RB 9452 2532 6DE
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Maximilian Bähring
Hölderlinstraße 4
D-60316 Frankfurt a.M.
12. März 2016
Maximilian Bähring - Hölderlinstraße 4 ? D-60316 Frankfurt a.M.
Einschreiben/Rückschein
Amtsgericht
Auf der Steinkaut 10-12
61352 Bad Homburg
für meine Tochter Tabea-Lara Riek, geboren am 19. September 2000 in Bad Homburg v.d.Höhe stelle ich Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Übertragung des Alleinsorgerechtes auf mich, den leiblichen Vater und zum vollständigen Entzug der missbräuchlich verwendeten Sorgerechtes der Mutter nach § 1671 BGB (2) 2.
Absichtlich
hat die in 92 F 493/13 SO AG Bad Homburg befangene
Amtsgerichts-Richterin Leichthammer das Verfahren herausgezögert, ebenso
wie die abgelehnte Richterin Körner in 92 F 487/15 AG Bad Homburg. Die
Richter Reitzmann, Dr. Fritz und Kummer-Sicks haben zudem die Verfahren 3
UF 70/14 sowie 3 UF 167/15 Oberlandesgericht Frankfurt a.M. verzögert
um eine Anhörung des Kindes nach § 1671 (2) 1 BGB durchzu-setzen, das
zum Zeitpunkt des eigetlichen Einreichens des Sorgerechtsverfahrens
keine 14 Jahre alt war.
Ganz klar soll das Kind hier gegen den Vater
instrumentalisiert werden. Insbesondere hatten die Richter und
Richterinnen durch Erteilen von Fehlauskünften was das vereinfachte
Antragsrecht für § 1626a (2) BGB Verfahren ohne Anwalt nach § 155a FamFG
angeht Verfahren verschleppt. Richterin Körner hatte am
12./17.
Februar 2014 in 92 F 493/13 absichtlich falsch behauptet es herrsche vor
dem Oberlandesgericht kein Anwaltszwang. Das sogenannte vereinfachte
Verfahren für Fälle des § 1626a (2) BGB gilt jedoch nur für den Fall daß
die Kindesmutter keine Einwände zur gemeinsamen Sorge äußert. Was dies
angeht beantrage ich Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand damit der
gegnerischen Verfahrenspartei nach der jahrelangen menschenrechts- und
verfassungswidrigen Schlamperei des Gesetzgebers bei der § 1626a BGB
Reform nicht auch noch daraus Vorteile entstehen daß gleich mehrere
Richter den Fehler machen Verfahren vor dem OLG zuf ühren ohne die hier
notwendige anwaltliche Vertretung. Das war bis zum 24. Februar 2016
zunächst noch vor dem Bundesgerichtshof zu klären. Gegen alle
vorgeannten Richter stelle ich Befangenheitsantrag.
Daß die
Kindesmutter zur Ausübung der Sorge nicht geeignet ist zeigt daß sie
durch tricksen mittels Unterschriftsverweigerung auf der
Vaterschaftsanerkennungsurkunde versucht es dem Vater unmöglich
zu machen Umgangs- oder Sorgrecht einzuklagen. Siehe hierzu 9F 104/01 KI AG Bad Homburg.
Abgesehn davon setzt sie das Kind dem schädlichen Einfluß der Sekte aus, welche die Kindesgroßmutter betreibt.
Am schwerwiegendsten ist jedoch daß die Kindesmutter den Kindesvater verlemdet hat, sein wirtschaftliche Existenz zerstört, ihn hat zusammenschlagen und versucht verschwinden zu lassen und natürlich seit mehr als 15 Jahren jeglichen Kontakt zwischen Vater und Kind unterbindet indem Sie das Kind gegen den Vater aufhetzt.