Maximilian Baehring Hoelderlinstrasse 4 D-60316 Frankfurt/M.
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Bundesgerichtshof
Herrenstraße 45a
D-76133 Karlsruhe
Frankfurt/M., 04. März 2016
XII ZB 436/15 Bundesgerichtshof Karlsruhe
Ich teile Ihnen in oben genannter Sache hierdurch mit:
Gegen die ablehnende Entscheidung meines Prozesskostenhilfeantrags vom 10., bei meinem Anwalt eingegangen am 15. und bei mir (per Email) am 24. Februar 2016 habe ich
Beschwerde eingelegt
vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strasbourg
und parallel dazu
vor dem Bundesverfassungericht in Karlsruhe.
Ich kann mir einfach nicht vorstellen daß es ohne Relevanz sein soll für die Zuordnung eines Sorgerechtes von wem ein Kind abstammt. Wenn dem so ist dann könnte man, dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach dem Geschlecht zwiwchen Müttern und Vätern aus Artikel 3 Grundegstz folgend auch jeder biologischen Mutter ihr Kind wegnehmen mit der einfachen Begründung daß die Gene, die leibliche/biologsiche Abstammung, ja keinerlei stabiles Anknüpfungsmerkmal darstelle. Damit würde das Gericht ja dem Adoptions- und Kinderhandel vor dem das Abstammungs-Anknüfungsmerkmal biologsiche Abstammung zuverlässig schützt Vorschub leisten. Ehen kann man scheiden, Papiere kann man ändern und fälschen aber die Gene, die bleiben auf ewig die selben. Ich will mal sehen was die Bundesrichter sagen wenn man ihnen ihre Kidner entführt/nimmt und behauptet, es sei nicht so erheblich daß sie die Väter seien, und die Kidner sattdessen in irgendner Haare-Krishna-Sket aufwachseln lässt wofür sie dann auch noch Unerhaltszahlungen entrichten sollen. Sowas ist ganz einfaches Kidapping, man enthält ein Kind vor um Geld damit zu erpressen (für eine Erziehung die genau alles das tut was derjenie der es zahlen soll nicht will). Ich verstehe ja daß ich über Steuern Auto-bahnen finanzieren muß die ich nicht möchte weil dei Gemeisnchaft diese mehrehitlich wünscht. Aber es geht deutlich zu weit daß ich für eine Erziehung meines Kindes in so einer Scientology-Sekte mit Inhalten die ich nicht wünsche auch noch zu Kasse gebeten werden soll.
Fürs erste erbitte udn beantrage ich weiter Fristverlängerung in der Haupstache bis EGMR und BVerfG entschieden / die Sache geprüft haben.