RB 9452 2532 6DE
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Maximilian Bähring
Hölderlinstraße 4
D-60316 Frankfurt a.M.
12. März 2016
Maximilian Bähring - Hölderlinstraße 4 ? D-60316 Frankfurt a.M.
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Amtsgericht
Auf der Steinkaut 10-12
61352 Bad Homburg
für meine Tochter Tabea-Lara Riek, geboren am 19. September 2000 in Bad Homburg v.d.Höhe stelle ich Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Übertragung des Alleinsorgerechtes auf mich, den leiblichen Vater und zum vollständigen Entzug der missbräuchlich verwendeten Sorgerechtes der Mutter nach § 1671 BGB (2) 2.
Absichtlich hat die in 92 F 493/13 SO AG Bad Homburg befangene Amtsgerichts-Richterin Leichthammer das Verfahren herausgezögert, ebenso wie die abgelehnte Richterin Körner in 92 F 487/15 AG Bad Homburg. Die Richter Reitzmann, Dr. Fritz und Kummer-Sicks haben zudem die Verfahren 3 UF 70/14 sowie 3 UF 167/15 Oberlandesgericht Frankfurt a.M. verzögert um eine Anhörung des Kindes nach § 1671 (2) 1 BGB durchzu-setzen, das zum Zeitpunkt des eigetlichen Einreichens des Sorgerechtsverfahrens keine 14 Jahre alt war.
Ganz klar soll das Kind hier gegen den Vater instrumentalisiert werden. Insbesondere hatten die Richter und Richterinnen durch Erteilen von Fehlauskünften was das vereinfachte Antragsrecht für § 1626a (2) BGB Verfahren ohne Anwalt nach § 155a FamFG angeht Verfahren verschleppt. Richterin Körner hatte am
12./17. Februar 2014 in 92 F 493/13 absichtlich falsch behauptet es herrsche vor dem Oberlandesgericht kein Anwaltszwang. Das sogenannte vereinfachte Verfahren für Fälle des § 1626a (2) BGB gilt jedoch nur für den Fall daß die Kindesmutter keine Einwände zur gemeinsamen Sorge äußert. Was dies angeht beantrage ich Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand damit der gegnerischen Verfahrenspartei nach der jahrelangen menschenrechts- und verfassungswidrigen Schlamperei des Gesetzgebers bei der § 1626a BGB Reform nicht auch noch daraus Vorteile entstehen daß gleich mehrere Richter den Fehler machen Verfahren vor dem OLG zuf ühren ohne die hier notwendige anwaltliche Vertretung. Das war bis zum 24. Februar 2016 zunächst noch vor dem Bundesgerichtshof zu klären. Gegen alle vorgeannten Richter stelle ich Befangenheitsantrag.
Daß die Kindesmutter zur Ausübung der Sorge nicht geeignet ist zeigt daß sie durch tricksen mittels Unterschriftsverweigerung auf der Vaterschaftsanerkennungsurkunde versucht es dem Vater unmöglich
zu machen Umgangs- oder Sorgrecht einzuklagen. Siehe hierzu 9F 104/01 KI AG Bad Homburg.
Abgesehn davon setzt sie das Kind dem schädlichen Einfluß der Sekte aus, welche die Kindesgroßmutter betreibt.
Am schwerwiegendsten ist jedoch daß die Kindesmutter den Kindesvater verlemdet hat, sein wirtschaftliche Existenz zerstört, ihn hat zusammenschlagen und versucht verschwinden zu lassen und natürlich seit mehr als 15 Jahren jeglichen Kontakt zwischen Vater und Kind unterbindet indem Sie das Kind gegen den Vater aufhetzt.