gewinne kann ich dagegen keinerlei Rechtsbehelf einlegen.
Das Beschwerderecht steht folglich nur demjenigen zu in dessen Sinne die Entscheidung nicht gefallen ist.
Die Rechte des (leiblichen) Vaters der ein ABSOLUTES Umgangsrecht und
ein jederzeitiges Auskunftsrecht hat werden durch ein Fortbestehen eines
missbräuchlich angewendeten Sorgerechtes NATÜRLICH verletzt. Denn im
Falle Yann Niklas wie in den allermeisten Fällen wird man nur klagen
weil Streit herrscht zwischen den Eltern der eine unverbindliche nicht
vollstreckbare außergerichtliche Regelung unmöglich macht, weil der
Sorgeberechtigte Elternteil dessen Sorgerecht entzogen werden soll
dieses missbräuchlich einsetzt um ungeregelte Rechte des anderen
Elternteils zu blockieren. So lange etwa ein Umgangsrecht nicht
gerichtlich geregelt ist kann ? und das ist der Regelfall - mittels des
missbräuchlich ausgeübten Aufenthaltsbestimmungs-rechts als Teil des
Sorgrechtes etwa jeglicher Umgang vereitelt werden.
Das bedeutet
dass der BGH ganz eindeutig IRRt wenn er wie in Absatz 13 feststellt :
(so) ?steht die Beschwerde jedem zu, ?dessen Recht? durch die Verfügung
beeinträchtigt ist?(und) ?erfordert die allgemeine Regelung einen
unmittelbaren Eingriff in ein im Zeitpunkt der Entscheidung bestehendes
subjektives Recht des Beschwerdeführers.?
Die ganz objektiv
beeinträchtigten Rechte sind alle diejenigen die mittels eines
miss-bräuchlich angewendeten Alleinsorgerechtes bis zu gerichtlicher
Entscheidung blockiert werden könnten. Umgangsrecht und Auskunftsrecht
etwa.
Es wäre grob schwachsinnig wenn nur der Sorgrechtsinhaber
ein Verfahren gegen sich selbst durch mehrere Instanzen treiben könnte.
Solch Vorgehen ist nur am Amtsgericht Bad Homburg das Eingaben
bestimmter Kläger aus Gründen der persönlichen Antipathie/Rachsucht
mehrerer Dorfrichter (gegen welche Dienstaufsichtsbeschwerden
angestrengt wurden) entweder bis zum Sankt-Nimmerleinstag unbearbeitet
liegen lässt oder gar nicht bearbeitet notwendig. Da dort Verfahren
nachweislich nicht bearbeitet werden wenn für Bähring entschieden werden
soll sondern nur wenn gegen Bähring entschieden werden soll. Dort muß
ich stets warten bis ich verklagt werde um dieses Verfahren
zweckzuentfremden.
Wirklich interessant wird es aber unter Absatz 14. Das Bundesverafssungsgericht hat seine Meinung geändert:
1
BvR 420/09 BVerfG und am 19. Mai 2013 wurde dem unverheirateten Vater
per Änderung des § 1626a BGB ein Sorgerecht auf Antrag eingeräumt. Unter
Absatz 19 steht ?Bundesverfassungsgericht? habe ?dem Gesetzgeber
aufgegeben, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob
dessen dem geltenden Recht zugrunde liegende Annahme, dass die an die
Zustimmung der Mutter gebundene Beteiligung des Vaters am Sorgerecht dem
Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG ausreichend Rechnung trägt, vor der
Wirklichkeit Bestand hat. Dass der Gesetzgeber diese Verpflichtung
verletzt hätte, ist indessen nicht ersichtlich.? Das ist eine
offensichtliche Falschbehauptung. Hieran war eine Frist bis zum zur
Gesetzesänderung des § 1626a BGB gebunden für den 31. Dezember 2003. Im
Urteil 1 BvR 933/01 steht unter 2. ?Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis
zum 31. Dezember 2003 eine verfassungsgemäße Übergangsregelung zu
treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung sind gerichtliche Verfahren
auszusetzen, soweit die Entscheidung nach Maßgabe der Gründe von der
Verfassungsmäßigkeit des § 1626 a des Bürgerlichen Gesetzbuches
abhängt.? Aber erst 2013 wurde diese Übergangsreglung getroffen. Das ist
ein Verfassungsbruch seitens des Bundestages.
Deshalb gibt es
Bürgerkrieg/Widerstand nach den Maßgaben des Artikel 20 Absatz 4 GG. Und
zwar bis sämtlich Kräfte die an diesem unglaublichen Rechtsbruch
mitgewirkt haben vernichtet sind.
~~~
So
lange das Sorgercht der Mutter nicht entzogen wurde (Sie in ihren
Rechten nicht verletzt wurde) - sich also noch nichts geändert hat -
sind das die Beschwerdeberechtigten diejenigen deren Anträgen noch NICHT
entsprochen wurde!
http://dejure.org/gesetze/FGG/20.html
http://dejure.org/gesetze/FGG/57.html 1 (8)
verfahrensfehler nach FGG unter Anwendung des Urteils auf unseren Fall!
http://dejure.org/gesetze/FGG/59.html
(3) - das Kind war zum Zeitpunkt der Anhörung in 92F 493/13 am 04.
November 2013 auf die Bezug genommen wird nicht 14 Jahre alt (geboren
19. September 2000)!
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http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2008-11&Seite=1&nr=46409&anz=307&pos=47&Frame=4&.pdf
So ihr Klugscheißer ich hab das Urteil vorliegen!
Unter Absatz Nummer 11 und 14 führt der BGH aus
dass er der RECHTSMATERIE (dem Gesetz) folge!
Das sieht zum Zeitpunkt der Entscheidung vor der
Änderung des § 1626a BGB noch kein Sorgerecht
für den unverheiratetenvater vor. Sehr wohl aber
danach!
Außerdem irrt der BGH in Absatz 9 wo es rügt dass
der Antrag nicht von Amts wegen ergangen ist! Denn
das Aufenthaltsbestimmunsgrecht als Sorgerechtsbe-
standteil beeinflusst ganz objektiv die missbräuchliche
Hoheit über ein ungeregeltes Umgangsrecht. Somit
beeinflußt es ?DAS RECHT? des Klägers.