Maximilian Baehring Hoelderlinstrasse 4 D-60316 Frankfurt/M.
Bundesgerichtshof
Herrenstraße 45a
D-76133 Karlsruhe
Frankfurt/M.,
10. März 2016 XII ZB 436/15 Bundesgerichtshof KarlsruheSoeben, 09. März
2013 erhalte ich per normaler Post, datiert auf den 07. März 2016 laut
Frankiertsempel aufgegegeben am 08. März 2016 ihr Schreiben in dem ein/e
Fräulein/Frau Geszler auf Formerfordernis eines beim BGH zugelassenen
Anwaltes für jegliche Eingabe verweist.Wie Ihnen bekannt sein sollte hat
der raffgierige Rechtsanwalt Kofler (der Name erinnert mich an Anwalt
Belchschmidt dessen Kanzlei über einer Konditorei Kofler lag) es
abgelehnt tätig zu werden wenn der BGH ihm keine Prozesskostenhilfe für
das dort vom OLG zugelassene Rechtsmittel zugestehe.Drei OLG-Richter in
Frankfurt a.M. waren in 3 UF 167/15 der Meinung: ?Da die Frage der
Beschwerdebefugnis in der vorliegenden Konstellation
nach den
Änderung druch Art. 1 Abs. 1 SorgeRefG noch nicht höchst-richterlich
enstchieden ist und grundsätzliche Bedeutung hat, lässt der Senat gemäß §
70 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 FamFG zum BGH zu.? daß es von ganz
erheblicher rechtlicher Bedeutung sei (bundes-)höchst-richterlich zu
klären inwiefern bei Verfahren um den Entzug des Sorgerechts der nicht
sorgberechtigte andere leibliche Elternteil antragsberechtigt ist. Sie
zitierten hierbei einen Fall in dem ein Jugendamt leiblichen Eltern die
sich über medizinische Nichtbehandlung ihres Kindes einig waren in ihr
grundgesetzlich besonders geschütztes Erziehungsrecht eingegriffen
werden sollte. Die waren sich jedoch einig ihr Kind lieber von
Scharlatanen als von Medizinern ?behandeln? zu lassen. Das leibliche
Elternrecht auf Klärung von Erziehungsfragen wurde als GEWICHTIGER
bewertet als das Eingriffsrecht Dritter (des Jugendamtes).Der Fall ist
überhaupt nicht vergleichbar weil ich als leiblicher Elternteil schon
bei der gegen meien Willen geplanten Haus-Geburt
(statt der in einem
Krankenhaus) meines Kindes der Meinung war daß die der Esoterik
zugeneigte Mutter das Kind durch ihre Verweigerung von Behandlung massiv
gefährde. Besorgnis hierüber habe ich auch schon vor der Geburt
gegenüber RA Dr. Sieg, Düsseldorf zum Ausdruck gebracht.
Das
Jugendamt hätte in mir also eien Verbündeten und keine Gegner wenn es
gegen mütterlichen Missbrauch der Erziehungsbefugnisse medizinsiche
Scharlatanerie an meinem Kinde verbieten wollte und nicht wie im vom OLG
zitierten - ich nenne das laienhaft jetzt mal - ?Präzedenzfall?.Laut
OLG fehle im neuen FamFG welches FGG und ZPO als Verfahrensordnung
abgelöst hat neuerdings ein entsprechendes Klagerecht. Vorher hatte man
die Klagen leiblicher Väter um gemeinsames Sorgerecht ? beim
vor-liegenden Fall handelt es sich um eine ersatzweise Klage um
Allein-sorgerecht - dadruch zu blockieren versucht daß man statt des §
1626a BGB den § 1626 BGB änderte damit das neue Gesetz in
Nachschlagewerken nicht gefunden werden konnte (Budnesratsdrucksache
804/03 vom 17./19. November 2003) und so vorgaukelte eine im Verfahren 1
BvR 933/01 beim Bundesverfassungericht bestehendes Aussetzungsgebot für
Sorgerechts-auseindersetzungen habe weiteren Bestand.?Dem Gesetzgeber
wird aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2003 eine verfassungsgemäße
Übergangsregelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung sind
gerichtliche Verfahren auszusetzen, soweit die Entscheidung nach Maßgabe
der Gründe von der Verfassungsmäßigkeit des
§ 1626 a des
Bürgerlichen Gesetzbuches abhängt.?Sie bringen mich regelrecht um ? mein
letzter Suizidversuch war am 24. Februar 2016 nachdem ich ihren
Beschluss erhielt hinsichtlich abge-lehntem Prozesskostenhilfeantrag das
beim Anwalt Kofler verloren gegangen war und das wohl um wieder
absichtlich weiter Fristen verstreichen zu lassen ? der Suizidversuch
davor war nach Zustellung am 24. Dezember 2014 - der boshaften,
bösartigen Rechtsverweigerungs-haltung gegenüber Vätern wegen bei der es
stets darum geht Geld zu bekommen, Vermögensauskünfte zu erlangen,
nicht jedoch dringliche Streitfragen zu klären. Das ist Körperverletzung
mittels des versuches jemanden in den Wahnsinn zu treiben § 226 (1) 3
StGB.Ich werde nun versuchen einen Anwalt zu finden der sich ? seit Koks
und Nutten Friedmann muss socleh Äußerung erlaubt sein ? seine
Nasen-scheideWaND durch den NASALen Konsum von Kokain nur in der Menge
zerfressen lässt wie der Geldbeutel eines HartzIV-Empfängeers es zulässt
ihm diesen Konsum zu fianzieren. Hilfs-/Ersatzweise werde ich eben auf
Wiedereinstzung in den vorherigen Stand klagen müssen das geht nämlich
auch.Ich glaube nicht da es zulässig ist Menschen die deshlab total
verarmen weil ihre Ex ihnen eigene Firma und Job durch 15 Seiten
Verleumdungen kaputtgemacht hat Anwälte zu verweigern und so den Gang
vor Gericht. Seit 15½ Jahren wird mir von Winkeladvokaten der Zugang zu
meinem Kidn verwehrt ? mit allen möglichen juristischen Tricksereien die
mit der eiegntlichen Rechtsmaterie da ein natürlicher Vater nunmal ein
grundgestzlich geschütztes Recht auf Erziehung seines Kindes hat
(so
sagen das zumindest die Budnestagsbageordneten die ich auf
Abgeordnetenwatch angeschrieben habe) nichts zu tun haben.Gru&SZlig;
Maximilian Bähring
P.S.: Wenn dem Kind etwas zustößt (etwa Stockholm-Syndrom) weil das Gerichte permanent Recht verweigert bringe drehe ich Ihnen, den BGH Richtern und Angestellten persönlich den Hals um.