RB 9452 0681 2DE
Maximilian Baehring Hoelderlinstrasse 4 D-60316 Frankfurt/M.
vorab per Fax: 0721 / 159 - 2512
Bundesgerichtshof
Herrenstraße 45a
D-76133 Karlsruhe
Frankfurt/M., 15. März 2016
XII ZB 436/15 Bundesgerichtshof Karlsruhe
Sorgerecht Tabea-Lara Riek *19.09.2000
wie im und per Fax, geschrieben am 14. März 2016, 23:50 Uhr, das gestern bis heute morgen um etwa 01:00 Uhr nicht durchging, ihr Anschluß war besetzt, bereits angekündigt:
In vorbezeichneter Angelegenheit
beantrage ich einen Notanwalt
und zwar weil ich nun fast alle Anwälte welche die Rechtsanwalts-kammer beim Bundesgerichtshof im Internet als solche ausweist durchtelefoniert habe und niemand von denen bereit war ein Mandat zu übernehmen für welches die Vorprüfung per Prozesskostenhilfeantrages ergeben hat daß Verfahren kaum Aussicht auf Erfolg hat, auch wenn zwischenzeitlich Möglichkeit gefunden wurde ?den Waffengang? dennoch zu finanzieren.
Um mein Bemühen um anwaltliche Vetretung nachzuweisen lege ich die erforderlichen mindestens fünf abgelehten Mandatsanfragen vor, das ist die Anzahl die in vergleichbaren Fällen (?kein BGH-Anwalt erklärt sich bereit Mandat zu übernehmen?) für erfolgreiches beantagen eines Notwaltes beim BGH erforderlich war.
Schriftliche Mandatesablehnung liegen mir aktuell (ich warte noch auf Faxe) vor und füge ich bei von:
Dr. Siegmann
Dr. Hall
Dr. Baukelmann
Prof. Dr. Rohnke
Nasall
Tipp mit dem Antrag auf einen Notanwalt gab mir Dr. Rädler.
Ich darf noch anmerken daß ich es sehr gut finde daß man Verfahren jetzt auf dem Wege des Prozesskosenhilfenantrages führen kann. Mir wurde anwaltlich zugesichert daß, wenn der 12. Senat des BGH einen Prozesskostenhilfeantrag wegen mangelnder Erfolgsaussicht ablehne, Verfahren auch nicht zu gewinnen sei.
Ich bin laut Anwalt
Perpelitz der erste Vater in der bundesdeutschen Rechtsgeschichte der in
9F 104/01 Ki AG Bad Homburg v.d.H. und
3 WF 174/01 OLG Frankfurt
/M. gegen eine Kindesmutter positive Feststellung der Vaterschaft per
DNA-Test durchgesetzt hat. Diese hatte durch Tricksen bei der
Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 (2) i.V.m § 1595 (1) BGB versucht
Einklagen eines Umgangs-rechtes zu verhindern.
Damals wie auch hier im Falle des Sorgerchts bin ich nun angetreten um mit alten Traditionen zu brechen.
Wäre die Erfolgssaussichtsprüfung eines Prozesskostenhilfenantrages gleichbedeutend zu einer gerichtlichen Endentscheidung ? etwa eines Urteils - würde wohl niemand mehr vor ein Gericht ziehen sondern nur noch vor die für Prozesskostenhilfe zuständige Stelle.
Dennoch
freue ich mich daß der 12. Senat des BGH meine Meinung über den 3.
Familiensenat des Oberlandesgerichtes Frankfurt M. dahin-gehend
bestätigt daß dort anscheiend nicht Volljuristen sondern Vollidioten
ihre Arbeit tun die, wenn sie irgendetwas in eine Entscheidung
schreiben, hier die explizite Zulässigkeit der Beschwerde vom OLG zum
BGH nach § 70 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 FamFG
aufgrund
grundsätzlicher erheblicher Bedeutung des Verfahrens bei fehlender
höchstrichterlicher Entscheidung, groben Unfug verzapfen.
Mit freundlichem Gru&SZlig;,
Frankfurt/M., 15. März 2016
Maximilian Bähring
Anlagen:
siehe Text das Mandat ablehnende Schreiben
von mindestens fünf Anwälten bei dem Budnes-
gerichtshof