1. Wenn ich sagen wir als Jude nich will daß mein Kind vom
anderen Elternteil zum Christentum konvertiert wird brauche ich dafür
keinen Umgang mit dem Plag zu haben. Dazu muß ich das Kind nicht kennen
um das zu verfügen. Und hier geht es um so eien Art Scientology. Dazu
genügt es sich mit den Praktiken von Scientology vetraut gemacht zu
haben.
2.Wenn ich nicht will daß mein Kind vonirgendwelchen
Wunderheiler-Schamanene be-reikit- wird sonderndaß ihm anstatt einer
gefärhliceren hausgeburt eine wesentlich weniger riskante Geburt in
einer Klinik mit angeschlossener Kinderintensivversorgung ermöglicht
wird brauche ich dazu eenfals keiereli Umgang mit eienm Kidn zu haben
und es nicht zu kennne. Auch das kann ich einfach so verfügen.
3.Wer
lieber das Kind in seienm Vermögen/Erbe schädigt ihndem er evrsucht
die WIRKSAME Angabe der avterschaft zu unterdücken der sorgt auch für
das Kind nicht richtig was das vermögen angeht.
4.Der
Elternetil der zur Gewährung vobn Umganz verpflichtet ist MUSS § 1684
BGB sich wohlverhalten und den Umgang propagieren (ER HAT SO STEHT ES
WÖRTLCIH IM GESETZ ALLES ZU UNETRASSEN WAS DEN UMGANG MIT DEM ANDEREN
ELTERNETIL GEFÄHRDET). Wer es schafft vor Gericht und Jugendamt 15
seitige Hasstriaden auf den Vater des eigenen Kindes zu verfassen
verstößt ganz eindeutig hiergegen. Der Nutznießer des Umganges muß das
nicht. Der kann auch in seienr Freizeit Gangbangparties mit Litewesie
Alkohol udn Koks und Nutten freiern (wo Koks konsumieren erlaubt ist)
weild as seien Privatsache ist wennd as Kind nicht dabie ist.