Umgangshistorie Tabea Lara Riek
21. September
Nach vorheriger Rücksprache mit einer
Anwältin, um sicher zu gehen um nichts falsches zu bitten, Anruf bei der
Kindsmutter. Auf Anfrage ob die Tochter denn auch an diesem Tage
geboren sei, da diese Information in der von Ihr versendeten SMS nicht
enthalten war entgegnet die Kindsmutter dass die gemeinsame Tochter nun
schon zwei Tage alt sei. Einen Termin für eine erste Kontaktaufnahme mit
dem Kind seitens des Kindvaters wird im Zimmer der Kindsmutter (im
Keller des Hauses der Großeltern) für den 25. September vereinbart. Der
Kindsvater betont mit der Familie der Kindsmutter nicht in Kontakt
kommen zu wollen um die Situation nicht unnötig zu verschärfen. Hinweis
auf die Bereitschaft zu einem Vernünftigen miteinander bei Umgang mit
dem Kind, dass dies aber keinesfalls in einem gemeinsamen
?Kaffeetrinkengehen? oder ähnlichem enden würde. Notwendigkeit solcher
Treffen außerhalb des Umganges in Frage gestellt, da sie alle
Entscheidungen aufgrund es zustehenden alleinigen Sorgerechts selbst
treffen werde und ich keinen Bedarf an meiner Meinung sähe. Die
Kindsmutter beharrt darauf, dass wir eng befreundet sein müssten, wenn
Umgang mit der gemeinsamen Tochter stattfinden solle.
22. September
Die Kindsmutter ruft beim Kindsvater an und
will, wie sie sagt, ein ?freundschaftliches Verhältnis? aufbauen.
Schnell kristallisiert sich heraus, dass eigentliches Thema des
Gesprächs das Scheitern der Beziehung sein soll. Der Kindsvater hört
geduldig zu.
23. September
Erstkontakt zur Tochter. Wiegen der Tochter im Arm, während ihm die
Kindsmutter erklärt sie habe ja auch zum Zeitpunkt des Zusammenlebens
einen gewissen Lebensstandard gehabt, von dem Sie nun erwarte, dass der
Kindsvater ihr diesen auch weiterhin ermögliche. Des weitern wäre Sie
nach Auskunft Ihrer Anwälte zu überhaupt keiner Gewährung von Umgang
verpflichtet. Nach Darlegung der Sicht des Kindsvaters der Bereitschaft
der Leistung von angemessenem Unterhalt und des aus seiner Sicht
notwendigen Vater-Tochter Beziehung Einigung auf einen regelmäßigen
Umgang an zwei, maximal drei Tagen die Woche für jeweils eine Stunde,
und die stufenweise Erweiterung dieser Regelung mit zunehmendem Alter
der Tochter. Der Erstkontakt dauert anderthalb Stunden.
25./26. September
Anruf der Kindsmutter beim Kindsvater. Der nächste Umgang finde nicht statt.
siehe Gedächtnisprotokoll
28. September
Zwischenzeitlich ist der Kindsvater vom
Jugendamt zur Abgabe der Vaterschaftsanerkennung gebeten worden, welches
die Kindsmutter mit Beratung und Betreuung beauftragt hat. Das
Jugendamt rät dem Kindsvater von seinem Vorschlag ab irgendwelche
Unterhaltszahlungen zu leisten bevor dies tituliert seien.
04. Oktober
Urkundliche Anerkennung der Vaterschaft. Bei dieser Gelegenheit auch Nachfrage beim Jugendamt um Hilfe bei der Vermittlung in der Umgangsfrage.
Es findet ein weiterer Umgangstermin statt. Dauer ca. 50 Minuten.
die nächsten Tage:
Die Schwester der Kindsmutter drängt darauf,
dass die Kinder ihres Lebensgefährten (die sie eben zum dessen Umgang
über das Wochenende abgeholt hat) das Baby sehen wollen. Ausrichten
lassen durch die Kindsmutter, dass dies doch bitte nicht unbedingt in
die kurze Zeit des Umgangs fallen müsse, Hinweis auf die angespannte
Situation zur Familie der Kindsmutter.
Die Kindsmutter betont wieder und wieder, dass, so lange sie der Urkunde nicht zugestimmt habe er nicht Vater des Kindes sei und überhaupt keine Ansprüche zu stellen habe. Der Kindsvater bittet die Kindsmutter der Urkunde zuzustimmen.
Der Kindsvater schlägt vor das Jugendamt in
Fragen der Dauer, Häufigkeit und Ausgestaltung des Umganges vermitteln
lassen zu wollen. Er bittet die Kindsmutter doch diesen unabhängigen
Vermittler zu akzeptieren. Er ruft beim Jugendamt an und erklärt, wann
immer die Kindsmutter eine Möglichkeit zu einem gemeinsamen Gespräch zur
Regelung des Umganges sehe, sich diesen Termin freihalten zu wollen und
appelliert an die Kindsmutter eine regelung zu finden. Die Kindsmutter
macht von diesem Angebot keinen Gebrauch.
Der Kindsvater äußert dem Jugendamt gegenüber erste Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter.
ca. 10. Oktober
Ein weiter Umgang mit dem Kind findet statt.
Die Kindmutter betont hierbei dass Umgang ab sofort nur noch alle zwei
Wochen und nur für eine Stunde gewährt werde. Der Kindsvater weist
deutlich darauf hin dass dies im Interesse des Kindes zu wenig sei, das
seien gerade mal 26 Stunden im Jahr.
Er weist erstmals darauf
hin das Umgangsrecht notfalls auch einklagen zu können. Die Kindsmutter
fordert Ihn auf Sie doch zu verklagen. Sie habe der Anerkennung noch
nicht zugestimmt und damit wäre das unmöglich.
Wiederholt sucht der Kindsvater anwaltlichen Rat.
23. Oktober
Der Kindsvater lässt die Rechtslage prüfen.
Der Kindvater spricht letztmalig bei der Kindsmutter auf den
Anrufbeantworter und bittet darum sich das ganze noch mal zu überlegen.
26. Oktober
Die Kindsmutter sendet ein SMS mit dem Inhalt, sie wolle keine weiteren Umgangstermine.
Die Kindsmutter entzieht dem Jugendamt Ihren
Auftrag für Betreuung und Unterstützung und erklärt die Zustimmung zur
Vaterschaftsanerkennung nicht abgeben zu wollen, worüber das Jugendamt
am Vortag den Kindsvater bereits telefonisch informiert hat.
Es
findet ein Beratungsgespräch zwischen Kindsvater und Jugendamt statt.
Die für die Betreuung zuständige Frau Grohmann erklärt es gebe keine
Möglichkeit auf Ersetzung der Zustimmung oder auf durchsetzung der
Feststellung der Vaterschaft.
Ein weiterer Mitarbeiter des
Jugendamtes rät in kurzer persönlicher Unterhaltung nach dem Termin auf
dem Gang zu etwas Geduld und danach dem Gang zu Gericht.
Mitte Dezember
Die Herrn RA Perpelitz des Kindvaters setzen die Kindmutter in Verzug und weisen nochmals auf die Rechtslage hin.
29. Dezember
Nach Fristablauf Beauftragung von Herrn RA Perpelitz/Herrn RA Dr. Wetzel gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
