04.04.2014 10:59

Auflistung der unnötigen Verzögerungen / Fehlberatungen seitens der Sozietät Cannawurf & Perpelitz (http://www.cannawurf-wetzel.de/)

in Sachen Bähring ./. Riek

  1. Auftrag gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen ergeht am 29. Dezember 2000 ? die Klageschrift verlässt die Kanzlei am 02. Februar 2001 obgleich bereits im Vorfeld, also spätestens Mitte Dezember die Klage beschlossene Sache war.

    unnötige Verzögerung:
    1 Monat
  2. Trotz relativ kurzer Fristsetzung des AG Bad Homburg (http://www.ag-badhomburg.justiz.hessen.de/?)im schriftlichen Vorverfahren (jeweils zwei oder drei Wochen) findet die erste mündliche Verhandlung erst im Juli 2001 statt, es ergeht Beweisbeschluss.
  3. Das OLG Frankfurt/Main (http://www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de/?) weist die Beschwerde der Beklagten innerhalb von 1,5 Monaten ab und stellt mir umgehend (am 8. Oktober 2001) den Beschluss persönlich zu. Er geht am 9. Oktober ein.
  4. Auf meinen inzwischen fast wöchentlichen Hinweis dass die Verfahrensdauer ungewöhnlich lang sei findet die Kanzlei erst am 9. Oktober heraus, dass gegen den Beweisbeschluss des AG Bad Homburg Beschwerde eingelegt wurde.
  5. Die Anwälte erklären dass sich die Akte in der Zwischenzeit auf dem Gerichtswege zwischen Frankfurt und Bad Homburg aufhält und zwar bis zum November. Eine Beschleunigung dieses Weges sei nicht möglich. Herr Dr. Wetzel sichert zu, sich alle zwei Wochen bei Gericht über den Stand dieses Weges zu informieren. Dies erfolgt nur wenn ich anfrage.
  6. Nachdem ich in der Folgezeit fast wöchentlich bei der Sozietät über den Status des Verfahrens anfrage setzt mich Herr RA Perpelitz im Januar 2002 in Kenntnis, dass die Beklagte zum Abstammungsgutachten vorgeführt worden sei.

    gesamte unnötige Verzögerung bis hier:
    ca. 2 Monate
  7. Das Abstammungsgutachten liegt Herrn RA Perpelitz bereits drei Tage vor, ohne mich darüber informiert zu haben (23. Februar 2002)
  8. Am 20. März 2002 ergeht die mündliche Entscheidung. Herr RA Dr. Wetzel erklärt die Auswirkungen am nächsten Tage zu erklären.
  9. Herr RA Dr. Wetzel verweist auf Anfrage auf seine Kollegin Asche.
  10. Am 28. März 2002 wird der Kanzlei formlos und für die Akten ein Schreiben der RA Asfour, (http://www.asfour.de/) welches mich direkt erreicht zu den Akten übergeben. Am 2. April sendet RA Dr. Wetzel mir dieses zur gefälligen Kenntnisnahme in Kopie zurück, mit dem Verweis es sei bei der Kanzlei eingegangen.
  11. Mein wiederholtes Nachfragen bezüglich der Rechtskraft des Urteils wird nicht beantwortet.

    Nach achtstündigem Studium der ZPO und FGG weise ich die Sozietät darauf hin, dass das Gericht das Urteil noch nicht zugestellt hat. Andere am AG Bad Homburg tätige Anwälte erklären mir bei privater Befragung (RA Exner), Sie hätten Ihre Urteile im allgemeinen drei Tage nach Verkündung. Die Sozietät weigert sich bei Gericht nachzufrassen.
  12. In der Zwischenzeit verweigert die Kindsmutter unter Hinweis auf das nicht zugestellte Urteil und dessen noch nicht existierende Rechtskraft den Umgang.
    Meine Anfragen werden von der Sozietät derartig unzufriedenstellend beantwortet, dass ich immer häufiger zum Literaturstudium und privater Befragung befreundeter Anwälte (RA Exner) greifen muss.
  13. Der 8.4. ist das auf dem Urteil angegebene Ausfertigungsdatum. Es geht erst am 18. April bei der Sozietät ein!

    Das sind 10 Tage auf dem Gerichtsweg
  14. Am 9.4. schreibt der gegnerische Anwalt der Sozietät. Das Schreiben wird mir am
    18. April zugestellt.
  15. Die RA Asche nennt endlich den Ablauf der Rechtsmittelfrist für den 17.5.2002 um 24:00 Uhr.
  16. Am Dienstag den 23. April 2002 verkündet Sie nach der ZPO Reform betrage die Rechtsmittelfrist nun 2 Monate. Außerdem könne der RA Asfour das Verfahren noch beliebig in die Länge ziehen.
  17. Am Mittwoch den 24. April  2002 befrage ich Herrn RA Exner (http://www.putzek.de/index.php?link=Die%20Anw%E4lte) bezüglich dieser Ungereimtheit. Er teilt mir nach kurzer Einsicht der Rechtstexte mit, die Berufungsfrist betrage 1 Monat. Nur wenn innerhalb dieser Zeit eine Berufung eingelegt werde habe der Anwalt einen weiteren Monat zur Begründung dieser Zeit. Eigene Recherche in der neuen ZPO ergibt das gleiche.
  18. Nach dieser Ungereimtheit beauftrage ich Herrn RA Dr. Sieg von Nörr, Stiefenhofer und Lutz in Düsseldorf mit der ?demokratischen Klärung? der Rechtsmittelfrist.
  19. Am 25. April abends erklärt Herr Dr. Sieg (http://www.noerr.com/de/desktopdefault.aspx/tabid-29/20_read-103/) die Rechtsmittelfrist für einen Monat.

    Um ganz sicher zu gehen hat er zusätzlich noch einen Referendar bei Nörr, Stiefenhofer und Lutz zusätzlich eingehendste und kostenfreie Recherche betreiben lassen.


UND DAS HÄTTE MEINE EINSTWEILIGE ANORDNUNG BEZÜGLICH UMGANGSRECHT EINEN WEITEREN MONAT BLOCKIERT



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Maximilian Bähring
Hölderlinstraße 4
60316 Frankfurt a.M.
Mobil: +49 (0)174 3639226 oder +49 (0)176 65605075
Fax: +49 (0)69 67831634
EMail: maximilian@baehring.at
http://www.maximilian.baehring.at

http://www.buvriek.baehring.at
http://www.take-ca.re
http://www.reiki-direkt.de/huessner/
http://www.nazis.dynip.name

Maximilian Bähring  Hölderlinstraße 4 D-60316 Frankfurt  a.M.

vorab per Fax: +49 / (0)69/  1367-2976

Oberlandesgericht Frankfurt a.M.
3. Senat für Familiensachen
Zeil 42

D-60313 Frankfurt a.M.

Frankfurt a.M., den 04. April 2014

3 UF 70/14 Oberlandesgericht Frankfurt a.M.

Vorinstanz: 92 F 393/13 SO Amtgericht Bad Homburg v.d.Höhe

Sorgerecht MEINE TOCHTER Taba-Lara Riek *19.09.2000

 

Soeben, Freitag den 04. erreicht mich mit normaler Briefpost mit Frankierstempel vom 03. nicht unterschriebenes Anschreiben des Oberlandesgerichtes Frankfurt a.M vom 01. April 2014, daran angetackert und mit Eingangsstempel der gemeinsamen Poststelle der Justizbehörden Frankfurt a.M.

vom 31. März 2014 versehen ?beglaubigte Abschrift? zweier (zusammenhängender?) Seiten davon erstere mit Dikatatzeichen ?D123243 A02 si? und Datum des 27. 03.2014 versehen.

Was die Anwältin der Mutter ? nicht des Kindes ? dazu meint ob mir das Gericht mir zustehende Verfahrenskostenhilfe zu gewähren habe oder nicht ? darum geht es der ersten Seite von Frau

Asfours Schreiben ? ist für Enstcheidung ob dieselbe gewährt wird nun wirklich unerheblich. Das

ist erneutes ?Spiel auf Zeit.? Immerhin ist Antrag auf Sorgerecht am 13. Februar 2012 eingereicht worden.

Seitdem hatten jene Stellen denen ich deshalb und wegen Ihrer unterlassenen Hilfeleisung (unter anderem deren Weigerung Strafanzeigen entgegenzunehmen beim Versuch mich auszuhungern in 2007 (3 Zs 1795/08 Generalstaatsanwalt Fankfurt a.M.)) mit Vergeltung gedroht hatte in meiner Funktion als seit 2003 mit absoluter kriegsparteilicher Gewalt agieren könnender ?Deutscher Widerstand? - gegen einen (laut dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte) diese Rechte verletzenden und sein Verfassungsgericht ignorierenden Gesetzgeber (§1626a BGB) sowie gegen die erwähnte Untätigkeit von Justiz und Polizei ? mich bedrohen, zusammenschlagen und foltern lassen.

Meine Vergeltungsandrohung erfolgte wohlgemerkt als gegnerische Bürgerkriegspartei (kriegsrechtlich als Anriff auf die Bundesrepublik Deutschland zu werten da mein Widerstand sich dem Recht zum selben aus Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz in Verbindung mit der Menschenrechtsbindung nach Artikel 1 Absatz 2 desselben stützt) . Ursache der Vergeltungsanrohung war - mit Absicht der Todesfolge erfolgter Versuch des herbeiführens eines psychischen Ausrasters, mindestens eine strafbare schwere Körperverletzung nach § 226(1)3 StGB. Meine Reaktion die wegen unterbleibender Tätigkeit der Polizei notwendig wurde stellt (gestez-(geberisch) äquivalent) die Androhung einer Strafe in Folge eines Fehlverhaltens dar wie etwa in dem Satz: ?Wenn Sie jemanden? (mich) ?zu Töten versuchen gibt es dafür diese oder jene Strafe.? Strafe welche ich im Notstandsfalle selbst vollstrecken dürfte. Da ich im Deutschen Widerstand völkerrechtlich als Kämpfer anzusehen bin gilt für mich ?Soldaten sind keine Mörder?. Würde ich als Angehöriger einer aufständischen Bürgerkriegspartei die nach Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz legitimiert ist die Menschenrechte (wieder-)herzstellen Menschenrechtsverbecher (hier unter anderem das Recht auf faires Verfahren) töten müssen so ist das zu bewerten wie wenn ein deutscher Soldat Mitglieder eines menschrechtsverbrecherischen Regimes ?siehe Staufenberg/Hitler ? im Zuge einer Kampfhandlung tötet und somit straffrei. Straffreie Anwendung von Kriegsgewalt obliegt hierbei ausdrücklich meinem eigenen und freien Ermessen!

?/-2-

-2-

 

Vater Staat bin ich. ?? if you sent somebody to combat it is not a faceless robot ? ? bemerkt das US-Militär vollkommen richtig in ihrer Propaganda anläßlich OP Enduring Freedom. Das Corps (vergleiche der Volkskörper) ist also keine Einheit (das wäre Faschismus) sondern es handelt sich um jeweils eigenständig denkende Individuen von denen jeder einzelne im Kriegs- oder Notstandsfalle berechtigt ist Befehle innerhalb des Ermessenspielraumes zu interpretieren oder zu verweigern. In Deutschland nennt sich das Prinzip ?Staatsbürger in Uniform?. Aus der ergibt sich Verantwortung des Einzelnen! Eine Individualverantwortung des Bundespräsidneten für die Ernennung einer menschen-rechtskriminellen Kanzlerin. Es ergibt sich eine Individualverantwortung des Bundeskanzlers für die Nichteinbringung eines menschenrechtskonformen § 1626a BGB Änderungsantrages und für das Ignorieren von Weisungen des Bundesverafssungsgerichtes hierzu. Es ergeben sich Individual-verantwortungen einzelner Richter und Justizanagestellter und Beamter für das Verschlampen von Dokumenten und Verschleppen von Verfahren. Es ergibt sich eine Indviviualvernatwortung korrupter Polizsten für Gewaltorigien sexistischer behindertenfeindlicher Körperverletzungen als Rache für Beschwerden.

Die Androhung von Konsequenzen richtet sich Explizit gegen die Untätigkeit der Adressaten. Polizei, Jugendamt, Amstgericht. Unter denen ist bei dem Schreiben eindeutig nicht die Kindesmutter.

Frau Asfour lügt folglich mal wieder nachweislich.

Oder sie kann nicht lesen, wofür Spricht daß Sie die Aktenzeichen 95 und 96 F 493/13 verwechselt hatte. Fotos der aus den Angriffen resultierenden Verletzungen deren alleiniger Agressor und Täter-gruppe in der Verfahrenspartei von Frau Asfour zu suchen ist lege ich bei.

Frau Asfour obliegt es nicht ?BEGRÜNDUNG:en? im Stile einer Urteilsbegründung zu formulieren - so eine unglaublich unverfrorene Frechheit ? das grenzt an Amtsanamassung und enttarnt die grass-ierende Korruption am Amtsgericht Bad Homburg wo Anwälte regelrechte ?Vorschläge für den Urteilstext? in Form von Zetteln in die Akte legen. So gesehen bei Einsichtnahme in 9F 104/01 KI Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe und RiAG Dr. Walter.

Frau Riek ist diejenige die keinerlei nichtanwaltliche oder außergerichtliche Kommunikation zu den Belangen des Kindes wünscht woran ich mich stets gehalten habe. Das habe ich handschriftlich von ihr. Hier ein Auszug von Frau Rieks Antwortfax anläßlich eines außergerichtlichen Einigungsversuches nachdem Sie das verafhren 9F 104/01 KI Amtgericht Bad Homburg verloren hatte vom 23. 03. 2002.

 

Mir die Folgen der NARZISTISCH/EGOMAN gestörten Persönlichkeit der Frau Riek zum Nachteil ge-reichen zu lassen ? man bedenke ihre ?Reiki? fehlbehandelte Schilddrüse(?)nerkrankung im Hals ? ist eine Frechheit, ebenso behördliches Nichthandeln deren Sekten /BDSM/Sado-Maso Umfeldes wegen.

Frau Riek trägt für Kommunikations und konsens-unfähigkeit bei der Erziehung die Alleinschuld.

Gruß

 

(Maximilian Bähring)


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