11.12.2015 12:41
IRRTUM


1. Wenn ich sagen wir als Jude nich will daß mein Kind vom anderen Elternteil zum Christentum konvertiert wird brauche ich dafür keinen Umgang mit dem Plag zu haben. Dazu muß ich das Kind nicht kennen um das zu verfügen. Und hier geht es um so eien Art Scientology. Dazu genügt es sich mit den Praktiken von Scientology vetraut gemacht zu haben.

2.Wenn ich nicht will daß mein Kind vonirgendwelchen Wunderheiler-Schamanene be-reikit- wird sonderndaß ihm anstatt einer gefärhliceren hausgeburt eine wesentlich weniger riskante Geburt in einer Klinik mit angeschlossener Kinderintensivversorgung ermöglicht wird brauche ich dazu eenfals keiereli Umgang mit eienm Kidn zu haben und es nicht zu kennne. Auch das kann ich einfach so verfügen.

3.Wer lieber das Kind in seienm Vermögen/Erbe schädigt  ihndem er evrsucht die WIRKSAME Angabe der avterschaft zu unterdücken der sorgt auch für das Kind nicht richtig was das vermögen angeht.

4.Der Elternetil der zur Gewährung vobn Umganz verpflichtet ist MUSS § 1684 BGB sich wohlverhalten und den Umgang propagieren (ER HAT SO STEHT ES WÖRTLCIH IM GESETZ ALLES ZU UNETRASSEN WAS DEN UMGANG MIT DEM ANDEREN ELTERNETIL GEFÄHRDET). Wer es schafft vor Gericht und Jugendamt 15 seitige Hasstriaden auf den Vater des eigenen Kindes zu verfassen verstößt ganz eindeutig hiergegen. Der Nutznießer des Umganges muß das nicht. Der kann auch in seienr Freizeit Gangbangparties mit Litewesie Alkohol udn Koks und Nutten freiern (wo Koks konsumieren erlaubt ist) weild as seien Privatsache ist wennd as Kind nicht dabie ist.