29.07.2014 04:32
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Oberlandesgericht Frankfurt a.M. Zeil 42
D-60313 Frankfurt a.M.
Frankfurt a.M., den 29. Juli 2014
92 F 493/13 SO Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe 3 UF 70/14 Oberlandesgericht Fankfurt a.M.
Soeben, am 29. Juli 2014 erhalte ich Schreiben des Amtsgerichtes Bad Homburg v.d. Höhe in Sachen 92F 493/13 SO Anschrieben versehen mit zwei Abschriften (eine davon beglaubigt) eines Kostenfest-setzungsantrages der Rechtsanwältin Asfour, dortiges Zeichen D125332 204714 A02 si mit Datum des 2. Juli 2014. Am 03. Februar 2014 hatte Richterin Körner ? des Aufenthaltsortes der Akte beim Oberlandesgericht Frankfurt a.M. wegen ? gebeten Korrespondenz an dieses Gericht zu richten. Daher erhält das Amstgericht Bad Homburg v.d. Höhe lediglich Kopie dieses Schreibens. Wie Anwältin Asfour das hier tut Abschriften einzureichen ist nicht erforderlich schreibt Richterin Körner am 10./11. April 2014 nachdem Sie am 27./28 Februar 2014 aber schriftlich behauptet hatte dass ihr meine sofortige Beschwerde verloren gegangen sei und zwar sowohl die von mir per Fax als auch per Einschreiben versendete Fassung.
Darüber hinaus hatte die strafangezeigte Richterin am 08. Januar mitteilen lassen dass die Verfahren Aktenzeichen beginnend mit 95 und 96 in denen Rechtsanwältin Asfour in diesem Verfahren (Aktenzeichen beginnend mit 92 F ?) Stellung genommen habe nicht existieren würden.
Daraufhin hatte ich die Verfahrensakte angefordert weil die vorsichtig formulier unsorgsame und keinesfalls form/oder pflichtgerechte Verfahrensführung der Richterinnen und Richter und Amts-gericht Bad Homburg v.d. Höhe und des Oberlandesgerichtes Frankfurt a.M. dazu geführt hat dass meine Akte wesentlich weniger umfangreich ist als die des Gerichtes. Das Gericht hat also den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit eindeutig verletzt. Bis heute hat man mir keine Gelegenheit gegeben Akte einzusehen.
Am 08. Januar 2014 hatte das Gericht unter Bezugnahme auf abgeschlossenes Verfahren 92 F 102/13 EASO Amtsgericht Bad Homburg behauptet es gebe die Verfahren zur Vaterschafts-feststellung ebenso wenig wie das umgangsrechtliche. Ich habe nicht nur Zeugen dafür dass gleich mehrere mündliche Verhandlungen stattgefunden haben ich habe auch noch mehrer Aktenordner mit Schreiben von Anwälten die das Gegenteil beweisen. Darauf an diese Beweismittel auf dem Umwege einer fingierten Pfändung zu gelangen um diese Vernichten zu können zielt der Versuch der Kostenfestsetzung und anschließenden Vollstreckung.
Die Richterinnen haben ? wohl um die eigene Untätigkeit in mehreren Fällen sexuellen Missbrauches in politischem Auftrage zu vertuschen - das Verfahren zweckentfremdet um über Wegnahme des Kindes verleumdenden diffamierende psychiatrische Gutachten zu erpressen die sie dann im Missbrauchsverfahren nutzen können um so zu tun als bilde sich der Geschädigte den sexuellen Missbrauch aufgrund psychischer Krankheit lediglich ein. Aus dem selben Grunde hatte man mehrfach versucht mir Drogen unterzuschieben. ?/-2-
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Es besteht der dringende Tatverdacht dass die pseudomedizinische Sekten -?Behandlung? Reiki im Rahmen es Programmes ?Kur Royal? nur deshalb angeboten wird weil Uta Riek für die Kindes-vorenthaltung zu diesem zwecken in dieser Form im weitesten Sinne Schmiergeld von den Politikern um Michel Friedmann, Wolfgang Assmann, Michael Korwisi und Peter Bruckmaier kassiert hat, die wegen der Drogenvorwürfe gegen Florian Bruckmaier und des sexuellen Missbrauchsvorwurfes an Schutzbefohelenen gegen den Hausmeister der Kurklinik Dr. baumstark Peter Hett ? ihrer Vorgesetztenfunktion wegen ? um ihren Ruf fürchteten. Gerade deshalb unterstelle ich dem Gericht bandenmäßigen Missbrauch von Schutzbefohlenen weshalb das Personal dieses Saftladens von Amtsgericht sowie die bisher jegliche Ermittlungen unterdrückt habenden Polizeibeamten in Bad Homburg als Kinderschänderbande strafangezeigt sind. Der Hausmeister Peter Hett Der Klinik Dr. Baumstark hatte mich unter Missbrauch seiner Vorgesetztenfunktion während meines Zivildienstes dort mich sexuell mißbraucht. Die Kindeswegnahem geschieht also gegen Schmiergeld (städtischer Betrieb Kur bietet plötzlich Sekten-Reiki an) damit Peter Hett nachher aus dem sexuellen Missbrauch an Zivildienstleistenden straffrei rauskommt und man nötigt mich durch das Kidnapping meines Kindes zu irgendwelchen geschmierten parteiischen Gutachtern zu gehen (alle abgelehnt). Das Verfahren Verfolgt ausschließlich diesen Zwecke und des ist auch logisch dass der Bundestags-abgeordnete und Parteifreund Friedmann dafür gesorgt hat das Familienrecht explizit auf diesen Fall zuzuschneiden. Damit nämlich das korrupte Gericht das Recht beugen und missbrauchen kann um meine Aussage gegen Peter Hett und den Bruckmaier Sohn Florian in Zweifel zu ziehen.
Ich unterstelle Gericht und Polizei absichtlich auf Weisung des Justizministers hin sexuellen Missbrauch im Zivildienst zu vertuschen und das Sorgerechts und Umgangsrechtsverfahren absichtlich dazu zu missbrauchen an meiner Glaubwürdigkeit im Falle des sexuellen Missbrauches in dem ich der Geschädigte bin zu rühren. Ich beschuldige Sie ? das Gericht - Bestandteil einer Kindeficker-Bande zu sein die sexuellen missbrauch von Schutzbefohlenen vertuschen will satt den geschädigten zu helfen.
Zum Antrag der Anwältin Asfour: Ich beantrage Antrag abzuweisen, hilfsweise die Kosten mit meine Erstattungsansprüchen auf Kosten des DNA-Vaterschafstests zu verrechnen den Uta Riek durch ihre unterdrückte Vate-schaftsangabe im Verfahren 9F 104/01 KI Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe nötig machte sowie meine Anwaltskosten nach damals noch geltender BRAGO der erforderlichen Vetretung in 3 WF 174/01 Oberlandesgericht Frankfurt a.M.. Außerdem den von mir in erster Instanz geleisteten Prozesskostenvorschuß an das Gericht. Dass ich die Zusatzhonorarsvereinabrung mit meinen Anwälten nicht geltend machen kann ist mir klar. Ich verweise auf Schrieben vom 11. und 12. Februar 2014 in dem behauptet wird vor dem Oberlandegericht herrsche keine Anwaltspflicht.
Im übrigen ist auch gar kein Raum für solchen Antrag. Das Gericht hat immer noch nicht über die sofortige Beschwerde entschieden die am 23. Januar ? verloren gegangen war. Denn das erst-instanzliche Gericht hat gemeint Beschuß vom 13. Dezember 2013 fassen zu dürfen obgleich die erkennende Einzelrichterin Bestandteil nicht nur eines sondern gleich mehrerer Ablehnungsanträge war weswegen sie keine Amtshandlungen hätte vornehmen dürfen die nicht aufschiebbar waren, wie der angefochtene Beschluss.
Antrag ist also auch deshalb abweisen weil kein Verfahrensschritt erreicht worden ist der jetztige Kostenfestsetzung rechtfertigt. Meine letzte Info vom Oberlandesgricht Frankfurt a.M. datiert vom 08. Mai 2014 und bezieht sich auf Schriftsatzschluß zum 28. Mai 2014. Am 13. März 2014 hatte das Oberlandesgericht in 3 U(?)F 70/14 mitgeteilt dass velorengegangenes Beschwerdeschreiben dort vorliege. Mich verwundert wie nun ein Oberlandsrichter Knauth (der vormals am Amstgericht Bad Homburg v.d.Höhe in der Sache tätig gewesen ist?) auch am Oberlandes-gericht in Dingen urteilen kann die erstinstanzliche Rechtssprechung des dortigen Amtsrichter Knauth betreffen.
Gru&SZlig;
(Maximilian Bähring)
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