Maximilian Baehring Hoelderlinstrasse 4 D-60316 Frankfurt/M.
Bundesgerichtshof
Herrenstraße 45a
D-76133 Karlsruhe
Frankfurt/M., 10. März 2016
XII ZB 436/15 Bundesgerichtshof Karlsruhe
Das
ist jetzt aber ein Zufall. Eine Fristverlängerung kann nur gewährt
werden wenn die andere Partei zustimmt. Etwa § 520 ZPOoder § 575 (2)
Satz 2 ZPO (1 Monat, beginnt mit Zustellung desUrteils und nicht mit
Datum des Einreichens einer nicht weiter begründeten Beschwerde)!
Längstenfalls darf und auch nur für eine Revision zwischen Beschluss und
Verkündung bei Nichtausfertigungdes Urteils ein Zeitraum von 5 Monaten
liegen § 548 ZPO. FamFG gibt es erst seit 2008.
Das
Fristverlängerung Zustiummung der Gegenseite bedarf sagtmir nicht nur
Dr. Nasalls Sekretariat telefonisch, (identische Meinung vertritt
übrigens auch Prof. Dr. Rohnke,) nein, genau aufgrund dieser
fehlausgelegten Vorschrift habe ich die Partei-verräter Dr. Wetzel und
Asche von Cannawurf und Perpelitz in Bad Hombrg gefeuert die weiter und
weiter Zusatz-honorare erpressen wollten unter Vorenthalten des Kindes
anstatt ein Umgangs-/Sorgerecht für mich einzuklagen oder zeitnah
(mittels Speichel-abstrich statt Blutetnehname) Vaterschaftsfeststellung
zu betreiben.
Jetzt frage ich mich natürlich wie Herr Kofler
anscheiend dazu kommtUND ZWAR OHNE MICH ZU INFORMIEREN UND ENTGEGEN
MEINEM INTERESSEVereinbarungen mit der Gegenseite zu treffen. Hat er
hierfür aus-reichende Vollmacht?
So lange keine
Prozesskostenhilfe bewilligt wurde aber der Antrag frist- wie
formgerecht gestellt war verläuft sowieso keine Frist(sagt Prof. Dr.
Rohnke).
Sie enthalten einem nicht nur 15½ Jahre das Kind vor,
nein Sie machen sich über die Opfer auch noch lustig und versuchen
diesemittels Krähenprinzip in den Selbstmord zu treiben. Ich bin
wirklich entsetzt welch Rechtsbeugung und -missbrauch in diesem Land vor
und von Gericht möglich ist.
Gru&SZlig;
http://tabea-lara.tumblr.com/post/140803435488/