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bis ins Gerichtsfach der RAe im Gericht selbes
Gebäude
? Ausfertigung ?
Amtsgericht Bad Homburg v.d.H.
? Familiengericht -
9 F 104/01 Ki
Verkündet am 20.03.2002
20.03.2002
Schulte, Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Anwaltssozietät
in Bad Homburg
17. April 2002
Urteil
Im Namen des Volkes!
In der Familiensache
Maximilan Bähring,
wohnhaft: Louisenstraße 101, 61348 Bad Hamburg v.d.H.
- Kläger -
verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Agenor Perpelitz, Louisenstr, 99, 61348 Bad Homburg v.d.H?
gegen
Tabea-Lara Riek, geboren am 19.09.2000?
wohnhaft: Lindenallee 2a, 61348 Bad Homburg v.d.H.
- Beklagte -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Boutros Asfonr? Castlllostr. 16, 61348 Bad Homburg v.d.H.
Geschäftszeichen: 135/01B02
wegen ?Feststellung? der Vaterschaft
hat das Amtsgericht Bad? Homburg v.d.H;
auf die mündliche Verhandlung vom 20.03.2002
durch den Richter am Amtsgericht Dr. Walter
für Recht erkannt
Es wird festgestellt,
daß der Kläger der Vater der Beklagten ist.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand:
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Die Beklagte wurde am 19.ß9.2000 geboren.
Im Zeitpunkt der Geburt war deren Mutter mit dem Kläger nicht verheiratet.
Der Kläger trägt vor er sei der Vater der Beklagten, weil er mit deren Mutter von Mai 1999 bis Mai 2000, insbesonders in der gesetzlichen Empfägngniszeit, das ist die Zeit vom 24.11.1999 bis 22.03.2000, zusammen gelebt und Geschlechtsverkehr gehabt habe.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, daß er der Vater der Beklagten ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage äbzuweisen.
Es ist Beweis erhoben werden über die Behauptungen des Klägers durch Einholung eines Abstammungsgutachtens; diesbezüglich wird auf das schriftliche Gutachten vom 31.1.2002 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Das Gericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, daß der Kläger der Vater der Beklagten ist.
Dies wird durch das eingeholte DNA-Gutachten belegt, wonach die Vaterschaft des Klägersbewiesen ist. Die Vaterschaft des Klägers ist daher festzustellen (§ 1600 d BGB).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 c ZPO.
Walter? Richter am Amtsgericht
Ausgefertigt
Amtsgericht Bad Hamburg v.d..H 08.04.2002
Schulte. Justizangestellte
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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