Maximilian Baehring Hoelderlinstrasse 4 D-60316 Frankfurt M.
Einschreiben Einwurf
vorab per Fax +49/(0)69/1367-2976
Oberlandesgericht
Zeil 42
D-60313 Frankfurt a.M.
Frankfurt a.M., den 14.
Juni 2016
3 WF 86/16 Oberlandesgericht Frankfurta .M. / 92 F 360/16 Amtsgericht Bad
Homburg v.d. Höhe
Revision/Berufung
Euer Durchlaucht!
Schreiben datiert auf den 06., frankiert
am 10. erreichte mich mit normaler Post am 11. Juni 2016. Stopp,
Moment mal, neben der materiellen kann ich auch noch formal die Rechtsbeschwerde
am OLG einlegen
- Sie hatten Rechtsmittelelehrung vergessen § 39 FamFG, § 526 1 (2) ZPO, §57
FamFG, § 58 FamFG -
über
Sprungrevision zum BUNDESVerfG muss nicht belehrt werden, aber die nächste
Instanz IN SORGERECHTS-(anders als in Betreuungssachen wo das Landgericht im
Instanzenzzug zwischen Amts- und
Oberlandesgericht liegt ) nach FamFG
wäre im ORDENTLICHEN RECHTSZUG wohl der BGH.
Wenn Sie, Richter Reitzmann, dorthin Beschwerde explizit zulassen passiert da
selbe wie beim letzten male: ich bekomme für das Gericht, an dem ich anwaltlich
vertreten werden muss, keine Prozess-kostenhilfe und das bekomme ich erst nach
einem halben Jahr mitgeteilt was wieder unnötiger Zeit-
verlust ist, wobei der gestzgeber deutlich Zeigt daß er es Umgangsvereitelnden
Müttern schwer machen will bei jedem deshalb verhängten Zwangsgeld bis zum BGH
vorzustoßen und nicht dem prinzipiell teilsorgeberechtigten Vätern ihre Rechte
durchzusetzen.
Abgesehen davon: Die halten Sie (samt ihrem Senat) in Karlsruhe für einen kompletten Vollidioten der Ihnen
unnötig Arbeit bereitet. Schauen Sie doch mal unter XII ZB 436/15
Bundesgerichtshof Karlruhe nach.
Dem Prozesskostenhilfenatrag haben die nicht stattgegeben weil die Sache nicht
von Bedeutung sei, anders als Sie und ihr Senat meinten.
Daher also satt §§ 58-69, §§ 70-55 FamFG RECHTS-Beschwerde wegen § 526 (1) 2
ZPO ? dass die Anfechtung formaljuristischer Natur ist - geht aus meinem
Schreiben hervor das im ersten Satz die Worte das ?NICHT BESCHLUSSFÄHIGE OLG?
enthält.