15.04.2015 11:36

? Ausfertigung ?
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe 23.01.2014
- Familiengericht -
92 F 493/13 SO .

Beschluss

In der Familiensache
betreffend die elterliche Sorge für
Tabea Lara Riek, geboren am 19.09.2000
wohnhaft-

- Betroffene -
Verfahrensbeistand:
Herrn Ulrich Ames? Wiesenstraße 16, 61462 Königstein im Taunus
Beteiligte:

1. Maximilian Bähring,
wohnhaft Hölderinstr. 4, 60316 Frankfurt am Main
- Antragsteller -

2. Uta Brigitte Riek,
wohnhaft -
- Antragsgegnerin -

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Dagmar Asfour, Castillostr. 16, 61348 Bad Homburg
Geschäftszeichen: 338/13AO2

zuständiges Jugendamt:
Stadtjugendamt Bad Homburg,
Rathausplatz 1, 61348 Bad Homburg
Geschäftszeichen: 50.3.1 .5658.50 001

hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bad Homburg v.d.H. durch die Richterin am Amtsgericht Körner am 23.01.2014 beschlossen:

1. Der Antrag des Kindesvaters auf Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge wird
zurückgewiesen.
2. Von der Erhebung von gerichtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) wird abgesehen.
Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
3. Der Verfahrenswert wird auf 3000 ? festgesetzt.

Gründe:

Der Antragsteller ist der Vater des betroffenen Kindes Tabea Lara Riek, geboren am 19.eptember 2000.

Die Kindeseltern waren nicht verheiratet. Die Kindesmutter hat das alleinige Sorgerecht fürTabea. Tabea wohnt bei der Kindesmutter und hat seit ihrem zweiten Lebensjahr ebenso wiedie Kindesmutter keinen Kontakt zum Kindesvater.

Das Gericht hat Tabea am 7.10.2013 angehört. Der Vater wurde am 25.10.2013 durch denersuchten Richter des Amtsgerichts Gießen angehört. Er hat es vorgezogen, sich nicht zuäußern.

Der zulässige Antrag des Kindesvaters ist unbegründet. Nach der Regelung des § 1626a BGB hat das Gericht die elterliche Sorge auf beide Elternteile zur gemeinsamen Ausübung zuübertragen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge setzt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus und erfordert ein Mindestmaß an über Einstimmung zwischen Ihnen. Es muss eine ausreichende
Kommunikations- und Kooperationsbasis vorhanden sein. Denn nur dann können die Eltern am Kindeswohl orientierte gemeinsame Entscheidungen treffen. Alle diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beziehung des Vaters zur Mutter ist von starken Spannungen und Vorwürfen sowie Abwertungen und Drohungen geprägt. Dies wird in seinen Schriftsätzen deutlich. So bezeichnet er die Äußerungen der Kindesmutter als ?Bullshit? und ?Klärschlamm?.
Die Kindesmutter sei ?gemeingefährlich?. Er beantragt ihre Einweisung und Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens, weil sie Reiki praktizieren. Der Antragsteller spricht überhaupt in dem Verfahren ständig Bedrohungen gegen alle Verfahrensbeteiligten aus. Wer aber  Drohungen ausspricht, um sich durchzusetzen, ist nicht in der Lage, sich im Gespräch sachlich mit seinem Gegenüber auseinanderzusetzen und Entscheidungen für das Kind zu
treffen. Der Kindesvater ist auch bereits gewalttätig geworden, was dann zu seiner vorübergehenden Unterbringung geführt hat.

Es ist auch nicht erkennbar, dass in absehbarer Zukunft eine gemeinsame Kommunikations- und Kooperationsbasis gefunden wird. Zunächst wäre es erforderlich, dass sich der Kindesvater behandeln lässt.

Das Gericht schließt sich nach alledem der Einschätzung des Verfahrensbeistandes und des Jugendamtes an, dass eine gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widersprechen würde. Es entspricht auch dem Wunsch Tabeas, dass der Vater nicht die Sorge für sie ausübt. Der Vater ist ihr fremd.

Es war auch kein Verfahren nach § 1666 BGB zu eröffnen, denn es ist nicht ersichtlich, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Insbesondere beeinträchtigt es nicht das Wohl des Kindes, das die Mutter Reiki praktiziert. Reiki ist eine alternative Behandlungsmethode. Eine Kindeswohlgefährdung würde nur vorliegen, wenn die Mutter dem Kind eine erforderliche
schulmedizinische Behandlung versagen würde. Das ist nicht der Fall. Die Mutter lehnt die Schulmedizin nicht ab. Sie hat die erforderlichen Vorsorgeuntersuchungen wahrgenommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die zum Verfahrenswert auf § 45 FamGKG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet gemäß § 58-69 FamFG die Beschwerde statt.

Beschwerdeberechtigt ist derjenige, der durch die Entscheidung in eigenen Rechtenbeeinträchtigt ist.

Mit Vollendung des 14. Lebensjahres steht einem Kind, für das elterliche Sorge besteht, oder einem unter Vormundschaft stehenden Mündel in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten sowie in den Angelegenheiten, in denen das Kind oder der Mündel vor einer Entscheidung des Gerichtes angehört werden soll, ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters das selbständige Beschwerderecht zu. Daneben steht dem zuständigen Jugendamt
das Beschwerderecht zu.

Die Beschwerde ist innerhalb von einem Monat bei dem Amtsgericht- Familiengericht ? Bad
Homburg v.d.H. einzulegen.

Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichtes eingelegt.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Körner,
Richterin am Amtsgericht

Ausgefertigt
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 29.01.2014

Koch ? Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle


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15.04.2015 11:42

3 UF 70/14
92 F 493/13
Amtsgericht Bad Homburg v.d.H.

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
BESCHLUSS

In der Familiensache
betreffend die elterliche Sorge für

Tabea Lara R i e k

an der beteiligt sind:

1. Tabea Lara Riek,
geb. am 19.09.2000,

Betroffene,

2. Verfahrensbeistand: Ulrich Ames,
Wiesenstr. 16, 61462 Königstein,

3. Maximilian Bähring,
Hölderlinstr. 4, 60316 Frankfurt am Main,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

4. Uta Riek,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Dagmar Asfour,
Antragsgegnerin Castillostra?e 16, 61348 Bad Homburgv.d.H.,
Geschäftszeichen: 338/13AO2 -

5. zuständiges Jugendamt:

Stadtjugendamt Bad Homburg,
Rathausplatz 1, 61343 Bad Homburg,
Geschäftszeichen: 50.3.1.5658.50.001,

Beschluss mit vollem Rubrum (EU_UB_00.dot)

3 UF 70/14 - 2 -

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. F r i t z ,
Richter am Oberlandesgericht R e i t z m a n n
und Richterin am Oberlandesgericht K u m m e r - S i c k s
am 15.Dezember 2014
b e s c h l o s s e n:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Homburg vom 23.1.2014
wird zurückgewiesen.

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen Richter am
Oberlandesgericht Reitzmann sowie die Richterinnen am Oberlan-
desgericht Knauth und Kummer-Sicks wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,? ? festgesetzt.

3 UF 70/14 - 3 -

G r ü n d e :

l.

Der Antragsteller ist der Vater des am 19.9.2000 geborenen Kindes Tabea Lara Riek. Die Kindeseitern sind und waren nicht miteinander verheiratet. Zwischen den Kindeseltern bestand eine Beziehung in den Jahren 1999/2000. Noch vor der Geburt der gemeinsamen Tochter kam es zur Trennung der Eltern. Der Antragsteller hatte nur kurz nach der Geburt stundenweise Kontakt mit seiner Tochter. Ein von ihm nach Feststellung der Vaterschaft eingeleitetes Umgangsverfahren hat er zurückgenommen, da ?so sein Vortrag- die Kindesmutter massiven Druck ausgeübt habe.

Mit dem vorliegenden Verfahren begehrt der Kindesvater die gemeinsame elterliche Sorge nach § 1626 a BGB, basierend auf der Gesetzesänderung. Sein Antrag datiert vom 19.3.2013. Der Vater hat Bedenken an der Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter, da sie und die Großmutter mütterlicherseits Mitglieder der sogenannten ?Reiki-Sekte? seien. Zudem habe die Kindesmutter Kontakt zu einem Mann gehabt, welcher auf ungeklärte Weise ums Leben gekommen sei und der der sogenannten Sado-Maso-Szene angehört haben soll. Der Kindesvater vertritt insofern die Auffassung, dass die Kindesmutter dieses Sexualverhalten, einmal ausgeübt, beibehalte und sich hieraus sowie auch aus ihrer Sektenzugehörigkeit Nachteile für seine Tochter ergeben würden. Das Amtsgericht hat Tabea Lara Riek am 4.11.2013 angehört. Zu den Einzelheiten der Anhörung wird auf den ?Vermerk vom 4.11.2013 (Bl. 207 d.A.) Bezug genommen. Die übrigen Verfahrens-
beteiligten, mit Ausnahme des Antragstellers. wurden im Termin am 13.11.2013 angehört. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Bl. 222 ff d.A. verwiesen. Der Antragsteller solltejm Wege der Rechtshilfe in der psychiatrischen Klinik - Haina angehört werden, was aber von diesem aufgrund der dort gegebenen Umstände abgelehnt wurde.

Mit Beschluss vom 23.1.2014 hat das Amtsgericht den Antrag des Vaters auf gemeinsame elterliche Sorge zurückgewiesen. Dazu hat das Amtsgericht ausgeführt,

3 UF 70/14 - 4 -

dass eine gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht entspreche. Zwi-
schen den Eltern bestehe nicht die erforderliche Kooperations- und Kommunikationsbasis. Eine Verbesserung sei hier nicht zu erwarten. Der Kindsvater diffamiere und bedrohe die Mutter und alle Verfahrensbeteiligten und müsse sich erst psychiatrisch behandeln lassen. Zu den weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf den Beschluss vom 23.1.2014 (Bl. 421 fd.A.) verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Kindesvaters, mit welcher er nunmehr die Übertragung des Sorgerechts auf sich allein in den Bereichen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht und Religionsausübung begehre, hilfsweise die gemeinsame elterliche Sorge. Zur Begründung bezieht sich der Antragsteller auf die bereits genannten Gefährdungsgesichtspunkte sowie auch auf eine mangelnde Bindungstoleranz der Kindesmutter. So hat der Antragsteller auch mehrfach vom Jugendamt Bad Homburg v.d.H? verlangt, die Tochter Tabea Lara Riek sofort aus dem Haushalt der Kindesmutter, dass er als für sie schädliches Umfeld bezeichnet, herauszunehmen. Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 8.5.2014 wurden die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige, über die Beschwerde ohne mündliche Anhörung und Erörterung gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG zu entscheiden. Nach weiteren Stellungnahmen des Kindesvaters, in denen er u.a. darauf hinweist, dass eine Anhörung erster lnstanz im Zuge der psychiatrischen Unterbringung unzumutbar gewesen sei, hat der Senat Termin zur Anhörung des Antragstellers bestimmt und diesen in der Sitzung vom 21.10.2014 angehört. Zu den Einzelheiten dieser Anhörung wird auf das Protokoll vom 21 .10.2014 Bezug genommen.

Bereits zuvor hat der Antragsteller mehrfach den Senat bzw. einzelne Mitglieder
des Senats wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zu den Einzelheiten wird auf die Beschlüsse vom 06.06.2014 (Bl. 709 f d.A.) und vom 29.9.2014 (Bl. 1068 fd.A.) Bezug genommen. Neuerlichen Ablehnungsantrag stellte der Antragsteller mit Schreiben vom 8.10.2014 gegen die Richter am Oberlandesgericht Reitzmann, Knauth und Kummer-Sicks.

3 UF 70/14 - 5 -

Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstands auf die erstinstanzlich und zweitinstanzlich durchgeführten Anhörungen, die Stellungnahmen und Berichte des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes, die Eingaben der Beteiligten sowie den übrigen Inhalt der Akten Bezug genommen.

lI.

Der Senat konnte die Anhörung des Antragsgegners und die vorliegende Ent-
scheidung in der aus dem Beschlusseingang ersichtlichen Besetzung vornehmen, da die Ablehnungsgesuche gegen Richter am Oberlandesgericht Reitzmann und die Richterinnen am Oberlandesgericht Kummer-Sicks und Knauth als unzulässig zurückzuweisen waren. Soweit der Antragsteller den Richter am Oberlandesgericht Reitzmann wiederholt und die Richterin am Oberlandesgericht Kummer-Sicks pauschal abgelehnt hat, ist dies rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich (vgl. BGH vom 4.2.2002, AZ: II ARZ 1/01, NJW-RR 2002, 789). Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, welche Verhaltensweisen der abgelehnten Richter zur Besorgnis der Befangenheit Anlass geben. Soweit der Antragsteller erneut eine Verzögerung des Verfahrensfortgangs rügt? geht dies fehl, da zwischenzeitlich keinerlei Handlungen der abgelehnten Richter erfolgt sind, welche auf den zeitlichen Ablauf des Verfahrens irgendeinen Einfluss genommen hätten. Insbesondere wurde der bereits zuvor anberaumte Termin zur Anhörung des Antragstellers nicht verschoben. Eine von dem Antragsteller vorgetragene Strafanzeige wegen des Verdachts der Rechtsbeugung gegen die abgelehnten Richter ist hier unbekannt und läßt keinerlei Tatsachen erkennen.

In der Sache selbst ist das Begehren des Antragstellers als zulässige Beschwerde nach § 58 FamFG auszulegen und als solche statthaft und zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen zur Übertragung der elterlichen Sorge in Teilbereichen auf den Antragsteller allein oder die Einräu-

3 UF 70/14 - 6 -

mung der gemeinsamen elterlichen Sorge von ihm und der Kindesmutter gemäß 1626 a BGB liegen nicht vor.

Eine Übertragung von Teilbereichen der elterlichen Sorge auf den Vater allein ist weder zur Abwendung von Gefahren für das Kindeswohl noch aus anderen Gründen geboten.

Der Antragsteller hat keinerlei Umstände vorgetragen, noch ergeben sich solche von den übrigen Verfahrensbeteiligten oder aus dem Inhalt der Akte, die dafür sprechen, dass eine Gefährdung des Wohls des Kindes Tabea Lara im Haushalt der Kindesmutter gegeben ist. Soweit sich der Antragsteller zur diesbezüglichen Begründung auf die Mitgliedschaft der Kindesmutter in der ?Reiki-Sekte? beruft ergibt sich aus dem lnhalt der Akten, dass die Tochter im Falle von Krankheiten bisher schulmedizinisch versorgt wurde und alle vorgeschriebenen Untersuchungen (U-Heft) durchgeführt wurden. Das Jugendamt hat hier entsprechende Ermittlungen eingeholt, welche im Ergebnis nicht zu beanstanden sind.

Auch wenn die Kindesmutter in der Vergangenheit und/?oder auch noch gegenwärtig BDSM-Sexualpraktiken ausüben sollte, spricht dies nicht allein dafür, dass ein Mangel an Erziehungsfähigkeit oder eine Gefahr für das Wohl des minderjährigen Kindes besteht?.

Die sexuellen Neigungen auch zum Sadomasochismus stehen einer Erziehungs
fähigkeit nicht generell entgegen. Die sexuelle Ausrichtung eines Elternteils ist
grundsätzlich seine Privatsache, es sei denn, sie hat negative Auswirkungen auf das Kind (Salzgeber FamRZ 1995, 1311). Die sexuelle Veranlagung eines Elternteils ist für sich allein genommen keine Disqualifikation als Sorgerechtsinhaber. Beurteilung von Lebenswandel und Moral sind ebenfalls immer nur in ihren Auswirkungen auf das Kind zu beurteilen. Auswirkungen auf das Kindeswohl hat immer nur konkretes Verhalten eines Elternteils (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2006, 1697 f).

Ungeachtet der Frage, ob die Kindesmutter tatsächlich solche Sexualpraktiken
ausgeübt hat oder gegenwärtig noch ausübt, ist jedenfalls kein Anhaltspunkt ersichtlich oder vorgetragen, wonach dies irgendwelche Auswirkungen auf das Kind

3 UF 70/14 - 7 -

hätte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Kind mit einem irgendwie gearteten Sexualverhalten der Kindesmutter überhaupt in Kontakt gekommen oder hiervon Kenntnis erhalten hat.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass seitens des Senats keine Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter bestehen. insbesondere ergeben sich keine Anhaltspunkte für Entwicklungsdefizite des Kindes. Solche wurden weder durch den Verfahrensbeistand noch das Jugendamt festgestellt.

Da das Kind sich seit der Geburt im Haushalt der Mutter befindet und von dieser versorgt wird, spricht bereits der Kontinuitätsgrundsatz dafür, diese Lebenssituatih on des Kindes beizubehalten.

Damit kommt auch die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der
Gesundheitsfürsorge auf den Kindesvater allein aus Kindeswohlaspekten nicht in Betracht. Zudem entspricht dies auch nicht dem von Tabea geäußerten Willen, der darauf beruht, dass sie den Vater gar nicht kennt. Dem Wohl von Tabea entspricht eine Herausnahme aus dem mütterlichen Haushalt nicht. Im Hinblick auf die religiöse Erziehung ist zudem festzustellen, dass Tabea seit September diesen Jahres (14. Geburtstag) ohnehin selbst über ihr religiöses Bekenntnis bestimmen kann.

Es war dem Vater auch die von ihm beantragte gemeinsame elterlichen Sorge
nicht einzuräumen.

Allein die Ablehnung einer gemeinsamen elterlichen Sorge durch die Mutter des Kindes begründet nicht die Annahme, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht. Allerdings ist das Amtsgericht vorliegend mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, dass die Kommunikation zwischen den Eltern nachhaltig gestört ist und eine Änderung zum Besseren nicht ersichtlich ist.

Der Vater hat seit dreizehn Jahren keinerlei Kontakt zu seinem Kind. Dies bedeutet, dass er nicht nur derzeit keinen persönlichen Eindruck von Tabea hat, er hat auch keinerlei Informationen über deren Entwicklungsstand, Wünsche und Vorstellungen. Ein Austausch mit der Kindesmutter über das Kind findet seit Jahren

3 UF 70/14 - 8 -

nicht statt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Mutter in absehbarer Zeit mit dem Vater in einen Austausch treten könnte. Durch seine herabwürdigenden schriftlichen Äußerungen, Beleidigungen, Strafanzeigen, Anträge auf Unterbringung in psychiatrischen Einrichtungen gegen sie und andere Verfahrensbeteiligte, zeigt der Kindesvater vielmehr eindrucksvoll, dass er zu einer echten Kooperation im ? Sinne des Kindeswohls derzeit nicht willens oder in der Lage ist.

So hat auch Tabea Lara Riek in ihrer Anhörung nachvollziehbar dargelegt, dass sie nicht wolle, dass der Vater das Sorgerecht für sie mit inne habe, da er sie ja doch gar nicht kenne. Auch die Äußerung des Kindesvaters anlässlich der Anhörung vor dem Oberlandesgericht, dass er erwäge ? im worst case-Lara Tabea in ein Internat zu bringen, zeigt, ebenso wie seine erste Reaktion auf den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts in seinem Schreiben vom 13.2.2014, wonach er es für geboten erachtet, stets die gegenteilige Position zu Kindesmutter zu vertreten und durchzusetzen, dass der Vater in seinem Kampf um die rechtlichen Positionen -hier das Sorgerecht- verhaftet ist, ohne dass ein irgendwie geartetes Einfühlungsvermögen für sein Kind ersichtlich wäre. Entsprechend seiner eigenen Angaben befindet sich der Antragsteller insoweit im ?Kriegszustand? und will auch seinerseits nicht mit der Mutter kooperieren. Er ist verletzt darüber, dass ihm als Mann und Vater nicht per se das Sorgerecht gemeinsam zusteht und unzufrieden mit der Gesetzeslage.

Der Senat hat großes Verständnis dafür, dass der Antragsteller sich um seine
Tochter Sorgen macht. Zumal er sich nicht durch regelmäßigen Kontakt von ihrem Wohlergehen selbst überzeugen kann. Auch wird die Misslichkeit der Lage des Kindesvaters und der unglückliche Verlauf des Geschehens seit der Geburt des Kindes gesehen, allerdings hat sich das Sorgerecht allein am Wohl des Kindes zu orientieren. Es ist kein Instrument, mit dem der Staat Eltern für ihr Verhalten ?belohnt oder bestraft?.

Zur Kindesmutter besteht keine tragfähige Beziehung, die ein kooperatives Zu-
sammenwirken im Interesse des Kindes erwarten lässt. Die Kindesmutter war
nach dem Bericht des Jugendamts aufgrund der Vorfälle der letzten Jahre auch
nicht bereit, sich auf Beratung einzulassen. Die seitenweisen Eingaben des An-

3 UF 70/14 - 9 -

tragstellers beschäftigen sich im Wesentlichen auch nicht mit seiner Tochter, sondern mit Schilderungen über Verfolgung, Körperverletzung und andere Straftaten zu seinem Nachteil sowie Beleidigungen gegenüber Jugendamt, Behörden und Gerichten. Ferner wird das politische Tagesgeschehen, Sendungen, Filme und Bücher aufgearbeitet. Angesichts dieser Situation lässt sich eine gemeinsame elterliche Sorge auf der Basis der derzeitigen Kommunikationsebene der Kindeseltern und der völligen Entfremdung des Kindes rein tatsächlich nicht darstellen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 81, 83 FamFG? 45 FamGKG.

Dr. Fritz Reitzmann Kummer-Sicks
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richterin am Oberlandesgericht


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15.04.2015 11:50

Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Inneres - Arbeitsgruppe Scientology

O k k u l t i s m u s
und
S a t a n i s m u s

~~~

Okkultismus und Satanismus                                                      5

                                        Vorwort

Es vergeht in der heutigen Zeit kaum eine Woche, in der nicht in den Medien über okkulte Praktiken oder Phänomene berichtet wird. Medienwirksam aufbereitet erreichen okkulte ?Botschaften? viele Menschen. Auf diese Weise dürften den kommerziellen Heilbringern auf diesem Felde manche neue Kunden zugeführt werden. Denn die Fragen: ?Was sind okkulte Praktiken oder was ist eigentlich Okkultismus?? finden selten eine klare Antwort unter befragten Bürgerinnen und Bürgern.

Gleiches gilt für den Begriff Satanismus. Auch hier finden sich ? häufig sensationsbetonte ? Medienberichte über sog. schwarze Messen und Ähnliches. Was aber versteht man unter Satanismus? Wo sind die Abgrenzungen zum Okkultismus? Gibt es diese Abgrenzung überhaupt? Und für Okkultes und Satanistisches gleichermaßen gilt: Wann werden Ideologie und Praxis gefährlich für unsere Gesellschaft? Wie können sich Einzelpersonen schützen? Wann ist der Staat gefordert?

Eine wesentliche Aufgabe des Staates ist, sachliche Aufklärung zu leisten. Damit werden Menschen in die Lage versetzt, mit auftretenden Phänomen, die diesen Bereichen zuzuordnen sind, im Alltag besser umzugehen. Die vorliegende Broschüre soll daher einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Damit nimmt die Behörde für Inneres die Aufgabe der Aufklärung auf einem Gebiet wahr, für das die in der Behörde für Inneres eingerichtete Arbeitsgruppe Scientology im Frühjahr 2001 endgültig die ministerielle Zuständigkeit übernommen hat, nämlich auf dem
Gebiet des erzieherischen Jugendschutzes hinsichtlich der von sog. neuen religiösen und ideologischen Gemeinschaften und Psychogruppen ausgehenden Gefahren.

Auch bei Jugendlichen wird ein kontinuierlich ansteigendes Interesse an okkulten und satanistischen Praktiken angenommen. Allerdings muss Aufklärung darüber auch bei Eltern, Lehrern und allen anderen Erwachsenen beginnen. Die Behörde für Inneres möchte mit dieser Veröffentlichung die Kenntnis über das Thema Okkultismus vertiefen und zur Diskussion darüber anregen sowie darüber aufklären, wassich hinter dem Begriff Satanismus verbergen kann, welche Gruppierungen dazuzurechnen sind und welche Symbole eindeutig auf satanistische Zusammenhänge hinweisen.

Der Broschüre wünsche ich viele interessierte Leserinnen und Leser.

Ursula Caberta
Leiterin der Arbeitsgruppe Scientology
bei der Behörde für Inneres in Hamburg

~~~

Okkulte Praktiken und Vorstellungen                                           35

zugesprochen wird, dabei werden alte überlieferte Methoden (wie Kräuterheilkunde und Besprechen) als auch aus der Religionsgeschichte bekannte Verfahren (wie Handauflegen, Traumdeutung, Exorzismus, Schamanismus) und schließlich neueste Erfindungen des Okkultismus (Kirlianphotographie der Aura etc.) herangezogen und in der Regel irgendwie miteinander verbunden. Eine kurze zusammenfassende Darstellung ist deshalb nur schematisch möglich. Hinzu kommt, daß die esoterischen Therapeuten wechselnde Erklörungen der Wirksamkeit ihrer Behandlungen anbieten, die den Erwartungen und. Orientierungen ihrer Kunden entsprechen.

1. Geistheiler Es gibt zum einen Heiler, die mit Hilfe eines oder mehrerer Geister oder unter Berufung auf einen Gott einen göttlichen ?Heilstrom? anbieten. Dazu gehört z.B. das Verfahren von Bruno Gröning und seinen Nachfolgern. B. Gröning hat gelehrt, daß ?unser Herrgott der größte Arzt ist für alle Menschen. Wer das glaubt, kann den Heilstrom e1npfangen?.(29) Gröning wird von seinen Anhängern ein Geist zugeschrieben, der ihm  überdurchschnittliche Fähigkeiten verleihe: "Der Kraftstrom fließt ihm unmittelbar aus dem unerschöpflichen Lebensreservoir zu, so
daß bei einer auch noch so großen und andauernden Ausstrahlung desselben niemals eine Schwächung oder ein Versiegen einritt?.(30) Um Heilung zu erlangen, muß man sich in gelöster Körperhaltung hinsetzen, Arme und Beine nicht überkreuzen, dabei beide Hande mit den Handzeichen nach oben locker auf beide Oberschenkel legen; dann kann man den Heilstrom empfangen. Dieser Heilstrom werde den Hilfesuchenden von geistiger Seite aus übertragen. "Die Krankheitsursache, die in Störungen, Lähmungen oder sonstigen Hemmungen des Gesundheitsrhythmus liegen, werden dadurch beseitigt?(31)

2. Reiki In den letzten Iahrzehnten wird Reiki (jap. Universelle Lebensenergie) angeboten. Dieses Heil- und Initiationsverfahren ist aus Japan nach Europa gekommen. Es geht auf den 1929 verstorbenen christlichen Lehrer Mikao Usui aus Kyoto zurück. Usui suchte nach den Energien, mit denen Christus nach den Berichten des Neuen Testamentes geheilt habe. Nach wochenlangem Fasten wurde ihm das Reiki offenbart. Reiki sei eine Energie, die von den Händen des Meisters und Therapeuten auf den Patienten oder die Schüler übertragen werde. Dadurch wiirden die als Zeichen von "Unordnung? angesehenen Krankheiten festgestellt und eine "Harmonie mit sich selbst und den gtundlegenden Kriiften des Universums? herbeigeführt.(32) Reiki
dient allerdings nicht nur der Heilung Von Krankheiten, sondern sei auch ein ,,praktischer Weg zur Erleuchtung?. Man kann Reiki schulmäßig in Kursen bei Bezahlung beträchtlicher Summen erlernen. In einer Ausbildung in mehreren Stufen (3 bis 7) erhiilt man die "Kraft? des Reiki übertragen und kann sie, wenn man selber Meister geworden ist, auch an Schüler übertragen. Die verschiedenen, miteinander konkur-

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29 Flugblatt zur Esoterik-Messe Stuttgart 19. bis 21. 3. 1993.
30 Peter Riekhoff: B. Gröning Freundeskreis o. J. o.0.
31 P. Riekhoff: B. Gröning Freundeskreis, o. J. o.0. S. 2. Vgl. auch: ?Hilfe und Heilung auf geistigem
Wege durch die Lehre B. Grönings. Greta Häusler Verlag. 02434/3355.
32 Vgl. B. J. Baginski / S. Sharamon: Reiki - universelle Lebensenergie. Essen 1985. Vorwort. Vgl. auch
A.I.R.A.: Dos offizielle Reiki Hundbuch 1985.

~~~

36                                                                  Okkultismus

rierenden Reiki-Schulen(33) führen den Besitz der Reiki-Kraft auf Usui zurück, nur wer eine direkte Linie zu diesem Meister herstellen könne, habe die Kraft zu heilen und den Weg zur Erleuchtung. Obwohl Reiki sich auf Christus beruft, spielen in seinen Vorstellungen Lehren eine Rolle, die eher den asiatischen Religionen entstammen.

3. Schamanistische Seancen werden heute ebenfalls nicht nur zum Heilen, son-
dern noch häufiger angeboten, um die normale Alltagswelt zu überschreiten und in "außergewöhnliche Bewußtseinszustände? und ?andere Realitäten? einzutreten. Schamanen waren ursprünglich Spezialpriester bei den sibirischen Völkern (z.B. Tungusen und Buriaten). Schamanen wurden gerufen bei Krankheit, schwerer Geburt, Jagdunglück und anderen außergewöhnlichen Ereignissen. In Sibirien war der Schamanisrnus mit einer bestimmten Krankheitstheorie verbunden. Nach dieser wird ein Mensch krank, weil im Schlaf eine seiner drei Seelen aus dem Körper austreten und Wanderungen in die Welt der Geister unternehmen kann. Wird nun diese Seele auf einer solchen Trancereise von einem Geist oder durch andere Umstände
behindert, so verursacht dies für den zurückgebliebenen Körper und die anderen beiden Seelenteile eine Krankheit. Der zum Kranken gerufene Schamane versetzt sich mit Hilfe von Trommelschlägen, bisweilen auch Spiegeln und anderen Mitteln in Trance, eilt der verlorenen Seele in den Geisteneichen nach, befreit sie und bringt sie zurück. Gelegentlich muß er auf dieser Trance-Seelen-Reise auch mit den Geistern kämpfen. Ebenso kann er in den anderen Welten Auskünfte über die Ursachen von Hungersnot,
Jagdmißerfolg und anderen außergewöhnlichen Ereignissen erhalten und nach seiner Rückkehr für Abhilfe sorgen. Bei der Initiation soll der zukünftige Schamane lernen, seine Trancezustände zu steuern, Hilfsgeister zu gewinnen, die anderen, ihn bedrängenden Geister zu beherrschen und seine Fähigkeiten des Umgangs mit der Geisterwelt für seine Klienten und seine soziale Gruppe einzusetzen.(34)

In der ethnologischen und religionswissenschaftlichen Literatur wurde der Begriff Schamane auf religiöse Spezialisten auch anderer Stammesgesellschaften vor allem Nordamerikas übertragen und verallgemeinert, dabei werden die spezifischen Merkmale des sibirischen Schamanismus z.T. vernachlässigt und andere Vorstellungen, die der Religionshistoriker M. Eliade (1907-86) seiner Konstruktion der Reli-
gionsgeschichte heranzieht, herausgehoben.(35)

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33 Es lößt sich nicht ganz entscheiden, was von den Berichten über Usui Legenden sind. Sein erster Nachfolgerwar Chujiro Hoyaschi. seine zweite Hawayo Takata, danach kam es zu einer Spaltung und der Gründung der Reiki-Alliance und der American International Reiki Associotion.
34 Zum Schamanismus vgl; A. Friedrich und G. Budruss: Schamanengeschichten aus Sibirien München 1955 (Berlin 1987): S. M. Sirokogorov: Versuch einer Erforschung der Grundlagen des
Schamanismus bei den Tungusen (1919). in: Baessler Archiv Bd. 18? S. 41-98? 1935: M. A. Caplicka: Aboriginal Sibiria, Oxford 1914; G. Sanschejew: Weltanschauung und Schamanismus der Alaren-Burjaten. in: Anthropos Bd. 22 und 23? 1927-28; A. L. Siikala: The Rite Technique of the Sibirian
Shamcrn, Helsinki 1978.
35 Vgl. M. Eliocte: Schamcrnismus und archaische Ekstasetechnik Zürich 1957 (und viele Neuauflagen)

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Praktiken und Rituale                                                        91

 füße der Tiere benutzt, um damit über die Erde zu gehen. Neben den Vorderfüßen fehlen oft: Zunge, After, Genitalien.
- Tätowierungen, insbesondere schwarze Panther, Bocksköpfe, Figuren der griechi schen Mythologie, ein umgedrehtes Kreuz, eine Spinne (Schwarze Witwe), Toten schädel, übers Kreuz angeordnete Totenknochen, ein Baphomet (ziegenköpfige  Männergestalt), eine Schlange oder ein Messer, von dem Blut herablropft.
- Kerzen in der Umgebung des Opfers.
- Ritualgegenstände wie Glocken, Gongs, Räucherwerk, Kessel oder Schalen (für Rituale), Altarsteine, ein umgedrehtes Kreuz oder Silber (in irgendeiner Art oder Form, denn silberne Farbe werde von den Satanisten, als Gegensatz zum "christlichen Gold? bevorzugt).
- Gebeine: "Es besteht die Vorstellung bei Okkultisten, daß in den größeren Knochenpartien die Seele bzw. der Spirit des Toten verbleibe?. Aus diesem Grunde,  wegen dem damit verbundenen Kräftezuwachs, käme es zu Grabschändungen  und Urnendiebstählen.
- Kräuter, darunter auch Haschisch oder den als "Eifenstuhl? bekannten Pilz (psilocyle mushroom), Fliegenpilz oder auch frischer Muskat können auf Rituale hinweisen.
- Stichwunden, vor allem Messerschnitte am Unterarm.(55)

5.7 Ritueller Mißbrauch

Immer wieder gibt es in den Gesprächen und Beratungen Hinweise, daB satanistische Gruppierungen, Orden, Logen und Kirchen in Ritualen und Praktiken Mißbräuche an Menschen begehen. Wie sind solch schwerwiegenden Aussagen einzuschätzen? Als erste und wichtige Voraussetzung für die Verarbeitung dieser Informationen ist eine klare Analyse vonnöten. Was ist möglich? Was kann nicht stimmen? Wo ist die Geschichte in sich nicht konsistent? Welche Voraussetzungen sind für den rituellen Mißbrauch von Bedeutung?

"Ritueller Mißbrauch ist schwerer sexueller, physischer und emotionaler Mißbrauch, der sich in einem Kontext ereignet, verbunden mit Symbolen oder Tätigkeiten, die den Anschein von Religiosität, Magie oder übernatürlichen Bedeutungen haben. Diese Tätigkeiten werden über längere Zeit wiederholt, um die Kinder in Angst zu versetzen, sie gewaltsam einzuschüch-
tem und um sie zu verwirren. ?(56)

Nach dieser Definition von rituellem Mißbrauch lassen sich drei unterschiedliche Ausprägumgen differenzieren:

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55 Zitiert bei Fr.-Wilh. Haack. a.a.0.
56 Zitiert noch David Finkelhor ?Nursey Crimes-Sexual Abuse in Day Core? in Ingolf Christiansen.
Thorsten Becker. Patrick Felsner, ?Satanismus und Ritueller Mißbrauch ? Aktuelle Entwicklungen
und Konsequenzen für die Jugendhilfe?, Hamburg 1996.

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92                                                                   Satanismus

1. Kultisch-ritueller Mißbrauch, geprägt durch Praktiken vor allem der Sexual-
magie. Die Verbindung Von exzessiven sexuellen Gewalterfahrungen, verbunden mit mystischen und magischen Erleben kennen den Verlust des Egos bedingen und strikt andererseits das Gruppenzugehorigkeitsgeühl und den Zusammenhalt.

2. Pseudo-ritueller Mißbrauch findet meist in mehr oder weniger stark kriminali-
sierten Milieus statt. Das Ritual bezieht sich nicht auf Inhalte, sondern auf die regelmäßige Wiederkehr und unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführte sexuellen Handlungsweisen an potentiellen Opfem. Hier gibt es keinen ideologischen Hintergrund, und wenn, dann ist er meist nur aufgesetzt, mn die pädophilen oder pornographischen Neigungen und Ambitionen der Täter zu kaschieren. Kinder werden meist mit ?Bildern? Von Dämonen, Geistern und Monstern terrorisiert, um sie zu willfährigen Opfern ?abzurichten?. Mittlerweile scheinen sich Gerüchte zu bestätigen, wonach Kinder, aber auch Erwachsene als Opfer auf "Snuff-Videos? (das sind Videos, bei denen die Mißhandlung bis zum Tod des Opfers gefilmt wird) abgefilmt
wurden.

3. Psychopathologisch-ritueller Mißbrauch beruht auf einem Wahn? und Zwangssystem von Einzeltätern und ist häufig nur unter großen Schwierigkeiten von Kultisch-rituellem Mißbrauch zu unterscheiden. Im Vordergrund stehen dabei die Zentrierung auf sexuelle, meist massive Perversionen.(57)

Die Frage nach der Realität solcher Taten führt inzwischen zu einem Expertenstreit, wo der Gegenseite entweder vorgeworfen wird, sie verschließe die Augen vor den offensichtlichen Tatbeständen oder die andere Seite, man betreibe das Geschaft der Hysterie. Natürlich gibt es Auswüchse in bestimmten therapeutischen Verfahren (Erinnerungstherapien) und man kann sich leider des Eindrucks nicht erwehren, daß der Klient in einen ?Satanismus? hineingetrieben wird. Man kann davon ausgehen, daß bei der Durchführung des rituellen Mißbrauchs die in der Fachwelt anerkannten und von Lifton entwickelten acht Kriterien der Mind-Control zur Anwendung kommen:

1. Millieukontrolle,
2. Mystische Manipulation, geplante Spontaneität,
3. Forderung nach Reinheit,
4. Kult des Sündenbekennmisses,
5. Geheiligte Wissenschaft,
6. Manipulation der Sprache,
7. Vorrang der Lehre vor dern Menschen und
8. Zu- und Aberkennung der Existenzberechtigung.58

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57 A.u.O.. Thorsten Becker. Patrick Felsnev.
58 Vgl. Robert J. Lifton. "Thought Reform and the Psychology of Totalism ? A Study of Brainwashing
in China?, New York 1961

http://www.aufklaerungsgruppe-krokodil.de/okk_sat.pdf


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15.04.2015 11:50

Frauenarzt Dr. Bluni, Ennepetal - News Archiv
Hausgeburten erhöhen neonatale Sterblichkeit signifikant

Eine große US-amerikanische Studie

(http://www.ajog.org/arti?/S0002-9378%2810%2900671-X/abstract)

mit 340.000 Haus- und 210.000 Klinikgeburten konnte aktuell belegen, dass Hausgeburten gegenüber Klinikgeburten zwar mit einer etwa gleich hohen perinatalen Sterblichkeit einhergehen, jedoch einer etwa dreimal so hohen neonatalen Sterblichkeit.

Die perinatale Sterblichkeit beinhaltet Totgeburten und Todesfälle von der 24. Schwangerschaftswoche bis zum 7.Lebenstag nach der Geburt. Die neonatale Sterblichkeit umfasst hingegen die ersten 28 Lebenstage.

Das Ärzteteam vom Main Medical Center in Portland, USA konnte belegen, dass es bei geplanten Heimgeburten erwartungsgemäß weniger Interventionen wie Epiduralanästhesien, Dammschnitte, CTG-Kontrollen oder operative Entbindungen gab.

Zu Überraschung der Wissenschaftler war jedoch die neonatale Sterblichkeit bei Hausgeburten um den Faktor 3 erhöht. Die häufigste Todesursache der verstorbenen Neugeborenen waren Schwierigkeiten mit der Atmung und erfolglose Wiederbelebungsversuche.

Diese Erkenntnisse decken sich auch mit einer anderen amerikanischen Studie, die belegen konnte, dass Neugeborene kurz nach einer Hausgeburt einen schlechteren Gesundheitsstatus hatten als Neugeborene, die in einem Krankenhaus zur Welt kamen.

Was scheint die Ursache zu sein?

Es wird angenommen, dass der der geringe Einsatz von medizinischen Maßnahmen bei der Hausgeburt ein Grund für das erhöhte Sterberisiko von Hausgeburtsbabys ist. Auch können ggf. bei Wiederbelebungsmaßnahmen nicht ausreichend geschulte Helfer mit verursachend sein.

Die Autoren der Studie aus dem American Journal of Obstetrics & Gynecology kommen zu dem Fazit, dass die schon bestehenden Bedenken gegenüber den Risiken für die Neugeborenen bei Hausgeburten nun umso mehr ernsthafte Sorgen bereiten.

Quelle: Wax J et al. Maternal and newborn outcomes in planned home birth vs. planned hospital births: a metaanalysis. AJOG 2010, 203:x.ex-x.ex.

© 2015 - Dr. med Vincenzo Bluni
http://www.bluni.de/index.php/a/newsarchive/id/1280688707


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