15.03.2016 12:59

Maximilian Baehring Hoelderlinstrasse 4 D-60316 Frankfurt/M.

Bundesgerichtshof
Herrenstraße 45a

D-76133 Karlsruhe

Frankfurt/M., 14. März 2016

XII ZB 436/15 Bundesgerichtshof Karlsruhe
Sorgerecht Tabea-Lara Riek *19.09.2000
In oben genannter Angelegenheit küpndige ich an daß ich fristgerecht einen Notanwalt beantrage. Ich habe bisher erfolglos bei nahezu allen bei der Kammer  verzeichneten Anwälten versucht anwaltliche Unterstützung für mein Vorhaben zu bekommen, auch wenn ich einen weiteren Weg neben dem Antrag auf prozesskostenhilfe gefunden habe ?den Waffengang? zu finanzieren.  

in vergleichbaren Fällen genügt es fünf Ablehnungen der Mandats-übernahme beizufügen. Es stehen jetzt, 14. März 2016 um 23:50 Uhr noch schriftliche Bestätigungen daß die Mandatsübernahe abgeleht wird per Fax/EMail aus.

Abgelehnt haben unter anderem:Dr. Höger für Dr. Siegmann
Dr. Siegmann selbst
Dr. Hall
Dr. Baukelmann
Prof. Dr. Rohnke
Dr. Rädler

abgesehen davon hatte Anwalt

Kofler

bei dem Mandatsverhältnis wurde Post verschlampt und dann das Mandat niedergelegt als ich mich hierüber beschwerte. Bestätigungen daß die Mandatsübernahe abgelehnt wird reiche ich dann der vollständigkeit halber morgen per Fax ein und urschriftlich auf dem Postwege.

Gru&SZlig;


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15.03.2016 01:03

RB 9452 0681 2DE

Maximilian Baehring Hoelderlinstrasse 4 D-60316 Frankfurt/M.
vorab per Fax: 0721 / 159 - 2512

Bundesgerichtshof
Herrenstraße 45a

D-76133 Karlsruhe

Frankfurt/M., 15. März 2016

XII ZB 436/15 Bundesgerichtshof Karlsruhe
Sorgerecht Tabea-Lara Riek *19.09.2000

wie im und per Fax, geschrieben am 14. März 2016, 23:50 Uhr, das gestern bis heute morgen um etwa 01:00 Uhr nicht durchging, ihr Anschluß war besetzt, bereits angekündigt:

In vorbezeichneter Angelegenheit

beantrage ich einen Notanwalt

und zwar weil ich nun fast alle Anwälte welche die Rechtsanwalts-kammer beim Bundesgerichtshof im Internet als solche ausweist durchtelefoniert habe und niemand von denen bereit war ein Mandat zu übernehmen für welches die Vorprüfung per Prozesskostenhilfeantrages ergeben hat daß Verfahren kaum Aussicht auf Erfolg hat, auch wenn zwischenzeitlich Möglichkeit gefunden wurde ?den Waffengang? dennoch zu finanzieren.

Um mein Bemühen um anwaltliche Vetretung nachzuweisen lege ich die erforderlichen mindestens fünf abgelehten Mandatsanfragen vor, das ist die Anzahl die in vergleichbaren Fällen (?kein BGH-Anwalt erklärt sich bereit Mandat zu übernehmen?) für erfolgreiches beantagen eines Notwaltes beim BGH erforderlich war.

Schriftliche Mandatesablehnung liegen mir aktuell (ich warte noch auf Faxe) vor und füge ich bei von:

Dr. Siegmann
Dr. Hall
Dr. Baukelmann
Prof. Dr. Rohnke
Nasall

Tipp mit dem Antrag auf einen Notanwalt gab mir Dr. Rädler.

Ich darf noch anmerken daß ich es sehr gut finde daß man Verfahren jetzt auf dem Wege des Prozesskosenhilfenantrages führen kann. Mir wurde anwaltlich zugesichert daß, wenn der 12. Senat des BGH einen Prozesskostenhilfeantrag wegen mangelnder Erfolgsaussicht ablehne, Verfahren auch nicht zu gewinnen sei.

Ich bin laut Anwalt Perpelitz der erste Vater in der bundesdeutschen Rechtsgeschichte der in 9F 104/01 Ki AG Bad Homburg v.d.H. und
3 WF 174/01 OLG Frankfurt /M. gegen eine Kindesmutter positive Feststellung der Vaterschaft per DNA-Test durchgesetzt hat. Diese hatte durch Tricksen bei der Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 (2) i.V.m § 1595 (1) BGB versucht Einklagen eines Umgangs-rechtes zu verhindern.

Damals wie auch hier im Falle des Sorgerchts bin ich nun angetreten um mit alten Traditionen zu brechen.

Wäre die Erfolgssaussichtsprüfung eines Prozesskostenhilfenantrages gleichbedeutend zu einer gerichtlichen Endentscheidung ? etwa eines Urteils - würde wohl niemand mehr vor ein Gericht ziehen sondern nur noch vor die für Prozesskostenhilfe zuständige Stelle.

Dennoch freue ich mich daß der 12. Senat des BGH meine Meinung über den 3. Familiensenat des Oberlandesgerichtes Frankfurt M. dahin-gehend bestätigt daß dort anscheiend nicht Volljuristen sondern Vollidioten ihre Arbeit tun die, wenn sie irgendetwas in eine Entscheidung schreiben, hier die explizite Zulässigkeit der Beschwerde vom OLG zum BGH nach § 70 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 FamFG
aufgrund grundsätzlicher erheblicher Bedeutung des Verfahrens bei fehlender höchstrichterlicher Entscheidung, groben Unfug verzapfen.

Mit freundlichem Gru&SZlig;,
Frankfurt/M., 15. März 2016

Maximilian Bähring

Anlagen:

siehe Text das Mandat ablehnende Schreiben
von mindestens fünf Anwälten bei dem Budnes-
gerichtshof


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