21.03.2016 12:46

Maximilian Baehring Hoelderlinstrasse 4 D-60316 Frankfurt/M.
Einschreiben Einwurf
vorab per Fax: +49 / (0)721 / 9101 - 382

Bundesverfassungsgericht
Postfach 1771

D-76006 Karlsruhe

Frankfurt/M., 21. März 2016

AR 1514/16 Bundesverfassungericht Karlsruhe
Schreiben der Frau Rittler vom 16. hier eingegangen am 21.03.2016

Verfassungsbeschwerde negativer Prozesskostenhilfeentscheid in Sachen
XII ZB 436/15 Bundesgerichtshof Karlsruhe betreffend das Sorgerecht
für meien Tochter Tabea-Lara Riek *19.09.2000 verletzt das Grundrecht der Gleichheit vor dem Gesetz Armer was richterliches Gehör angeht.


Ein Mensch der über Einkommen verfügt kann sich einen Anwalt nehmen und klagen bis der Rechtsweg erschöpft ist. Das garantiert Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz. Es dürfte unbestritten sein daß eine Vorprüfung einer Sache auf Erfolgsaussicht nicht gleichbedeutend mit einem endgültigen Urteil ist, wenn etwa in einer Hauptverhandlung noch weiterer Sach-vortrag geleistet wird. Ansonsten würden findige Kläger nur noch Prozesskostenhilfeanträge einreichen und keinerlei Verfahren mehr führen, so würde man sich Kosten sparen.

Wenn jetzt ein vollwertiges Beschwerde-Verfahren, für das immerhin drei Richter am Oberlandesgericht Frankfurt a.M. genug Erfolgsaussicht gesehen haben um die Rechtsbeschwerde zum BGH ausdrücklich zuzulassen, ein anderes Endergebnis haben KANN oder zumindest KÖNNTE als die Vorprüfung dann wäre der HartzIV-Empfänger, der ich bin, aufgrund meines Vermögens VOR DEM GESETZ benachteiligt wo ja alle Menschen gleich (zu behandeln) sind, also auch Arme und Reiche. Das wäre also ein Vertoß gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 Grundgesetz.

Das OLG Frankfurt a.M. hält die Sache für Zitat: ?VON GRUNDSÄTZLICHER BEDEUTUNG? die ?HÖCHTSRICHTERLICH NOCH NICHT ENTSCHIEDEN IST?.

Soll ich diesen Richtern dort jetzt von der Prozesskostenhilfe-Vor-prüfungsstelle des BGH her ausrichten daß sie eine Bande von Voll-idioten sind die juristisch keine Ahnung haben? Das mache ich gerne, allerdings erst wenn der BGH auch in der Hauptsache dem Oberlandes-gericht widerspricht und meiner Beschwerde stattgibt und nicht in bereits bei der Frage der Prozesskostenhilfe.

Die Verfassungbeschwerde wird daher aufrecht erhalten.

Mit freundlichem Gru&SZlig;
Maximilian Bähring


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