03.06.2016 06:06

Maximilian Baehring
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   Oberlandesgericht
   Zeil 42
   
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Frankfurt a.M., den 03. Juni 2016


3 WF 86/16 Oberlandesgericht Frankfurta .M. / 92 F 360/16 Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe

Soeben, am 03.  nachmittags erhalte ich Beschluß des NICHT BESCHLUSSFÄHIGEN Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. (ein Senat bedarf mehrer Richter um beschlussfähig zu sein) datiert auf den und ausge-fertigt am 01. Juni 2016, das ganze wie schon öfter falsch adressiert (eine Hölderinstraße gibt es nicht)
und zudem ohne vermerktes Zustelldatum auf dem Umschlag (was es fraglich erscheinen lässt ob das ganze Ding überhaut gültig ist respektive als zugestellt gelten darf).  Wo wir gerade dabei sind: man hat auch gleich noch vergessen die Beschwerdeführerein, die Kindesmutter richtig zu schreiben.

Auf Seite 2 im 2. Absatz, 8. Und 9. Zeile (von oben) steht ,Zitat,: ? Mit Schriftsatz vom 15.04.2016 hat der Kindsvater seine Beschwerde begründet? . In 3. Absatz. 2. bis 3. Zeile behauptet der man dann plötzlich ?Die beschwerde [?] ist jedoch unbegündet?. Was denn nun, begründet oder unbegründet?

Der Befangenheitsantrag selbst ist bei dem Gericht zu stellen dem der abgelehnte Richter angehört. Das ist soweit auch richtig aber DAS RECHTSMITTEL der BESCHWERDE gegen ablehnenden Beschluss ein Befangenheitsgesuch betreffend geht aber in die nächste Instanz § 6 FamFG, §§ 567 ZPO es ist hier also FORMFFEHLERFREI eingelegt, sein Einlegen kann beim erstainstanzlichen Gericht zu protokoll gegeben werden-  muß aber nichtI! Der Einzelrichter hat in diesem Falle die Sache dem Senat in der im GVG vorgesehenen Besetzung zu übertragen § 568 (2) ZPO und zwar weil er selbst ebenfalls mit abgelehnt wurde : er ist unter anderem wegen Rechtsbeugung in genau dieser Sache ereits einmal angezeigt worden. Auf Seite 3 behauptet er sein ?Senat? sei ?aber auch berechtigt ? in der Sache selbst zu entscheiden und von diesem Recht mache er? jetzt aber als Einzelrichter ?Gebrauch?. Ein OLG Senat IN FAMILIENSACHEN besteht aus drei Richtern nicht aus  Einem.

Sowohl OLG als auch AG setzen sich über das Beschleunigungsgebot aus § 155 (2) FamFG eigenmächtig und rechtsbeugerisch hinweg. Dort sagt der Gesetzgeber eindeutig das BINNEN EINES MONATS ent-schieden werden muss so es sich um Umgang oder SORGERECHTFRAGEN im normalen Hauptsache-verfahren  handelt. Hier geht es um ein NOCH DRINGLICHERES Einstweiliges Anordnungverfahren!
Was ist da geschenhen? NICHTS! DAS IST EINDEUTIG UND NACHWEISLICH RECHTSBEUGUNG!

Und es fehlt die Rechtmittelbelehrung. Rechtsmittel lege  ich aber ein undzwar auch gegen die Gebühren-entscheidung, schon wieder versuchen sie von HartzIV-Empfängern  Gebühren zu erpressen um diese an der Durchsetzung ihrer Rechte zu hindern.


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