06.05.2013 04:58 http://tabea-lara.tumblr.com/post/49753857190

Umgangshistorie Tabea Lara Riek

21. September

Nach vorheriger Rücksprache mit einer Anwältin, um sicher zu gehen um nichts falsches zu bitten, Anruf bei der Kindsmutter. Auf Anfrage ob die Tochter denn auch an diesem Tage geboren sei, da diese Information in der von Ihr versendeten SMS nicht enthalten war entgegnet die Kindsmutter dass die gemeinsame Tochter nun schon zwei Tage alt sei. Einen Termin für eine erste Kontaktaufnahme mit dem Kind seitens des Kindvaters wird im Zimmer der Kindsmutter (im Keller des Hauses der Großeltern) für den 25. September vereinbart. Der Kindsvater betont mit der Familie der Kindsmutter nicht in Kontakt kommen zu wollen um die Situation nicht unnötig zu verschärfen. Hinweis auf die Bereitschaft zu einem Vernünftigen miteinander bei Umgang mit dem Kind, dass dies aber keinesfalls in einem gemeinsamen ?Kaffeetrinkengehen? oder ähnlichem enden würde. Notwendigkeit solcher Treffen außerhalb des Umganges in Frage gestellt, da sie alle Entscheidungen aufgrund es zustehenden alleinigen Sorgerechts selbst treffen werde und ich keinen Bedarf an meiner Meinung sähe. Die Kindsmutter beharrt darauf, dass wir eng befreundet sein müssten, wenn Umgang mit der gemeinsamen Tochter stattfinden solle.

22. September

 

Die Kindsmutter ruft beim Kindsvater an und will, wie sie sagt, ein ?freundschaftliches Verhältnis? aufbauen. Schnell kristallisiert sich heraus, dass eigentliches Thema des Gesprächs das Scheitern der Beziehung sein soll. Der Kindsvater hört geduldig zu.

23. September

Erstkontakt zur Tochter. Wiegen der Tochter im Arm, während ihm die Kindsmutter erklärt sie habe ja auch zum Zeitpunkt des Zusammenlebens einen gewissen Lebensstandard gehabt, von dem Sie nun erwarte, dass der Kindsvater ihr diesen auch weiterhin ermögliche. Des weitern wäre Sie nach Auskunft Ihrer Anwälte zu überhaupt keiner Gewährung von Umgang verpflichtet. Nach Darlegung der Sicht des Kindsvaters der Bereitschaft der Leistung von angemessenem Unterhalt und des aus seiner Sicht notwendigen Vater-Tochter Beziehung Einigung auf einen regelmäßigen Umgang an zwei, maximal drei Tagen die Woche für jeweils eine Stunde, und die stufenweise Erweiterung dieser Regelung mit zunehmendem Alter der Tochter. Der Erstkontakt dauert anderthalb Stunden.

25./26. September

Anruf der Kindsmutter beim Kindsvater. Der nächste Umgang finde nicht statt.
siehe Gedächtnisprotokoll

28. September

Zwischenzeitlich ist der Kindsvater vom Jugendamt zur Abgabe der Vaterschaftsanerkennung gebeten worden, welches die Kindsmutter mit Beratung und Betreuung beauftragt hat. Das Jugendamt rät dem Kindsvater von seinem Vorschlag ab irgendwelche Unterhaltszahlungen zu leisten bevor dies tituliert seien.

04. Oktober

 

Urkundliche Anerkennung der Vaterschaft. Bei dieser Gelegenheit auch Nachfrage beim Jugendamt um Hilfe bei der Vermittlung in der Umgangsfrage.

 

Es findet ein weiterer Umgangstermin statt. Dauer ca. 50 Minuten.

die nächsten Tage:

 

Die Schwester der Kindsmutter drängt darauf, dass die Kinder ihres Lebensgefährten (die sie eben zum dessen Umgang über das Wochenende abgeholt hat) das Baby sehen wollen. Ausrichten lassen durch die Kindsmutter, dass dies doch bitte nicht unbedingt in die kurze Zeit des Umgangs fallen müsse, Hinweis auf die angespannte Situation zur Familie der Kindsmutter.

Die Kindsmutter betont wieder und wieder, dass, so lange sie der Urkunde nicht zugestimmt habe er nicht Vater des Kindes sei und überhaupt keine Ansprüche zu stellen habe. Der Kindsvater bittet die  Kindsmutter der Urkunde zuzustimmen.

 

Der Kindsvater schlägt vor das Jugendamt in Fragen der Dauer, Häufigkeit und Ausgestaltung des Umganges vermitteln lassen zu wollen. Er bittet die Kindsmutter doch diesen unabhängigen Vermittler zu akzeptieren. Er ruft beim Jugendamt an und erklärt, wann immer die Kindsmutter eine Möglichkeit zu einem gemeinsamen Gespräch zur Regelung des Umganges sehe, sich diesen Termin freihalten zu wollen und appelliert an die Kindsmutter eine regelung zu finden. Die Kindsmutter macht von diesem Angebot keinen Gebrauch.

Der Kindsvater äußert dem Jugendamt gegenüber erste Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter.

ca.  10. Oktober

 

Ein weiter Umgang mit dem Kind findet statt. Die Kindmutter betont hierbei dass Umgang ab sofort nur noch alle zwei Wochen und nur für eine Stunde gewährt werde. Der Kindsvater weist deutlich darauf hin dass dies im Interesse des Kindes zu wenig sei, das seien gerade mal 26 Stunden im Jahr.

Er weist erstmals darauf hin das Umgangsrecht notfalls auch einklagen zu können. Die Kindsmutter fordert Ihn auf Sie doch zu verklagen. Sie habe der Anerkennung noch nicht zugestimmt und damit wäre das unmöglich.

Wiederholt sucht der Kindsvater anwaltlichen Rat.

23. Oktober

 

Der Kindsvater lässt die Rechtslage prüfen. Der Kindvater spricht letztmalig bei der Kindsmutter auf den Anrufbeantworter und bittet darum sich das ganze noch mal zu überlegen.

26. Oktober

 

Die Kindsmutter sendet ein SMS mit dem Inhalt, sie wolle keine weiteren Umgangstermine.

 

November

 

Die Kindsmutter entzieht dem Jugendamt Ihren Auftrag für Betreuung und Unterstützung und erklärt die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung nicht abgeben zu wollen, worüber das Jugendamt am Vortag den Kindsvater bereits telefonisch informiert hat.

Es findet ein Beratungsgespräch zwischen Kindsvater und Jugendamt statt. Die für die Betreuung zuständige Frau Grohmann erklärt es gebe keine Möglichkeit auf Ersetzung der Zustimmung oder auf durchsetzung der Feststellung der Vaterschaft.

Ein weiterer Mitarbeiter des Jugendamtes rät in kurzer persönlicher Unterhaltung nach dem Termin auf dem Gang zu etwas Geduld und danach dem Gang zu Gericht.

 

Mitte Dezember

Die Herrn RA Perpelitz des Kindvaters setzen die Kindmutter in Verzug und weisen nochmals auf die Rechtslage hin.

29. Dezember

Nach Fristablauf Beauftragung von Herrn RA Perpelitz/Herrn RA Dr. Wetzel gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.


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