10.03.2016 03:59 http://tabea-lara.tumblr.com/post/140803435488

RA Rohnke meinte Fristverlängerungen gibt es nur nei Zustimmung der Gegenseite ud wenn ich keien Prozesskostenhilfe bewilligt bekomme gilt das als fristhemmender grund. Das ist genau was ich auch dem Arschloch von Asfour udn perpelitz/Dr. Wtzel sagte zwischen 9F 104/01 KI und 9F 434/02 UG AG Bad Homburg übereinstimmend mit Ra C.J. Exner Bad Homburg und Ra Dr. Sieg Düsseldorf. Also SCHON WIEDER GELOGEN Asche und Perpelitz!

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Maximilian Bähring
Louisenstraße 101
61348 Bad Homburg
Fax: 06172 / 685078 Zustellung mit Zeugen
persönlich/vertraulich
Frau
Uta Brigitta Riek
Lindenallee 2b
61350 Bad Homburg

22. Mai 2002

Da in Sachen Vaterschaftsfeststellung der gemeinsamen Tochter Tabea Lara Riek bis zum 16. Mai 2002 keine Rechtsmittel eingelegt wurden ist das Urteil nun seit dem 17. Mai 2002 rechtskräftig.

Egal ob aus entwicklungspsychologischer, psychoanalytischer, verhaltenspsychologischer, oder sonst irgendeiner Hinsicht  betrachtet, nicht zuletzt der juristischen, ist der Umgang mit beiden Elternteilen für die gemeinsame Tochter wichtig.  

Ich möchte deshalb an das Schreiben meines Bevollmächtigten Herrn Privatdozent Dr. jur. Peter Finger, Frankfurt/Main, an Ihre Anwälte vom 6. Mai 2002 hinsichtlich einer Umgangs-regelung und der nun verstrichenen Frist der Antwort vom 12. Mai 2002 erinnern.

Wir sehen uns nun gezwungen Regelungsantrag stellen/Einstweilige Anordnung beim Amtsgericht erwirken.

Sollte dies nicht mit einem zufriedenstellenden Ergebnis enden, werde ich eine einst-weilige Anordnung in Hinblick auf Übertragung der elterlichen Alleinsorge, respektive des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, an einen freien Träger der Jugendhilfe herbeiführen, soweit dies dann nicht bereits von Amts wegen geschieht.

Als Ultima Ratio behalte ich die Einleitung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens der Verletzung der Fürsorge-/Erziehungspflicht und des strafbaren Kindesentzuges ausdrücklichst vor.

Das Jugendamt ist informiert und eingeschaltet.

Bitte überdenken Sie nochmals sorgfältig, inwieweit Sie bereit sind vorgenannten Maßnahmen durch Einverständnis in eine kindgerechte Umgangsregelung das Bedürfnis zu nehmen. Eine Antwortfrist erübrigt sich, da bis zum Finden einer Regelung oben genannte Maßnahmen ergriffen werden.

Gruß,

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Maximilian Bähring
Louisenstraße 101
61348 Bad Homburg
Fax: 06172 / 685078 Fax: 069 / 701954
Herrn
Dr. jur. Peter Finger
Emil Sulzbach Straße 22
60486 Frankfurt/Main

17. April 2002

Sehr geehrter Herr Dr. Finger, heute ist die Rechtsmittelfrist des Verfahrens hinsichtlich der Vaterschaftsfeststellung abgelaufen. Dies ergab meine gestrige Akteneinsicht (Empfangsbekenntnisse) beim AG Bad Homburg. Eine Anfrage beim OLG Frankfurt/Main ergab, dass keine Rechtsmittel eingelegt sind. Die Bestätigung will das OLG im Verlaufe des heutigen Tages zufaxen.
Das Urteil sollte somit rechtskräftig sein. Wegen des deklaratorischen Charakters der Statusänderung ist die Mutter des Kindes mit der Gewährung des Umganges nun seit dem 26.10.2000 im Verzug.

Sollte seitens der Mutter meines Kindes oder deren Bevollmächtigter keine Antwort auf Ihr Schreiben vom 6.5.2002 erfolgt sein, so bitte ich nun den Regelungsantrag bei Gericht zu stellen. Herr Dr. Walter scheint erkrankt zu sein so dass Herr Dr. Knauth in diesem Verfahren zuständig sein wird.  

Ich bitte in diesem Zusammenhang noch Antrag auf einen Verfahrenspfleger für das Kind nach §50 FGG Abs 2. zu stellen, soweit dies möglich ist. (Ich verstehe doch richtig dass ich nach § 1684 I BGB meine Tochter auf Umgang verklage, nicht Ihre Mutter? Ich denke dass wir mit den Asfours hier nicht weiterkommen.

§ 50
Verfahrenspfelger (2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
      1. das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht [?]

Vorab bereits vielen Dank für Ihre Mühe und die bisher geleistete Arbeit, verbunden mit den besten Wünschen für ein geruhsames Pfingstfest. Mit freundlichem Gruß, Ihr Maximilian Bähring

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Maximilian Bähring
 Louisenstraße 101
 61348 Bad Homburg per Fax:
0 61 72 / 2 93 67
Cannawurf & Perpelitz
Louisenstraße 99
61348 Bad Homburg  29. 4. 2002 Sehr geehrte Frau Asche,
Sehr geehrter Herr Perpelitz,
Sehr geehrter Herr Cannawurf,
Sehr geehrter Herr Dr. Wetzel,

nach Übersendung des Urteiles Bähring ./. Riek hat Frau RA Asche mir die Frist der Rechtswirksamkeit bei Nichteinlegung von Rechtsmitteln gegen dieses Urteil mit dem  

17. 5. 2002, 24:00 Uhr  

benannt. Im daraufhin vereinbarten Gespräch am Dienstag, den 23. April erklärte Frau RA Asche, nach der ZPO-Reform betrage die Rechtsmittelfrist nun zwei Monate, würde also am

17. 6. 2002, 24:00 Uhr  

enden.

Des weiteren hat Sie mir den Eindruck vermittelt, der gegnerische Bevollmächtigte könne ein solches Verfahren beliebig in die Länge ziehen.

Zwischen beiden Terminen liegt ein Monat. Sie hindert uns an der Einreichung einer einstweiligen Anordnung des Umganges und damit dem Weiterkommen in Richtung des definierten Zieles, Umgang mit meiner Tochter Tabea Lara Riek.

Ich habe am Mittwoch den 24. April 2002 einen Rechtsanwalt, mit dem ich privat bekannt bin, gebeten dies doch bitte zu überprüfen. Er hat mich daraufhin umgehend zurückgerufen und erklärt, die Rechtsmittelfrist betrage, eingehendes Studium der ihm vorliegenden Gesetze und Kommentare, auch nach der ZPO Reform, einen Monat.

?  / -2-

-2-

Die nun vorliegenden zwei unterschiedlichen Meinungen von Rechtsanwälten haben mich dann doch verunsichert. Also habe ich einen mir bekannten Rechtsanwalt einer großen Kanzlei unter Zusendung des Urteils gebeten hier zur Klärung beizutragen.

Die Auskunft dieses Anwaltes, der im übrigen einen Referendar hier nochmals hat Recherche betreiben lassen, betrug ebenfalls einen Monat. Dies ergibt sich aus § 517 ZPO

?Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; [?] und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils [?]? .

Nur wenn Herr RA Asfour die Berufung einlegt  hat er einen weiteren Monat Zeit diese zu begründen: Dies ergibt sich aus §520 ZPO:  

?Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, [?] . Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird [?]?

Der gegnerische Bevollmächtigte muss also spätestens am 17. 5. 2002 Berufung eingelegt haben um irgendwelche Fristen zu verlängern. Ob ihm das ?kauen eines ausgekauten Kaugummis? in zukünftigen Verfahren irgendwelche Vorteile bringt ist fraglich, insofern das einreichen der Berufung insgesamt. Ergo gilt zunächst die Frist von einem Monat.  

Die Information von Frau RA Asche ist insofern falsch.

Ich sehe mich daher gezwungen im Umgangsverfahren anderweitig Rechtsbeistand zu suchen.

Das Mandat ist Ihnen damit entzogen.

Mit freundlichem Gruß,

Maximilian Bähring


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[1] http://40.media.tumblr.com/eab78e77434a4f3c30384b2d2c9769ea/tumblr_o3tz38mrhi1sq93cpo1_1280.jpg