10.03.2016 03:59
RA
Rohnke meinte Fristverlängerungen gibt es nur nei Zustimmung der
Gegenseite ud wenn ich keien Prozesskostenhilfe bewilligt bekomme gilt
das als fristhemmender grund. Das ist genau was
ich auch dem Arschloch von Asfour udn perpelitz/Dr. Wtzel sagte zwischen
9F 104/01 KI und 9F
434/02 UG AG Bad Homburg übereinstimmend mit Ra C.J. Exner Bad Homburg
und Ra Dr. Sieg Düsseldorf. Also SCHON WIEDER GELOGEN Asche und
Perpelitz!
+++
Maximilian Bähring Louisenstraße 101 61348 Bad Homburg Fax: 06172 / 685078 Zustellung mit Zeugen persönlich/vertraulich Frau Uta Brigitta Riek Lindenallee 2b 61350 Bad Homburg
22. Mai 2002
Da in Sachen Vaterschaftsfeststellung der gemeinsamen Tochter Tabea
Lara Riek bis zum 16. Mai 2002 keine Rechtsmittel eingelegt wurden ist
das Urteil nun seit dem 17. Mai 2002 rechtskräftig.
Egal ob aus
entwicklungspsychologischer, psychoanalytischer,
verhaltenspsychologischer, oder sonst irgendeiner Hinsicht betrachtet,
nicht zuletzt der juristischen, ist der Umgang mit beiden Elternteilen
für die gemeinsame Tochter wichtig.
Ich möchte deshalb an das
Schreiben meines Bevollmächtigten Herrn Privatdozent Dr. jur. Peter
Finger, Frankfurt/Main, an Ihre Anwälte vom 6. Mai 2002 hinsichtlich
einer Umgangs-regelung und der nun verstrichenen Frist der Antwort vom
12. Mai 2002 erinnern.
Wir sehen uns nun gezwungen Regelungsantrag stellen/Einstweilige Anordnung beim Amtsgericht erwirken.
Sollte dies nicht mit einem zufriedenstellenden Ergebnis enden, werde
ich eine einst-weilige Anordnung in Hinblick auf Übertragung der
elterlichen Alleinsorge, respektive des Aufenthaltsbestimmungsrechtes,
an einen freien Träger der Jugendhilfe herbeiführen, soweit dies dann
nicht bereits von Amts wegen geschieht.
Als Ultima Ratio behalte
ich die Einleitung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens der
Verletzung der Fürsorge-/Erziehungspflicht und des strafbaren
Kindesentzuges ausdrücklichst vor.
Das Jugendamt ist informiert und eingeschaltet.
Bitte überdenken Sie nochmals sorgfältig, inwieweit Sie bereit sind
vorgenannten Maßnahmen durch Einverständnis in eine kindgerechte
Umgangsregelung das Bedürfnis zu nehmen. Eine Antwortfrist erübrigt
sich, da bis zum Finden einer Regelung oben genannte Maßnahmen ergriffen
werden.
Gruß,
+++
Maximilian Bähring Louisenstraße 101 61348 Bad Homburg Fax: 06172 / 685078 Fax: 069 / 701954 Herrn Dr. jur. Peter Finger Emil Sulzbach Straße 22 60486 Frankfurt/Main
17. April 2002
Sehr geehrter Herr Dr. Finger,
heute ist die Rechtsmittelfrist des Verfahrens hinsichtlich der
Vaterschaftsfeststellung abgelaufen. Dies ergab meine gestrige
Akteneinsicht (Empfangsbekenntnisse) beim AG Bad Homburg. Eine Anfrage
beim OLG Frankfurt/Main ergab, dass keine Rechtsmittel eingelegt sind.
Die Bestätigung will das OLG im Verlaufe des heutigen Tages zufaxen.
Das Urteil sollte somit rechtskräftig sein. Wegen des deklaratorischen
Charakters der Statusänderung ist die Mutter des Kindes mit der
Gewährung des Umganges nun seit dem 26.10.2000 im Verzug.
Sollte seitens der Mutter meines Kindes oder deren Bevollmächtigter
keine Antwort auf Ihr Schreiben vom 6.5.2002 erfolgt sein, so bitte ich
nun den Regelungsantrag bei Gericht zu stellen. Herr Dr. Walter scheint
erkrankt zu sein so dass Herr Dr. Knauth in diesem Verfahren zuständig
sein wird.
Ich bitte in diesem Zusammenhang noch Antrag auf
einen Verfahrenspfleger für das Kind nach §50 FGG Abs 2. zu stellen,
soweit dies möglich ist. (Ich verstehe doch richtig dass ich nach § 1684
I BGB meine Tochter auf Umgang verklage, nicht Ihre Mutter? Ich denke dass wir mit den Asfours hier nicht weiterkommen.
§ 50 Verfahrenspfelger (2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn 1. das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht [?]
Vorab bereits vielen Dank für Ihre Mühe und die bisher geleistete
Arbeit, verbunden mit den besten Wünschen für ein geruhsames
Pfingstfest. Mit freundlichem Gruß, Ihr Maximilian Bähring
+++
Maximilian Bähring Louisenstraße 101 61348 Bad Homburg per Fax: 0 61 72 / 2 93 67 Cannawurf & Perpelitz Louisenstraße 99 61348 Bad Homburg 29. 4. 2002 Sehr geehrte Frau Asche, Sehr geehrter Herr Perpelitz, Sehr geehrter Herr Cannawurf, Sehr geehrter Herr Dr. Wetzel,
nach Übersendung des Urteiles Bähring ./. Riek hat Frau RA Asche mir
die Frist der Rechtswirksamkeit bei Nichteinlegung von Rechtsmitteln
gegen dieses Urteil mit dem
17. 5. 2002, 24:00 Uhr
benannt. Im daraufhin vereinbarten Gespräch am Dienstag, den 23. April
erklärte Frau RA Asche, nach der ZPO-Reform betrage die
Rechtsmittelfrist nun zwei Monate, würde also am
17. 6. 2002, 24:00 Uhr
enden.
Des weiteren hat Sie mir den Eindruck vermittelt, der gegnerische
Bevollmächtigte könne ein solches Verfahren beliebig in die Länge
ziehen.
Zwischen beiden Terminen liegt ein Monat. Sie hindert
uns an der Einreichung einer einstweiligen Anordnung des Umganges und
damit dem Weiterkommen in Richtung des definierten Zieles, Umgang mit
meiner Tochter Tabea Lara Riek.
Ich habe am Mittwoch den 24.
April 2002 einen Rechtsanwalt, mit dem ich privat bekannt bin, gebeten
dies doch bitte zu überprüfen. Er hat mich daraufhin umgehend
zurückgerufen und erklärt, die Rechtsmittelfrist betrage, eingehendes
Studium der ihm vorliegenden Gesetze und Kommentare, auch nach der ZPO
Reform, einen Monat.
? / -2-
-2-
Die nun
vorliegenden zwei unterschiedlichen Meinungen von Rechtsanwälten haben
mich dann doch verunsichert. Also habe ich einen mir bekannten
Rechtsanwalt einer großen Kanzlei unter Zusendung des Urteils gebeten
hier zur Klärung beizutragen.
Die Auskunft dieses Anwaltes, der
im übrigen einen Referendar hier nochmals hat Recherche betreiben
lassen, betrug ebenfalls einen Monat. Dies ergibt sich aus § 517 ZPO
?Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; [?] und beginnt mit der
Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils [?]? .
Nur wenn Herr RA Asfour die Berufung einlegt hat er einen weiteren
Monat Zeit diese zu begründen: Dies ergibt sich aus §520 ZPO:
?Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt
mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, [?] .
Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn
der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem
Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden
der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird [?]?
Der gegnerische Bevollmächtigte muss also spätestens am 17. 5. 2002
Berufung eingelegt haben um irgendwelche Fristen zu verlängern. Ob ihm
das ?kauen eines ausgekauten Kaugummis? in zukünftigen Verfahren
irgendwelche Vorteile bringt ist fraglich, insofern das einreichen der
Berufung insgesamt. Ergo gilt zunächst die Frist von einem Monat.
Die Information von Frau RA Asche ist insofern falsch.
Ich sehe mich daher gezwungen im Umgangsverfahren anderweitig Rechtsbeistand zu suchen.
Das Mandat ist Ihnen damit entzogen.
Mit freundlichem Gruß,
Maximilian Bähring
[0] "201603100359-140803435488-0.jpg"
|