Maximilian Baehring Hoelderlinstrasse 4 D-60316 Frankfurt/M.
Einschreiben
Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe
Frankfurt/M., 27. Februar 2016
XII ZB 436/15 Bundesgerichtshof Karlsruhe
3 UF 167/15 Oberlandesgericht Frankfurt a.M.
Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung eines Antrages
auf Prozesskosenhilfe beim Bundesgerichthof
unter
Beifügung der Entscheide in beiden vorbenannten Angelegenheiten lege
ich Verfassungsbeschwerde ein.Das Oberlandesgericht hatte ? nachdem in
Budnesratsdrucksache 804/03 bereits Pfusch bei der Gesetzgebung
nachgeweisen ist nun - einen weiteren - gesetzgeberischen Fehler
im Familienrecht gefunden und dem BGH empfohlen hier Klarheit zu
schaffen.
Rechtsbeschwerde beim Budneserichtshof wurde zugelassen. Formerfordernis ist allerdings ein dort zugelassener Anwalt.
Und für den brauche ich als Sozailhilfebeziehr Verfahrens-kostenhilfe.
Artikel 19 Absatz 4 GG erlaubt jedermann vor jedem Gericht zu klagen
- auch Sozailhlfeempfängern - und nicht nur denjenigen die Geld haben um einen Anwalt zu bezahlen.
Das
ist auch logischm denn Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz postliert die
Gleichheit vor dem Gesetz also auch dei von Vermögenden udn
unvermögenden.
Mit freundlichem Gru&SZlig;Maximilian Bähring