Maximilian Bähring
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Oberlandesgericht Frankfurt a.M.
Zeil 42
D-60313 Frankfurt a.M.
Frankfurt a.M., den 29. Juli 2014
92 F 493/13 SO Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe
3 UF 70/14 Oberlandesgericht Fankfurt a.M.
Soeben, am 29. Juli 2014 erhalte ich Schreiben des Amtsgerichtes Bad
Homburg v.d. Höhe in Sachen 92F 493/13 SO Anschrieben versehen mit
zwei Abschriften (eine davon beglaubigt) eines
Kostenfest-setzungsantrages der Rechtsanwältin Asfour, dortiges Zeichen
D125332 204714 A02 si mit Datum des 2. Juli 2014. Am 03. Februar
2014 hatte Richterin Körner ? des Aufenthaltsortes der Akte beim
Oberlandesgericht Frankfurt a.M. wegen ? gebeten Korrespondenz an dieses
Gericht zu richten. Daher erhält das Amstgericht Bad Homburg v.d. Höhe
lediglich Kopie dieses Schreibens. Wie Anwältin Asfour das hier tut
Abschriften einzureichen ist nicht erforderlich schreibt Richterin
Körner am 10./11. April 2014 nachdem Sie am 27./28 Februar 2014 aber
schriftlich behauptet hatte dass ihr meine sofortige Beschwerde verloren
gegangen sei und zwar sowohl die von mir per Fax als auch per
Einschreiben versendete Fassung.
Darüber hinaus hatte die
strafangezeigte Richterin am 08. Januar mitteilen lassen dass die
Verfahren Aktenzeichen beginnend mit 95 und 96 in denen Rechtsanwältin
Asfour in diesem Verfahren (Aktenzeichen beginnend mit 92 F ?)
Stellung genommen habe nicht existieren würden.
Daraufhin hatte
ich die Verfahrensakte angefordert weil die vorsichtig formulier
unsorgsame und keinesfalls form/oder pflichtgerechte Verfahrensführung
der Richterinnen und Richter und Amts-gericht Bad Homburg v.d. Höhe und
des Oberlandesgerichtes Frankfurt a.M. dazu geführt hat dass meine Akte
wesentlich weniger umfangreich ist als die des Gerichtes. Das Gericht
hat also den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit eindeutig verletzt. Bis
heute hat man mir keine Gelegenheit gegeben Akte einzusehen.
Am
08. Januar 2014 hatte das Gericht unter Bezugnahme auf abgeschlossenes
Verfahren 92 F 102/13 EASO Amtsgericht Bad Homburg behauptet es
gebe die Verfahren zur Vaterschafts-feststellung ebenso wenig wie das
umgangsrechtliche. Ich habe nicht nur Zeugen dafür dass gleich mehrere
mündliche Verhandlungen stattgefunden haben ich habe auch noch mehrer
Aktenordner mit Schreiben von Anwälten die das Gegenteil beweisen.
Darauf an diese Beweismittel auf dem Umwege einer fingierten Pfändung zu
gelangen um diese Vernichten zu können zielt der Versuch der
Kostenfestsetzung und anschließenden Vollstreckung.
Die
Richterinnen haben ? wohl um die eigene Untätigkeit in mehreren Fällen
sexuellen Missbrauches in politischem Auftrage zu vertuschen - das
Verfahren zweckentfremdet um über Wegnahme des Kindes verleumdenden
diffamierende psychiatrische Gutachten zu erpressen die sie dann im
Missbrauchsverfahren nutzen können um so zu tun als bilde sich der
Geschädigte den sexuellen Missbrauch aufgrund psychischer Krankheit
lediglich ein. Aus dem selben Grunde hatte man mehrfach versucht mir
Drogen unterzuschieben.
?/-2-
-2-
Es besteht der
dringende Tatverdacht dass die pseudomedizinische Sekten -?Behandlung?
Reiki im Rahmen es Programmes ?Kur Royal? nur deshalb angeboten wird
weil Uta Riek für die Kindes-vorenthaltung zu diesem zwecken in dieser
Form im weitesten Sinne Schmiergeld von den Politikern um Michel
Friedmann, Wolfgang Assmann, Michael Korwisi und Peter Bruckmaier
kassiert hat, die wegen der Drogenvorwürfe gegen Florian Bruckmaier und
des sexuellen Missbrauchsvorwurfes an Schutzbefohelenen gegen den
Hausmeister der Kurklinik Dr. baumstark Peter Hett ? ihrer
Vorgesetztenfunktion wegen ? um ihren Ruf fürchteten. Gerade deshalb
unterstelle ich dem Gericht bandenmäßigen Missbrauch von
Schutzbefohlenen weshalb das Personal dieses Saftladens von Amtsgericht
sowie die bisher jegliche Ermittlungen unterdrückt habenden
Polizeibeamten in Bad Homburg als Kinderschänderbande strafangezeigt
sind. Der Hausmeister Peter Hett Der Klinik Dr. Baumstark hatte mich
unter Missbrauch seiner Vorgesetztenfunktion während meines
Zivildienstes dort mich sexuell mißbraucht. Die Kindeswegnahem geschieht
also gegen Schmiergeld (städtischer Betrieb Kur bietet plötzlich
Sekten-Reiki an) damit Peter Hett nachher aus dem sexuellen Missbrauch
an Zivildienstleistenden straffrei rauskommt und man nötigt mich durch
das Kidnapping meines Kindes zu irgendwelchen geschmierten parteiischen
Gutachtern zu gehen (alle abgelehnt). Das Verfahren Verfolgt
ausschließlich diesen Zwecke und des ist auch logisch dass der
Bundestags-abgeordnete und Parteifreund Friedmann dafür gesorgt hat das
Familienrecht explizit auf diesen Fall zuzuschneiden. Damit nämlich das
korrupte Gericht das Recht beugen und missbrauchen kann um meine Aussage
gegen Peter Hett und den Bruckmaier Sohn Florian in Zweifel zu ziehen.
Ich unterstelle Gericht und Polizei absichtlich auf Weisung des
Justizministers hin sexuellen Missbrauch im Zivildienst zu vertuschen
und das Sorgerechts und Umgangsrechtsverfahren absichtlich dazu zu
missbrauchen an meiner Glaubwürdigkeit im Falle des sexuellen
Missbrauches in dem ich der Geschädigte bin zu rühren. Ich beschuldige
Sie ? das Gericht - Bestandteil einer Kindeficker-Bande zu sein die
sexuellen missbrauch von Schutzbefohlenen vertuschen will satt den
geschädigten zu helfen.
Zum Antrag der Anwältin Asfour: Ich
beantrage Antrag abzuweisen, hilfsweise die Kosten mit meine
Erstattungsansprüchen auf Kosten des DNA-Vaterschafstests zu verrechnen
den Uta Riek durch ihre unterdrückte Vate-schaftsangabe im Verfahren 9F
104/01 KI Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe nötig machte sowie meine
Anwaltskosten nach damals noch geltender BRAGO der erforderlichen
Vetretung in 3 WF 174/01 Oberlandesgericht Frankfurt a.M.. Außerdem den
von mir in erster Instanz geleisteten Prozesskostenvorschuß an das
Gericht. Dass ich die Zusatzhonorarsvereinabrung mit meinen Anwälten
nicht geltend machen kann ist mir klar. Ich verweise auf Schrieben vom
11. und 12. Februar 2014 in dem behauptet wird vor dem Oberlandegericht
herrsche keine Anwaltspflicht.
Im übrigen ist auch gar kein Raum
für solchen Antrag. Das Gericht hat immer noch nicht über die sofortige
Beschwerde entschieden die am 23. Januar ? verloren gegangen war.
Denn das erst-instanzliche Gericht hat gemeint Beschuß vom 13. Dezember
2013 fassen zu dürfen obgleich die erkennende Einzelrichterin
Bestandteil nicht nur eines sondern gleich mehrerer Ablehnungsanträge
war weswegen sie keine Amtshandlungen hätte vornehmen dürfen die nicht
aufschiebbar waren, wie der angefochtene Beschluss.
Antrag ist
also auch deshalb abweisen weil kein Verfahrensschritt erreicht worden
ist der jetztige Kostenfestsetzung rechtfertigt. Meine letzte Info vom
Oberlandesgricht Frankfurt a.M. datiert vom 08. Mai 2014 und bezieht
sich auf Schriftsatzschluß zum 28. Mai 2014. Am 13. März 2014 hatte das
Oberlandesgericht in 3 U(?)F 70/14 mitgeteilt dass velorengegangenes
Beschwerdeschreiben dort vorliege. Mich verwundert wie nun ein
Oberlandsrichter Knauth (der vormals am Amstgericht Bad Homburg v.d.Höhe
in der Sache tätig gewesen ist?) auch am Oberlandes-gericht in Dingen
urteilen kann die erstinstanzliche Rechtssprechung des dortigen
Amtsrichter Knauth betreffen.
Gru&SZlig;
(Maximilian Bähring)