Maximilian Bähring
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Europäischer Gerichtshof
für Menschenrechte
F-67075 Strasbourg 09. Juni 2015
Nachreichen
Schreiben des Bundesverfassungerichtes Karlsruhe vom 27., hier
eingegangen am 01. Juni 2015 einer zu meiner Eingabe an den Europäischen
Gerichtshof für Meschenrechte vom 13. Mai 2015
Weiterhin erhalte
ich die Rückscheine meiner Einschreiben an den Gerichtshof nicht. (Das
ist aber noch vernachlässigbar, immerhin werden mir auf gleichem Wege
Wahlunterlagen vorenthalten oder es verschwinden auf dem Versandwege
Festplatten mit Fotobeweisen für exzessive Polizeigewalt). Die Deutsche
Polizei und Gerichtsbarkeit weigert sich nicht nur ihre arbeit zu
machen, nein Strafanzeigen wandernd dort direkt in den Papierkorb
insbesondere wenn es darum geht Korruption zu bekämpfen oder
Beamtenkriminalität wie Rechtsbeugung oder unterlassene Hilfeleistung,
von der brutalen Polizeigewalt gegen wehrlose Behinderte ganz abgesehen.
Und Erhalt von diesem Rückschein wollte ich warten bevor ich ihnen nun
den Anhang zu meiner weiteren, 86 seitigen Menschenrechtsbeschwerde
datiert auf den 13. Mai 2015 nachreiche, die zum Inhalt hat dass man mir
auch dann Prozesskostenhilfe für einen Anwalt verweigert wenn ein
Anwaltszwang Formvoraussetzend ist für Revision, Berufung oder
Klag-erzwingungsverfahren.
Während andere ? Großkonzerne mit
eigener Rechtsabteilung - sich den 1,5 fachen Satz BRAGO/RVG für einen
externen Anwalt holen dürfen um mich zu verklagen wenn erstinstanzlich
gar keine anwaltliche Vertretung vor Gericht erforderlich ist.
Deutsche
Anwältinnen sind nur daran interessiert dass wenn es Gleichstellung
beim Sorge-recht Unverheirateter gebe dann müssten die unverheiratete
Männer Gleichstellungstechnisch auch ausgenommen werden dürfen können
wie Ex-Ehemänner ? das sagte wörtlich und vor Zeugen die Bad Homburger
Rechtsanwältin Birgit Meissner von Schulze Fischer Backhausen im
Schwedenpfad bevor sie eine Zusatz-Honorarvereinbarung über 3.000 DEM
für ein Anwaltschreiben wegen akuter Umgangsverweigerung erpressen
wollte, weil, in Bad Homburg ? da könne ich mich darauf verlassen ? der
?Wettbewerb? der Kanzleien und Anwälte so aussehe niemand für BRAGO
arbeiten würde.
Zurück zum nachgereichten Anhang: Es ist für mich
genauso unvorstellbar wie für Sie aber die Menschenrechtsverbecher beim
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe sind der Meinung (als) Behindert
(diffamiert)e hätten wie unter Adolf Hitler als (bei genetisch bedingter
Behinderung) rassische Untermenschen keinerlei Menschenwürde. Denn
selektiv stellen sie sich hin und verweigern bestimmten Klägern einfach
die Entgegenahme von Klagen. Das ist Rechtsverweigerung und Willkür wenn
man als Staat einfach der Nase nach entscheidet ob der Richter der ein
Gebietsmonopol auf die Ausübung der Rechtssprechung haben will im
Einzelfalle Lust hat einen Bürger zu seinem Recht kommen zu lassen oder
abhängig von persönlicher Anti- oder Sympathie.
Tatsächlich haben
diese VERBRECHER nach 14 Jahren Sorgerechts- und Umgangs-verweigerung
,die der Tatsache geschuldet ist dass der deutsche Gesetzgeber
ungestraft im § 1626a BGB behaupten kann daß jeder Vater vom Geschlecht
her als Mensch automatisch ein schlechterer Elternteil sein soll als
eine Mutter für 16 Seiten Schriftsatz nebst vorab per Fax übermitteltem
OLG Urteil nur ganze anderthalb Zeilen übrig mämlich: ?Die
Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung abgnommen.?
?Begründet? mit dem Halbsatz ?Von einer Begründung wird ? abgesehen.?
Es
handelt sich nicht um ein Versehen - die sind so unverschämt und
rechtsbeugend. Es handelt sich somit nicht um einen Informationsfehler
sondern die schmeißen Klagen bestimmter Beschwerdeführer einfach weg
anstatt sie zu bearbeiten. Das sind dann die Untermenschen, genau wie
die nicht christlichen Juden, und die geistig Behinderten bei deren
Vergasung die deutsche Justiz 1933-45 schonmal beigeholfen hat.
Stauffenberg und Elser hatten in ähnlicher Situation Recht: solche
Zustände sind am besten mit Sprengstoff zu beseitigen das rechtliche
Abhilfe ? etwa durch Verweigerung eines Anwaltes - nicht möglich ist.
(Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz)