12.03.2016 03:02

Maximilian Baehring Hoelderlinstrasse 4 D-60316 Frankfurt/M.
Fax.: +49 (0)721 203910?19

Rechtsanwalt
Prof. Dr. Christian Rohnke
Karlstraße 52
75133 Karlsruhe


Frankfurt/M., 12. März 2016XII ZB 43615 Bundesgerichthof KarlsruheAlso ich bin wirklich entsetzt über das was deutsche Richter über gleich mehrer Instanzen hinweg so an Recht beugen und über die Menschenrechtsverbrechen die dabei ganz vorsätzlich begangen werden.

Als der Bundestag am 19. Mai 2013 endlich dem Bundesverfassungs-gerichtsurteil 1 BvR 933/01 vom 29. Januar 2003 genüge getan hat, denn man hatte nicht Gesetzgebung um den § 1626a BGB sondern den
§ 1626 BGB betreffend geändert, siehe Bundesratsdrucksache 804/03 vom 19.11.2003 http://dip.bundestag.de/extrakt/15/019/15019170.html  hat man ein vereinfachtes Verfahren ohne Anwaltszwang für den wider-spruchslosen Sorgerechtsantrag nach § 1626a (2) BGB eingeführt.

Amtsrichterin Körner hat hier falsche Rechtsauskunft erteilt als sie meinte für solches Verfahren gebe es generell keinen Anwaltszwang wenn Verfahren beim Oberlandesgericht landet. Beweis füge ich bei.

Denn ich muß ja nur dann Rechtsmittel einlegen wenn der Antrag im vereinfachten Verfahren aufgrund mütterlichen Widerspruchs abge-wiesen wird. An der Stelle ist das vereinfachte Verfahren also schon abgeschlossen weil die ?Eltern sich nicht einig sind?.

(Eine Praxis die ich verfassungrechtlich für bedenklich halte, sie ändert nämlich so gut wie gar nichts gegenüber der vom Europäischen Gerichtshof für Menschnrechte 22028/04 vom 03. Dezember 2009 für menschnrechtsverletzend und am 21. Juli 2010 in 1 BvR 420/09 vom Bundesverfassungericht für verfassungswidrig erklärten Regelung die schon bisher Väter einseitig benachteiligt hat).

Darüber sind Dr. Fritz, Reitzmann und Kummer-Sicks vom 3. Familien-senat des Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in 3 UF 70/14 (Vorinstanz 92F 493/13 AG Bad Homburg) aber eben-sowenig gestolpert, wie im aktuellen Verfahren zu 3 UF 167/15 (Vorinstanz 92F 487/15 AG Bad Homburg), was für eine Schande was die bereits mehrfach von mir bemängelte Qualität der richterlichen Ent-scheidungen von angeht.

Mit freundlichem Gru&SZlig;
Maximilian Bähring

Mit Brief vom 12.02/17.02.2013 (laut Frankierstemeel zur Post gegeben am 17.02.2014) schreibt die Richterin am Amstgericht Bad Homburg Körner im Verfahren 92 F 492/13 SO in dem gemeinsame Sorge nach dem neugeschafenen § 1626a (2) BGB beantragt wurde, hilfesweise die Übertragung der Alleinsorge nach den Maßgaben der § 1666a, § 1666 BGB *):

?In der Familinsache betreffend die Elterliche Sorge ? wird mitgeteilt daß Sie vor dem Oberlandesgericht keinen Anwalt benötigen.?

Die Idee vor dem OLG herrsche kein Anwaltszwang ist insoweit nicht auf meinem Mist gewachsen sondern eine Fehlauskunft. An fehlender anwaltlicher Vertretung hat sich dann auch das Oberlandesgericht nicht gestört. Beim Amtsgericht wurden mehrer Einzelverfahren zum Thema Sorgerecht gebündelt und in diesen hat das Oberlandesgericht am 15. Entschieden und am 24. Dezember 2014 zugestellt daß einem hilfsweisen Alleinsorgerecht nicht stattgegegeben werde, denn man habe bei der deutschen Justiz schon immer Juden vergast und weil das schon immer so war dürfe das für die Zukunft nicht geändert werden, -> also mit der Begründung ?Kontinuität?: die Mutter habe das Kind nun ja dem Vater erfolgreich enfremdet und man sehe keinen Grund dieses Unrecht zu beseitigen, deshalb hatte man ja auch einen vom Vater als parteiisch abgelehnten Verfahrens-/Umgangspfleger bestellt der ohne den Vater auch nur ein einziges mal angehört zu haben sich aufgrund der kindesmütterlichen Verleumdungen allein dafür ausge-sprochen hatte keinerlei Umgangskontakt herzustellen. Laut der Auffassung dieses Gerichtes ist diese Institution dafür da Unrecht nicht zu beseitigen sondern zu zementieren, genau deshalb ziehen Kläger ja vor den Khadi, oder? In diesem Verfahren ist nach § 1666a BGB der ersatzweise zum Antrag auf geiensames Sorgerecht nach
§ 1626a BGB erfolgte Antrag auf übertragung der Alleinsorge in Teilbereichen des Sorgerechts mit entschieden worden.

UND DAS HÄTTE DAS GERICHT IM ?VEREINFACHTEN VERFAHREN? NICHT GEDURFT. Daß sehe ich ganz genauso wie die Prozesskostenhilfe-vorpüfer des BGH. Trotzdem haben sowohl Amts- als auch Ober-landesgericht im bemängelten Verfahren mal wieder ein paar Monate Zeit als Vorteilsgewährung für die Kidnesmutter geschunden indem sie hier den Antrag nicht erstinstanzlich abgewiesen haben.
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*) Die Kindesmutter hatte die Vermögenssorge für das Kind missbraucht. Schuldhaft hat sie Unterhalt verwirkt indem sie den Vater plötzlich falsch angegeben hat als dieser neben dem Erwerb von Zahl-ungsverpflichtungen für auch gerne Umgangs-rechte mit seienm Kind eingeräumt bekommen hätte und letztere einklagen wollte um durch nur tatsächliches nicht aber rechtliches Nichtbestehen der Vater-schaft die Umgangsklage unmöglich zu machen) weil die Mutter alles getan hat um den Vater zu dämonisieren und zu verleumden, bis hin zu Fehlvorwurf des Drogenkonsums, sie hat Umgang stets vereitelt. Als ich 2013 Sorgerchstantrag einreichte wurde ich bedroht, eingeschüchtert und ?zusammen-geschlagen?.


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12.03.2016 09:46

RB 9452 2532 6DE
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Maximilian Bähring
Hölderlinstraße 4
D-60316 Frankfurt a.M.
12. März 2016
Maximilian Bähring - Hölderlinstraße 4 ? D-60316 Frankfurt a.M.

Einschreiben/Rückschein

Amtsgericht
Auf der Steinkaut 10-12
61352 Bad Homburg

für meine Tochter Tabea-Lara Riek, geboren am 19. September 2000 in Bad Homburg v.d.Höhe stelle ich Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Übertragung des Alleinsorgerechtes auf mich, den leiblichen Vater und zum vollständigen Entzug der missbräuchlich verwendeten Sorgerechtes der Mutter nach § 1671 BGB (2) 2.

Absichtlich hat die in 92 F 493/13 SO AG Bad Homburg befangene Amtsgerichts-Richterin Leichthammer das Verfahren herausgezögert, ebenso wie die abgelehnte Richterin Körner in 92 F 487/15 AG Bad Homburg. Die Richter Reitzmann, Dr. Fritz und Kummer-Sicks haben zudem die Verfahren 3 UF 70/14 sowie 3 UF 167/15 Oberlandesgericht Frankfurt a.M. verzögert um eine Anhörung des Kindes nach § 1671 (2) 1 BGB durchzu-setzen, das zum Zeitpunkt des eigetlichen Einreichens des Sorgerechtsverfahrens keine 14 Jahre alt war.
Ganz klar soll das Kind hier gegen den Vater instrumentalisiert werden. Insbesondere hatten die Richter und Richterinnen durch Erteilen von Fehlauskünften was das vereinfachte Antragsrecht für § 1626a (2) BGB Verfahren ohne Anwalt nach § 155a FamFG angeht Verfahren verschleppt. Richterin Körner hatte am
12./17. Februar 2014 in 92 F 493/13 absichtlich falsch behauptet es herrsche vor dem Oberlandesgericht kein Anwaltszwang. Das sogenannte vereinfachte Verfahren für Fälle des § 1626a (2) BGB gilt jedoch nur für den Fall daß die Kindesmutter keine Einwände zur gemeinsamen Sorge äußert. Was dies angeht beantrage ich Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand damit der gegnerischen Verfahrenspartei nach der jahrelangen menschenrechts- und verfassungswidrigen Schlamperei des Gesetzgebers bei der § 1626a BGB Reform nicht auch noch daraus Vorteile entstehen daß gleich mehrere Richter den Fehler machen Verfahren vor dem OLG zuf ühren ohne die hier notwendige anwaltliche Vertretung. Das war bis zum 24. Februar 2016 zunächst noch vor dem Bundesgerichtshof zu klären. Gegen alle vorgeannten Richter stelle ich Befangenheitsantrag.

Daß die Kindesmutter zur Ausübung der Sorge nicht geeignet ist zeigt daß sie durch tricksen mittels Unterschriftsverweigerung auf der Vaterschaftsanerkennungsurkunde versucht es dem Vater unmöglich
zu machen Umgangs- oder Sorgrecht einzuklagen. Siehe hierzu 9F 104/01 KI AG Bad Homburg.

Abgesehn davon setzt sie das Kind dem schädlichen Einfluß der Sekte aus, welche die Kindesgroßmutter betreibt.

Am schwerwiegendsten ist jedoch daß die Kindesmutter den Kindesvater verlemdet hat, sein wirtschaftliche Existenz zerstört, ihn hat zusammenschlagen und versucht verschwinden zu lassen und natürlich seit mehr als 15 Jahren jeglichen Kontakt zwischen Vater und Kind unterbindet indem Sie das Kind gegen den Vater aufhetzt.


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12.03.2016 10:52

Gegenüber einer Ex die mir 15 Jahre lang MEIN Kind unter allerübelsten Verleumdungen vorenthält oder Leuten die sie hierbei unterstützt haben erübrigt sich jede Höflichkeit.

http://sch-einesystem.tumblr.com/post/140926641028/es-hat-nichts-mit-rassismus-zu-tun-wenn-kinder


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