18.06.2013 09:12 Jedes Gutachten bringt Geld. Auch wenn für den Gutachten zugrundeliegende Zivil-Gerichtsverfahren seitens des Klägers Verafhrenseinstellung beantragt wurde womit die Grundlage fürs Guathcten nicht mehr gegeben ist oder die Begutachteten nicht ausreichend auf die Möglichkeiten (auch Starfprozess) mehr oder minder freier Gutachterwahl (ablehnung derer die man für partiisch hält ist möglich) hingewiesen werden § 74 StPO. [0] "201306180912-53266575668-0.jpg" [1] "201306180912-53266575668-1.jpg" [2] "201306180912-53266575668-2.jpg" [3] "201306180912-53266575668-3.jpg" |
18.06.2013 07:53 Maximilian Bähring
vorab per Fax: 069/1367-2976 Oberlandesgericht 60313 Frankfurt a.M. KORRIGIERTE Frankfurt a.M., den 18. Juni 2013 3 UF 109/13 OLG Frankfurt a.M. 96 F 102/13 AG Bad Homburg v.d. Höhe
Ich habe nun mit Gerichten in Zivilsachen ja dank Riek mehr als 10 Jahre Erfahrung und bin einiges an sexistischen Unverschämten und Rechtsbeugung gewohnt. Aber so eine SCHWEINEREI wie diese ist mir bis heute noch nicht untergekommen. Aktuell existieren zwei Verfahren. Eines auf Entzug der Sorge der Uta Riek (96 F 102/13)! Und mit der Gesetzesänderung vom 19.05.2013 ein zusätzliches auf die mit Gesetzes-änderung nun gegen den Willen der Mutter mögliche gemeinsame Sorge 96 F F 493/13.Was mir heute zugeht ist allerdings eine zweitinstanzliche Entscheidung auf Verfahren von dessen Abschluß mir in erster Instanz nichts bekannt ist. Und bei dem Wohl auch keine Formerfordernis des Anwaltszwanges zu erfüllen war. Denn ich hatte erst-instanzlich die Richterin Leichthammer in 96 F 102/13 AG Bad Homburg abgelehnt. Diese hatte sich zum Abhlehnungsantrag dienstlich geäußert. Unter 96 F 493/13 SO existieren ? das fiel mir gleich auf war aber so nicht zu beanstanden - zwei Stellungnahmen zu Ablehnungs-anträgen der abgelehnten Richterin vor, satt einer für 96 F 102/13 und einer für 96 F 493/13, dafür wurde der zum oben genannten Aktenzeichen 96 F 102/13 wohl nicht bearbeitet. Das war Sachstand. Unter 96 F 493/13 war Ablehnung auch erfolgreich. Unter dem Aktenzeichen 3 UF 109/13 OLG Frankfurt a.M. ? mein Schrieben vom 16. April für welches mir OLG-Richter REITZMANN am 22. Mai 2013 Eingang bestätigt - liegt ihnen vom OLG diese vom AG nicht beschiedene Ablehnung vor. Damit liegt also keine rechtskräftige erstinstanzliche Entscheidung vor. Denn erstinstanzlicher Befangenheitsantrag in deieser Sache ist unbeschieden. Erst gestern hatten diese SCHLAMPER und SCHLAMPEN vom Amtsgericht Bad Homburg wieder Post falsch zugeordnet. Schon wieder Pfusch, schon wieder bei mir. Ich behalte mir Strafanzeige wegen versuchter Rechtsbeugung ausdrücklich vor! Gru&SZlig; [0] "201306180753-53298473328-0.jpg" [1] "201306180753-53298473328-1.jpg" [2] "201306180753-53298473328-2.jpg" [3] "201306180753-53298473328-3.jpg" [4] "201306180753-53298473328-4.jpg" [5] "201306180753-53298473328-5.jpg" [6] "201306180753-53298473328-6.jpg" [7] "201306180753-53298473328-7.jpg" [8] "201306180753-53298473328-8.jpg" |