Maximilian Baehring Hoelderlinstrasse 4 D-60316 Frankfurt/M.
Fax.: +49 (0)721 203910?19
Rechtsanwalt
Prof. Dr. Christian Rohnke
Karlstraße 52
75133 Karlsruhe
Frankfurt/M.,
12. März 2016XII ZB 43615 Bundesgerichthof KarlsruheAlso ich bin
wirklich entsetzt über das was deutsche Richter über gleich mehrer
Instanzen hinweg so an Recht beugen und über die
Menschenrechtsverbrechen die dabei ganz vorsätzlich begangen werden.
Als
der Bundestag am 19. Mai 2013 endlich dem
Bundesverfassungs-gerichtsurteil 1 BvR 933/01 vom 29. Januar 2003 genüge
getan hat, denn man hatte nicht Gesetzgebung um den § 1626a BGB sondern
den
§ 1626 BGB betreffend geändert, siehe Bundesratsdrucksache
804/03 vom 19.11.2003
http://dip.bundestag.de/extrakt/15/019/15019170.html hat man ein
vereinfachtes Verfahren ohne Anwaltszwang für den wider-spruchslosen
Sorgerechtsantrag nach § 1626a (2) BGB eingeführt.
Amtsrichterin
Körner hat hier falsche Rechtsauskunft erteilt als sie meinte für
solches Verfahren gebe es generell keinen Anwaltszwang wenn Verfahren
beim Oberlandesgericht landet. Beweis füge ich bei.
Denn ich muß
ja nur dann Rechtsmittel einlegen wenn der Antrag im vereinfachten
Verfahren aufgrund mütterlichen Widerspruchs abge-wiesen wird. An der
Stelle ist das vereinfachte Verfahren also schon abgeschlossen weil die
?Eltern sich nicht einig sind?.
(Eine Praxis die ich
verfassungrechtlich für bedenklich halte, sie ändert nämlich so gut wie
gar nichts gegenüber der vom Europäischen Gerichtshof für Menschnrechte
22028/04 vom 03. Dezember 2009 für menschnrechtsverletzend und am 21.
Juli 2010 in 1 BvR 420/09 vom Bundesverfassungericht für
verfassungswidrig erklärten Regelung die schon bisher Väter einseitig
benachteiligt hat).
Darüber sind Dr. Fritz, Reitzmann und
Kummer-Sicks vom 3. Familien-senat des Oberlandesgericht Frankfurt a.M.
in 3 UF 70/14 (Vorinstanz 92F 493/13 AG Bad Homburg) aber eben-sowenig
gestolpert, wie im aktuellen Verfahren zu 3 UF 167/15 (Vorinstanz 92F
487/15 AG Bad Homburg), was für eine Schande was die bereits mehrfach
von mir bemängelte Qualität der richterlichen Ent-scheidungen von
angeht.
Mit freundlichem Gru&SZlig;
Maximilian Bähring
Mit
Brief vom 12.02/17.02.2013 (laut Frankierstemeel zur Post gegeben am
17.02.2014) schreibt die Richterin am Amstgericht Bad Homburg Körner im
Verfahren 92 F 492/13 SO in dem gemeinsame Sorge nach dem neugeschafenen
§ 1626a (2) BGB beantragt wurde, hilfesweise die Übertragung der
Alleinsorge nach den Maßgaben der § 1666a, § 1666 BGB *):
?In
der Familinsache betreffend die Elterliche Sorge ? wird mitgeteilt
daß Sie vor dem Oberlandesgericht keinen Anwalt benötigen.?
Die
Idee vor dem OLG herrsche kein Anwaltszwang ist insoweit nicht auf
meinem Mist gewachsen sondern eine Fehlauskunft. An fehlender
anwaltlicher Vertretung hat sich dann auch das Oberlandesgericht nicht
gestört. Beim Amtsgericht wurden mehrer Einzelverfahren zum Thema
Sorgerecht gebündelt und in diesen hat das Oberlandesgericht am 15.
Entschieden und am 24. Dezember 2014 zugestellt daß einem hilfsweisen
Alleinsorgerecht nicht stattgegegeben werde, denn man habe bei der
deutschen Justiz schon immer Juden vergast und weil das schon immer so
war dürfe das für die Zukunft nicht geändert werden, -> also mit der
Begründung ?Kontinuität?: die Mutter habe das Kind nun ja dem Vater
erfolgreich enfremdet und man sehe keinen Grund dieses Unrecht zu
beseitigen, deshalb hatte man ja auch einen vom Vater als parteiisch
abgelehnten Verfahrens-/Umgangspfleger bestellt der ohne den Vater auch
nur ein einziges mal angehört zu haben sich aufgrund der
kindesmütterlichen Verleumdungen allein dafür ausge-sprochen hatte
keinerlei Umgangskontakt herzustellen. Laut der Auffassung dieses
Gerichtes ist diese Institution dafür da Unrecht nicht zu beseitigen
sondern zu zementieren, genau deshalb ziehen Kläger ja vor den Khadi,
oder? In diesem Verfahren ist nach § 1666a BGB der ersatzweise zum
Antrag auf geiensames Sorgerecht nach
§ 1626a BGB erfolgte Antrag auf übertragung der Alleinsorge in Teilbereichen des Sorgerechts mit entschieden worden.
UND
DAS HÄTTE DAS GERICHT IM ?VEREINFACHTEN VERFAHREN? NICHT GEDURFT. Daß
sehe ich ganz genauso wie die Prozesskostenhilfe-vorpüfer des BGH.
Trotzdem haben sowohl Amts- als auch Ober-landesgericht im bemängelten
Verfahren mal wieder ein paar Monate Zeit als Vorteilsgewährung für die
Kidnesmutter geschunden indem sie hier den Antrag nicht erstinstanzlich
abgewiesen haben.
~~~
*) Die Kindesmutter hatte die Vermögenssorge
für das Kind missbraucht. Schuldhaft hat sie Unterhalt verwirkt indem
sie den Vater plötzlich falsch angegeben hat als dieser neben dem Erwerb
von Zahl-ungsverpflichtungen für auch gerne Umgangs-rechte mit seienm
Kind eingeräumt bekommen hätte und letztere einklagen wollte um durch
nur tatsächliches nicht aber rechtliches Nichtbestehen der Vater-schaft
die Umgangsklage unmöglich zu machen) weil die Mutter alles getan hat um
den Vater zu dämonisieren und zu verleumden, bis hin zu Fehlvorwurf des
Drogenkonsums, sie hat Umgang stets vereitelt. Als ich 2013
Sorgerchstantrag einreichte wurde ich bedroht, eingeschüchtert und
?zusammen-geschlagen?.