Maximilian Bähring
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Oberlandesgericht Frankfurt a.M.
- 3. Familiensenat -
Zeil 42
D-60313 Frankfurt a.M.
Frankfurt a.M., den 19. Juni 2014
3 UF 70/14 Oberlandesgericht Frankfurt a.M. - 92 F 493/13 Amtsgericht Bad Homburg
Ich
wollte dann auch noch ein abschleiendes Wort an den Gesetzgeber
richten, denn es ist, wie jedermann weiß, ja so daß eine Frau bereits
genau im gleichen Moment in dem die Empfängis eines Kindes sattfindet
auch dassselbet gebärt und es liegen im Regelfalle nicht zwischen 6 bis 9
Monaten dazwischen. So etwas plötzlich und unangekündigt
vorkommendes, unvorhersehbares wie eine Geburt berechtigt natürlich daß
man des Mutterschutzes wegen der Mutter wochenlang
Zeit gibt sich
die Sache mit dem Sorgercht nochmals zu überlegen weil die Klärung der
Sorgerechtsfrage und der Vaterschaft mit der Schwangerschaft nichts zu
tun hat.
Man sollte im Gegenteil prüfen inwieweit einer
Mutter dei Abstammung und Sorgerchstfrage des durch sie geborenen Kindes
nicht noch während der Schwangerschaft zu klären imstande ist nach den
Maßgaben des § 1666 BGB noch als erziehungsfähig anzusehen ist.
Gru&SZlig;
(Maximilian Bähring)
Kopie: Deutscher Bundestag,Petitionssausschuß, per Telefax an die 030/227-36053