tabea-lara | ||
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Hier ist der Rueckschein zum VERSCHWUNDENEN Schriftsatz. Seltsam. Seit ich |
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Maximilian Baehring Hoelderlinstrasse 4 D-60316 Frankfurt/M. vorab
per Fax: +49 / (0)6172 / 405-173 Frankfurt/M., 27. April 2015
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finsterstes Mittelalter Die Schweinereien die sich der Bundestag erlaubt haben als er die ihm im Urteil 1 BvR 933/01 des Bundesverfassungerichtes gesetzte Frist zur Abänderung des § 1666a am 31. Dezember 2003 verstreichen ließ ist ein Staatsstreich. Eindeutig verstößt der Budnestag gegen die ihn regulierende Verfassung, ein Vorgang vergleichbarer Dimension hat letztmalig mit der Machtergreifung Adolf Hitlers auf deutschem Boden stattgefunden. Die hierdurch bis zum 19. Mai 2013 eingetretenen Schäden sind irreparabel, die Reform inakzeptabel. Deutsche Gerichte, Ämter, Polizisten und Juristen als Besandteil der Rechtspflege haben sich darüber hinaus auf das allererheblichste gegen jede Form der grundgesetzlich garantierten Rechtsstaatlichkeit vergangen, man hat versucht Menschen wegen ihres Geschlechtes und ? was wesentlich schwerer wiegt ? unterstellter Behinderungen ihrer universellen Menschnrechte zu berauben und vor allem versucht den deutschen Volksstamm in eine geschlechtlich und genetisch höher- und minderwertige Bevölkerungsgruppe zu unterteilen historisch zuletzt dem religiösen Sparatismus zu Zeiten der Judenverfolgung entsprechend. Außerem hat man versucht die freie negative Religionsausübung des Atheismus zu behindern sowie, und das ist das schwerwiegendste, atheistischen Eltern versucht zu verbieten über die religiöse Erziehung der eigenen Kidner zu bestimmen. Männer sollten sich in der Bundesprebulik mit Wehrpflicht fürs Vaterland erschießen lassen und für vermutete vaterschaftverhältnisse mit Pflichten aber ohne Rechte zahlen. Die Regierung ist allen ernstes der Meinung die Rolle des Mannes sei die des Zahlemanns der für die im Zweifelsfalle aus auch aus Fremdgehen resultienden Fehltritte von Frauen finanziell geradzustehen und ansonsten bei der Erziehung der im besten Falle eigenen Kinder DIE FRESSE ZU HALTEN habe. Ganz besonders schwer wiegt daß die Bevölkerung über den seit vielen jahren erklärten Bürgerkriegszustand im Unklaren gelassen worden ist und daß so die Wahlen manipuliert worden sind. |
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Pressemitteilung: http://take-ca.re/tumblr.com/ http://take-ca.re 1995/6 wird Maximilian Bähring im Zivildienst der Klinik Dr. Baumstark sexuell missbraucht. http://take-ca.re/download/Pressemitteilung.pdf |
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Das sind 4 Wochen von B.u.V. über abtippen ? Ausfertigung ? Verkündet am 20.03.2002 Schulte, Justizangestellte Anwaltssozietät Urteil In der Familiensache verfahrensbevollmächtigter: gegen Tabea-Lara Riek, geboren am 19.09.2000? Verfahrensbevollmächtigter: wegen ?Feststellung? der Vaterschaft für Recht erkannt Es wird festgestellt, Tatbestand: Seite1/2 Die Beklagte wurde am 19.ß9.2000 geboren. Der Kläger trägt vor er sei der Vater der Beklagten, weil er mit deren Mutter von Mai 1999 bis Mai 2000, insbesonders in der gesetzlichen Empfägngniszeit, das ist die Zeit vom 24.11.1999 bis 22.03.2000, zusammen gelebt und Geschlechtsverkehr gehabt habe. Der Kläger beantragt, Die Beklagte beantragt, Es ist Beweis erhoben werden über die Behauptungen des Klägers durch Einholung eines Abstammungsgutachtens; diesbezüglich wird auf das schriftliche Gutachten vom 31.1.2002 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Das Gericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, daß der Kläger der Vater der Beklagten ist. Dies wird durch das eingeholte DNA-Gutachten belegt, wonach die Vaterschaft des Klägersbewiesen ist. Die Vaterschaft des Klägers ist daher festzustellen (§ 1600 d BGB). Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 c ZPO. Walter? Richter am Amtsgericht Ausgefertigt |
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2. B e g r ü n d u n g : 1. Nicht richtig ist, daß die Mutter ?die Anerkennung der Vaterschaft durch den 2. Der von dem Kläger zitierte ä 1600 e BGB regelt lediglich die Zuständigkeit Soweit der Kläger sich auf einen Aufsatz von Wieser in NJW 1998 beruft, so Wäre diese Klage in dieser Form zulässig, so würde die gesetzliche Regelung Das Wohl des Kindes ist durch die Erklärung der Mutter nicht tangiert. Das |
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Champagnerluft und Tradition Postanschrift: Stadtverwaltung 61343 Bad Homburg v.d.Höhe Herrn Az.: 50.3.5.5048.BU.00.74 1. November 2000 Beratung und Unterstützung für Tabea Lara Riek, geb. 19.09.2000 Sehr geehrter Herr Bähring, in obiger Angelegenheit teilen wir Ihnen mit, das un die Mutter des Kindes, Frau Riek heute telefonisch darüber informierte, daß sie nicht bereit ist die urkundliche Zustimmung zu Ihrer Vaterschaftsanerkennun abzugeben Die urkundliche Anerkennung der Vaterschaft hat unbefristeten Bestand. Sollte Frau Riek jedoch ein Jahr nach der Abgabe Ihrer Vaterschaftsanerkennung noch immer nicht zugestimmt haben, besteht für Sie die Möglichkeit nach ä 1597 II BGB Ihre Vaterschaftsanerkennung zu Widerrufen. Wir sind gerne bereit die Angelegenheit mit Ihnen nochmals zübesprechen, sofern Sie dies wünschen. Eine vorherige Terminsvereinbarung wäre jedoch sinnvoll. Wir bedauern, Ihnen keine positive Mitteilung machen zu können. Wir sind in dieser Angelegenheit nur beratend und unterstützend tätig, sodass unsere Arbeit hiermit erledigt ist. Mit freundlichen Grüßen Grohmann Postbank Frankfurt, BLZ 500 100 60, Konto 2512 609. Taunus-Sparkasse, BLZ 512 500 00, Konto 001 014 005. |
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Champagnerluft und Tradition Postanschrift: Stadtverwaltung 61343 Bad Homburg v.d.Höhe Herrn 61348 Bad Homburg V d Höhe 28. September 2000 50.3.5.5048.BU.O0.74 Beratung und Unterstützung für das Kind Tabea Lara Riek, geb. 19.09.2000 Sehr geehrter Herr Bähring, das Jugendamt ist beratend und unterstützend für das oben aufgeführten Kind, zur Klärung folgender Aufgaben beauftragt: Feststellung der Vaterschaft Wir fragen daher unter Hinweis auf die im Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltener Vorschriften (§§ 1592 ff BGB) an, 0b Sie gewillt sind, die Vaterschaft anzuerkennen. Als Vater eines nichtehelichen Kindes wären Sie nach § 1615 f BGB auch verpflichtet, dem Kind mindestens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Unterhalt in Form einer Geldrente zu gewähren (sofern es nicht in Ihrem Haushalt aufgenommen worden ist). Die Verpflichtung zum Unterhalt kann zusammen mit der Anerkennung der Vaterschaft (kostenfrei) beim Jugendamt beurkundet werden! Zur
Eintragung ihrer vollständigen Personalien ins Geburtsregister und zur
Klärung der Unterhaltshöhe, die sich nach Ihren persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen richtet - unter Berücksichtigung der
Richtlinien und Sätze der ?Düsseldorfer Tabelle? (siehe beil. Kopie) ?
bitten wir Sobald uns diese Unterlagen hier vorliegen werden wir eine Unterhaltsberechnung vornehmen. Mit freundlichen Grüssen Anlagen Postbank Frankfurt, BLZ 500 100 60, Konto 2512 609. Taunus-Sparkasse, BLZ 512 500 00, Konto 001 014 005. |
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update lesbarkeit |
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Ob Reiki wirkt oder nicht kann dahingestellt bleiben. Mit den ?Behandlungen? verbunden ist ein in allen Punkten die Klassifikation als ?Sekte? erfüllendes System daß sich jeglicher demokratischen Kontrolle vollständig entzieht. Die vermeintlichen psychischen Beschwerden die Reiki angeblich heilen soll werden zudem durch Reiki erst künstlich herbeigeführt. Reiki ist zutiefst antidemokratisch. Reiki wird mutmaßlich zur Züchtung von terroristsichen Schläfern verwendet da angeblich der freie Wille der Opfer beeinflußt laut Agaben der Sekte werden kann, ähnlich wie bei einer Hypnose.
Bevor ich mit Reiki in Kontakt kam hatte ich keinerlei Beschwerden was
meine Musterung als Wehrdiensttauglich in Usingen (sozusagen
amtsärztlich) beweist. Erst und exakt seit ich es mit Reiki zu tun habe
besteht der Verdacht auf schwere, unheilbare psychische Probleme;
überdie dann eine medizinische und vermögensrechtliche Betreuung über
mich errichtet werden soll damit das Familienvermögen von mir und meinen
Eltern für diesen esoterischen pseudomedi-zinsichen BULLSHIT über das
KIDNAPPING meiner Tochter der Sekte der Jutta Riek zufließt, am besten
über ein in die Sterbehilfe treiben als Mord. Sektenmerkmale Ausschlaggebend ist nicht die Etikettierung als ?Sekte?, sondern die differenzierte Beurteilung einer Gruppe anhand ihrer Merkmale und deren Auswirkungen auf der persönlichen, familiären, gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Ebene. Die folgenden Kriterien liefern eine Grundlage zur Einschätzung der Kritikwürdigkeit und Gefährlichkeit einer Gruppe. Dabei ist sorgfältig abzuwägen, ob eine Mehrzahl der Punkte in relevantem Masse zutrifft: Struktur der Organisation: Gruppe mit straff hierarchischer und doktrinärer Struktur v Reiki= Eindeutig Sekte P.S.: Informationspolitik -> ?stufenweise? Einweihung Reiki-Setting in einem Krankenhaus Reiki Inhaltsverzeichnis Ursprung Der von der Szene selbst verbreiteten Legende nach entstammt Reiki dem tibetanischen Buddhismus und wurde vom japanischen buddhistischen Mönch Dr. Mikao Usui in den letzten Jahren des 19. Jahrhunderts nach Japan gebracht. Usui habe die Jahre vor seinem Tod im Jahre 1930 angeblich damit verbracht, Reiki in Japan zu lehren. Während dieser Zeit soll er 18 Reiki-Meister ausgebildet haben, darunter einen ehemaligen Marineoffizier des I. Weltkrieges, Dr. Chujiro Hayashi. Dieser
wurde nach Usuis Tod dessen Nachfolger. Hayashi gründete in Japan eine
Klinik, in der er Patienten mit Reiki behandelt haben soll. Er
modifizierte die Reiki-Technik durch Vorschriften und Handhaltungen
sowie um eine dreistufige Initiationsprozedur. Hayashi weihte bis zu
seinem Tod im Jahre 1941 weitere 13 Reiki-Meister. Einer dieser 13
Meister war Frau Hawayo Takata, die zu seiner Nachfolgerin aufstieg.
Frau Takata soll danach Japan verlassen haben, um auf Hawaii selbst eine
Reiki-Klinik zu gründen. Sie soll auch ein Im Amte beerbt wurde Frau Takata von ihrer Enkeltochter, Phyllis Furumoto, die nun als Reiki-Großmeisterin das so genannte traditionelle Usui-Reiki ausübt. Furumoto gründete 1983 die so genannte Reiki-Allianz, in der nur Reiki-Meister aufgenommen werden, die für ihre Initiation 10.000 US$ bezahlt haben. Mittlerweile halten sich allerdings viele Reiki-Anhänger nicht mehr an diesen finanziellen Ehrenkodex und geben ihre alternativen Weihen schon für deutlich geringere Summen ab. Was ist Reiki? Das
Wort Reiki setzt sich aus den Komponenten REI (= universal, grenzenlos)
und KI (= die Lebensenergie, auch Chi genannt) zusammen. Durch sanftes
Handauflegen lasse der Therapeut Heilenergien durch den Patienten
strömen, die angeblich die Energiepunkte des Körpers ausglichen, von
Spannungen und Stress befreiten, eine Aktivierung der körpereigenen
Heilkräfte erlaubten und eine Stabilisierung des natürlichen
körperlich-seelischen Gleichgewichts erzeugen könnten. Zusätzlich sei
Reiki in der Lage, eine gesteigerte Studienlage Für
keine der Behauptungen, die über Reiki aufgestellt werden, wurde je ein
Beweis erbracht. Es existieren keine überprüfbaren Belege auf
biophysischer und theoretischer Basis für die Reiki-Energie [2] ;
ernsthafte Untersuchungen konnten dies nicht bestätigen. Assefi et al.
konnten in einer randomisierten, placebokontrollierten Studie mit 100 an
Fibromyalgie erkrankten Teilnehmern feststellen, dass es keinen
Unterschied machte, ob die Patienten von einem Reiki-Therapeuten
behandelt wurden oder von einem Schauspieler, der sich als solcher
ausgab. [3] Weiter wurde im Jahr 2008 eine systematische
Übersichtsarbeit von randomisierten, klinischen Studien durchgeführt,
welche Das dreistufige Reiki Die Angaben, was man zur Erfüllung der ersten Reiki-Stufe konkret zu tun habe, sind von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich. Meist reicht es aus, 175 US$ zu zahlen, um die erste Stufe der Initiation zu erreichen. Es gibt Internetseiten, auf denen man seine Reiki-Stufe kostenlos per E-Mail abrufen kann. In der zweiten Reiki-Stufe erhält man eine Bescheibung dreier Symbole, die man sich zu merken hat. Man zeichnet jene mit der Hand zum Schein auf die Hautoberfläche des Patienten und sagt sie auch gleichzeitig auf, um eine Energieübertragung durchzuführen. Jedes Symbol hat dabei für den Reiki-Anhänger eine besondere Bedeutung. Das Power-Symbol wird benutzt, wenn der Heiler annimmt, dass eine gesteigerte Energiemenge notwendig sei. Das Emotion-Symbol soll zur emotionalen Heilung oder Stabilisierung dienen. Das Absent- Reiki ? Psiram https://www.psiram.com/ge/index.php/Reiki Healing-Symbol
kann zur Fernheilung von nicht körperlich anwesenden Personen dienen.
Es könne sogar durch Raum und Zeit zurück wirken. Reiki als Instrument für Sekten und sektenähnlich operierende Gruppen Fachliteratur und weitere Artikel Weblinks Anderssprachige Psiram-Artikel Quellennachweise Von ?http://www.psiram.com/ge/index.php?title=Reiki&oldid=118699? Diese Seite wurde zuletzt am 15. August 2014 um 15:45 Uhr geändert. 2 of 2 16.04.2015 19:03 |
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T: +33 (O)3 88 41 20 18 Herrn 16/02/2015 ECHR-Adeu6 Betreff Nr. 8400/15 Sehr geehrter Herr Bähring, bei der Kanzlei des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist Ihre Eingabe vom 09/02/2015 eingegangen. Ich stelle jedoch fest, dass Sie die Voraussetzungen nach Artikel 47 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs nicht erfüllt haben: -
Es wurden nicht alle Kopien der relevanten Entscheidungen oder
Maßnahmen, die Gegenstand der Beschwerde sind, vorgelegt.
Insbesondere fehlt der Besschluss des Amtsgerichts Bad Homburg vom
23. Januar 2014. Unter diesen Umständen kann die Beschwerde nicht vom Gerichtshof untersucht werden. Wenn Sie möchten, dass der Gerichtshof Ihre Beschwerde bearbeitet, müssen Sie ein vollständig ausgefülltes und gültiges Beschwerdeformular mit allen erforderlichen Unterlagen gemäß Artikel 47 der Verfahrensordnung vorlegen. Sie finden Informationen dazu, wie Sie eine gültige Beschwerde erheben, auf der Internetseite des Gerichtshofs (www.echr.coe.int/applicants). Diese Informationen sind in sämtlichen Sprachen der Mitgliedstaaten des Europarats abrufbar. Ich weise Sie darauf hin, dass die Sechs-Monats-Frist nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention nur dann unterbrochen wird, wenn eine vollständige Beschwerde an den Gerichtshof gesendet wird. EUROPEAN COURT OF HUMAN RIGHTS - COUNCIL OF EUROPE - COUR EUROPEENNE DES DROITS DE'L HOMME - 2 - Der Gerichtshof wird auf schriftliche oder telefonische Anfragen im Zusammenhang mit der Mit freundlichen Grüßen A. Müller-Elschner |
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Fax: 0033388412730 Maximilian Baehring 02. März 2015 Aufgrund der Transmissionsschwierigkeiten die am 20. Februar 2015 abends und nachts vorlagen send ich hiermit ERNEUT beiligenden Schriftsatz, diesmal vom Internetcafe aus. Er umfasst insgesamt 42 Seiten (+ 1 Seite Eingangsstempel vom 09. 02.2015/Bahn-Ticket, dieses lag nur dem postalischen Einschreiben RM182787995DE vom 20. Februar 2015 bei)! Unter Hinweis darauf daß das Verfahren 8400/15 eingestellt wurde weil das Gericht zwar per Eingangsstempel bestätigte daß es sämtliche angegebenen Unterlagen erhalten habe - und ihm zudem angeboten worden war Akten im umfange von etwas mehr als zwei Leitzordnern die ich mit nach Strasbourg gebracht hatte, ebenfalls dortzulassen - nachher aber bemängelte es es fehlten Gerichts-Entscheidungen auf die sich meine Eingabe beim EGMR nicht bezogen hatte (Seite 10/11 Punkt 45 des Formulars DEU-2014/I) auf die aber der Menschenrechtsbeschwerde zugrundeliegende Nichtannahmeentscheid des Bundesverfassungsgerichtes in Deutschland wiederum Bezug genommen hatte fordere ich neues Aktenzeichen damit die nun neuerlich in vollem Umfange eingereichten Akten nicht versehentlich vernichtet werden weil sie unvollständig seien wie angeDROHT wurde. 02. March 2015 retransmission due to failure (only 36 of total 44 pages have been transmitted) |
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Pardon This also happens in cases against Policemen that not let through evidence screenshots from xtravacanza.de website regarding child abuse / sexual harrasment. TECHNICALLY SPOKEN: IT IS EVIDENT YOU ARE NOT GETTING EVERY FAX THAT IS ADRESSED ID Datum Uhrzeit Empfänger Status ~~~ Dokument erfolgreich versendet. ? Because the court is blocking the transmission of 42 pages at once Excluding this Page Fax 0 of 6 to 0 ther will follow six several Fax Transmissions: Fax 1 of 6 to Pages 1 to 10 |
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Maximilian Bähring 20. Februar 2015
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Maximilian Bähring Fax: +33 (0)3 88 41 27 30 20. Februar 2015 KLAGE beigefügt finden Sie Menschenrechtbeschwerde Entscheidung 1 BvR 50/15 des Deutschen Bundes- Verfassungklage zur vorgenannten Entscheidung + OLG Entscheidung Aufrgund
technischer Probleme im Stadtviertel
+ AG Entscheidung
Mit freundlichen Grüßen Maximilian Bähring |
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A. Beschwerdeführer D. Staaten gegen die sich die Beschwerde richtet E. Darlegung des Sachverhaltes 34. siehe Anlage Mir wird das Sorgerecht für mein Kind verweigert. Die Kindsmutter und ich lebten in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung. Die Kindsgroßmutter ist Anhängerin einer esoterischen Sekte die pseudomedizinsiche Verfahren ?Heilen durch Handauflegen? propagiert - Reiki. Als meine Ex schwanger war kam Sie plötzlich auf die Idee das Kind mit Reiki zur Welt bringen zu wollen anstatt mit wissenschaftlicher Medizin. Weil ich aus der Erfahrung meiner eigenen Geburt bei der ich fast gestorben wäre um die Gefahren weiß bestand ich auf einer ?ärztlichen? Geburt um mein Kind nicht zu gefährden. Die Kindesgroßmutter die auch Tarotkartenlegen betreibt und Rutengänge und in einem Schneeballsystem als Hierbei würde es sich um die Wiedergeburt einer von der Kindesgroßmutter erlebten Totgeburt handeln, das Kind sei gar nicht das Kind der Kindesmutter sondern das der Kindesgroßmutter das verstorben sei. Dessen Seele sei gewandert. Als wir die Belange des Kindes besprachen - noch vor der Geburt - bat ich die Kindesmutter 35. mir das gemeinsame Sorgerecht einzuräumen schließlich waren wir nicht verheiratet. DIE KINDESMUTTER VERWEIGERTE MIR MICH ALS VATER DES KINDES EINTRAGEN ZU LASSEN. SIE VERWEIGERTE DADURCH AUCH DAS GEMEINSAME SORGERECHT. Es kam hierüber zur Trennung, im 6. Monat schwanger zog meine Ex aus der gemeinsamen Wohnung aus und zog in die Behausung der Sekte zu ihrer Mutter. Ich erfuhr erst am 21.09.2000 als Letzter von der Geburt meines Kindes. Dafür hatte die Kindesgroßmutter Sorge getragen. Sie hat dann zusammen mit dem Jugendamt eine Gesetzeslücke genutzt die sogenanne Vaterschaftsvermutung nachdem Sie sich geweigert hatte mich rechtswirksam als Vater anzugeben. Als erster Mann in der bundesdeutschen Rechtsgeschichte habe ich dann einen DNA-Vaterschaftstest eingefordert. - 9F 104/01 KI Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe Nach einem Jahr wurde ich so per Abstammungsgutachten DE JURE Vater des Kindes. Erst jetzt konnte ich Umgangs-/Sorgerecht einklagen. Vorher gab mein Anwalt an, die Vaterschaftsvermutung mittels derer meine Ex versuchte mir für ein Kind Unterhaltszahlungen abzupressen dessen Vater ich DE JURE nicht war wohl aber DE FACTO ermögliche 36. mir das gemeinsame Sorgerecht einzuräumen schließlich waren wir nicht verheiratet. DIE KINDESMUTTER VERWEIGERTE MIR MICH ALS VATER DES KINDES EINTRAGEN ZU LASSEN. SIE VERWEIGERTE DADURCH AUCH DAS GEMEINSAME SORGERECHT. Es kam hierüber zur Trennung, im 6. Monat schwanger zog meine Ex aus der gemeinsamen Wohnung aus und zog in die Behausung der Sekte zu ihrer Mutter. Ich erfuhr erst am 21.09.2000 als Letzter von der Geburt meines Kindes. Dafür hatte die Kindesgroßmutter Sorge getragen. Sie hat dann zusammen mit dem Jugendamt eine Gesetzeslücke genutzt die sogenanne Vaterschaftsvermutung nachdem Sie sich geweigert hatte mich rechtswirksam als Vater anzugeben. Als erster Mann in der bundesdeutschen Rechtsgeschichte habe ich dann einen DNA-Vaterschaftstest eingefordert. - 9F 104/01 KI Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe Nach einem Jahr wurde ich so per Abstammungsgutachten DE JURE Vater des Kindes. Erst jetzt konnte ich Umgangs-/Sorgerecht einklagen. Vorher gab mein Anwalt an, die Vaterschaftsvermutung mittels derer meine Ex versuchte mir für ein Kind Unterhaltszahlungen abzupressen dessen Vater ich DE JURE nicht war wohl aber DE FACTO ermögliche 37. Artikel 14 Ich werde diskriminiert weil ich - ein Mann bin Artikel 4 Man hat alles getan um mein Recht auf ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist zu behindern. Die Bundesrepublik hat ein Gesetz nicht geändert das gegen die Verfassung verstieß und mein Recht zur Klage ein Jahrzehnt lang behindert Artikel 8 Die Bundesrepublik achtet nicht daß ich ein Recht auf Familienleben mit meiner Tochter habe. Artikel 9 Ich möchte daß mein Kind nach humanistischen, atheistischen Grundsätzen erzogen wird mit einem aufgeklärten wissenschaftlichen Weltbild. Meine Ex zieht das Kind im Dunstkreise der ?Reiki? Sekte auf. Das mißachtet mein Recht des Schutzes des Kindes vor religiöser Missionierung. 38. Artikel 14 1 BvR 50/15 Artikel 4 Bundesverfassungsgericht Karlsruhe Artikel 8 vom 23. Januar 2015 Artikel 9 vollumfänglich beigefügt 42. In 1 BvR 933/01 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden daß der §1626a BGB, das Sorgerecht unverheirateter, nicht mit der deutschen Verfassung, dem Grundgesetz, vereinbar sei und dem Gesetzgeber, dem deustchen Bundestag, Frist gesetzt bis zum 31. Dezember 2003 dies zu ändern. Nachdem 2012, fast 10 JAHRE SPÄTER, immer noch nichts geschehen war habe ich mit Petition Pet-A-17-99-1030-021771 vom 14./15. April 2012 beim Deutschen Bundestag, Berlin, den Verfassungsnotstand/Widerstandsfall nach Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz erklärt weil ich die freiheitlich demokratische Grundordnung gefährdet sehe wenn das Parlament sich nicht um Entscheidungen der Normenkontrollinstanz kümmert. Damit befindet sich Deustchland im Bürgerkrieg. DARAUFHIN wurde mit Wirkung des 19. Mai 2013 das Gesetz - im übrigen zum Schlimmeren - geändert. Gab es vorher keine Möglichkeit für unverheiratete Väter ihr gemeinsames Sorgerecht einzuklagen, so können diese jetzt klagen - falls die Mutter nicht von ihrem neugeschaffenen Veto-Recht gebrauch macht - was genau dasselbe ist wie vor der Reform. Direkt nach Klageinreichung am 19. Mai 2013
wurde ich am 23. Mai 2013 von Polizisten die mich wohl per willkürlicher
Inhaftierung und Bedrohung an Klage hindern wollten in meiner Wohnung
?überfallen und? dann krankenhausreif 44. nicht relevant I. 1. 22. Januar 2015 47. 49. |
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Ausfertigung BUNDESVERFASSUNGSGERICHT In dem Verfahren des Herrn Maximilian B ä h r i n g , gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekannt- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Ausgefertlgt |
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Maximilian Bähring |
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Frauenarzt Dr. Bluni, Ennepetal - News Archiv Eine große US-amerikanische Studie (http://www.ajog.org/arti?/S0002-9378%2810%2900671-X/abstract) mit 340.000 Haus- und 210.000 Klinikgeburten konnte aktuell belegen, dass Hausgeburten gegenüber Klinikgeburten zwar mit einer etwa gleich hohen perinatalen Sterblichkeit einhergehen, jedoch einer etwa dreimal so hohen neonatalen Sterblichkeit. Die perinatale Sterblichkeit beinhaltet Totgeburten und Todesfälle von der 24. Schwangerschaftswoche bis zum 7.Lebenstag nach der Geburt. Die neonatale Sterblichkeit umfasst hingegen die ersten 28 Lebenstage. Das Ärzteteam vom Main Medical Center in Portland, USA konnte belegen, dass es bei geplanten Heimgeburten erwartungsgemäß weniger Interventionen wie Epiduralanästhesien, Dammschnitte, CTG-Kontrollen oder operative Entbindungen gab. Zu Überraschung der Wissenschaftler war jedoch die neonatale Sterblichkeit bei Hausgeburten um den Faktor 3 erhöht. Die häufigste Todesursache der verstorbenen Neugeborenen waren Schwierigkeiten mit der Atmung und erfolglose Wiederbelebungsversuche. Diese Erkenntnisse decken sich auch mit einer anderen amerikanischen Studie, die belegen konnte, dass Neugeborene kurz nach einer Hausgeburt einen schlechteren Gesundheitsstatus hatten als Neugeborene, die in einem Krankenhaus zur Welt kamen. Was scheint die Ursache zu sein? Es wird angenommen, dass der der geringe Einsatz von medizinischen Maßnahmen bei der Hausgeburt ein Grund für das erhöhte Sterberisiko von Hausgeburtsbabys ist. Auch können ggf. bei Wiederbelebungsmaßnahmen nicht ausreichend geschulte Helfer mit verursachend sein. Die Autoren der Studie aus dem American Journal of Obstetrics & Gynecology kommen zu dem Fazit, dass die schon bestehenden Bedenken gegenüber den Risiken für die Neugeborenen bei Hausgeburten nun umso mehr ernsthafte Sorgen bereiten. Quelle: Wax J et al. Maternal and newborn outcomes in planned home birth vs. planned hospital births: a metaanalysis. AJOG 2010, 203:x.ex-x.ex. © 2015 - Dr. med Vincenzo Bluni |
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Freie und Hansestadt Hamburg O k k u l t i s m u s ~~~ Okkultismus und Satanismus 5 Vorwort Es vergeht in der heutigen Zeit kaum eine Woche, in der nicht in den Medien über okkulte Praktiken oder Phänomene berichtet wird. Medienwirksam aufbereitet erreichen okkulte ?Botschaften? viele Menschen. Auf diese Weise dürften den kommerziellen Heilbringern auf diesem Felde manche neue Kunden zugeführt werden. Denn die Fragen: ?Was sind okkulte Praktiken oder was ist eigentlich Okkultismus?? finden selten eine klare Antwort unter befragten Bürgerinnen und Bürgern. Gleiches gilt für den Begriff Satanismus. Auch hier finden sich ? häufig sensationsbetonte ? Medienberichte über sog. schwarze Messen und Ähnliches. Was aber versteht man unter Satanismus? Wo sind die Abgrenzungen zum Okkultismus? Gibt es diese Abgrenzung überhaupt? Und für Okkultes und Satanistisches gleichermaßen gilt: Wann werden Ideologie und Praxis gefährlich für unsere Gesellschaft? Wie können sich Einzelpersonen schützen? Wann ist der Staat gefordert? Eine
wesentliche Aufgabe des Staates ist, sachliche Aufklärung zu leisten.
Damit werden Menschen in die Lage versetzt, mit auftretenden Phänomen,
die diesen Bereichen zuzuordnen sind, im Alltag besser umzugehen. Die
vorliegende Broschüre soll daher einer breiten Öffentlichkeit zugänglich
gemacht werden. Damit nimmt die Behörde für Inneres die Aufgabe der
Aufklärung auf einem Gebiet wahr, für das die in der Behörde für Inneres
eingerichtete Arbeitsgruppe Scientology im Frühjahr 2001 endgültig die
ministerielle Zuständigkeit übernommen hat, nämlich auf dem Auch bei Jugendlichen wird ein kontinuierlich ansteigendes Interesse an okkulten und satanistischen Praktiken angenommen. Allerdings muss Aufklärung darüber auch bei Eltern, Lehrern und allen anderen Erwachsenen beginnen. Die Behörde für Inneres möchte mit dieser Veröffentlichung die Kenntnis über das Thema Okkultismus vertiefen und zur Diskussion darüber anregen sowie darüber aufklären, wassich hinter dem Begriff Satanismus verbergen kann, welche Gruppierungen dazuzurechnen sind und welche Symbole eindeutig auf satanistische Zusammenhänge hinweisen. Der Broschüre wünsche ich viele interessierte Leserinnen und Leser. Ursula Caberta ~~~ Okkulte Praktiken und Vorstellungen 35 zugesprochen wird, dabei werden alte überlieferte Methoden (wie Kräuterheilkunde und Besprechen) als auch aus der Religionsgeschichte bekannte Verfahren (wie Handauflegen, Traumdeutung, Exorzismus, Schamanismus) und schließlich neueste Erfindungen des Okkultismus (Kirlianphotographie der Aura etc.) herangezogen und in der Regel irgendwie miteinander verbunden. Eine kurze zusammenfassende Darstellung ist deshalb nur schematisch möglich. Hinzu kommt, daß die esoterischen Therapeuten wechselnde Erklörungen der Wirksamkeit ihrer Behandlungen anbieten, die den Erwartungen und. Orientierungen ihrer Kunden entsprechen. 1. Geistheiler Es gibt
zum einen Heiler, die mit Hilfe eines oder mehrerer Geister oder unter
Berufung auf einen Gott einen göttlichen ?Heilstrom? anbieten. Dazu
gehört z.B. das Verfahren von Bruno Gröning und seinen Nachfolgern. B.
Gröning hat gelehrt, daß ?unser Herrgott der größte Arzt ist für alle
Menschen. Wer das glaubt, kann den Heilstrom e1npfangen?.(29) Gröning
wird von seinen Anhängern ein Geist zugeschrieben, der ihm
überdurchschnittliche Fähigkeiten verleihe: "Der Kraftstrom fließt ihm
unmittelbar aus dem unerschöpflichen Lebensreservoir zu, so 2. Reiki In den letzten Iahrzehnten wird Reiki
(jap. Universelle Lebensenergie) angeboten. Dieses Heil- und
Initiationsverfahren ist aus Japan nach Europa gekommen. Es geht auf den
1929 verstorbenen christlichen Lehrer Mikao Usui aus Kyoto zurück. Usui
suchte nach den Energien, mit denen Christus nach den Berichten des
Neuen Testamentes geheilt habe. Nach wochenlangem Fasten wurde ihm das
Reiki offenbart. Reiki sei eine Energie, die von den Händen des Meisters
und Therapeuten auf den Patienten oder die Schüler übertragen werde.
Dadurch wiirden die als Zeichen von "Unordnung? angesehenen Krankheiten
festgestellt und eine "Harmonie mit sich selbst und den gtundlegenden
Kriiften des Universums? herbeigeführt.(32) Reiki ??????????????????????????- ~~~ 36 Okkultismus rierenden Reiki-Schulen(33) führen den Besitz der Reiki-Kraft auf Usui zurück, nur wer eine direkte Linie zu diesem Meister herstellen könne, habe die Kraft zu heilen und den Weg zur Erleuchtung. Obwohl Reiki sich auf Christus beruft, spielen in seinen Vorstellungen Lehren eine Rolle, die eher den asiatischen Religionen entstammen. 3. Schamanistische Seancen werden heute ebenfalls nicht nur zum Heilen, son- In der ethnologischen und
religionswissenschaftlichen Literatur wurde der Begriff Schamane auf
religiöse Spezialisten auch anderer Stammesgesellschaften vor allem
Nordamerikas übertragen und verallgemeinert, dabei werden die
spezifischen Merkmale des sibirischen Schamanismus z.T. vernachlässigt
und andere Vorstellungen, die der Religionshistoriker M. Eliade
(1907-86) seiner Konstruktion der Reli- ??????????????????????????- ~~~ Praktiken und Rituale 91 füße der Tiere benutzt, um damit über die Erde zu gehen. Neben den Vorderfüßen fehlen oft: Zunge, After, Genitalien. 5.7 Ritueller Mißbrauch Immer wieder gibt es in den Gesprächen und Beratungen Hinweise, daB satanistische Gruppierungen, Orden, Logen und Kirchen in Ritualen und Praktiken Mißbräuche an Menschen begehen. Wie sind solch schwerwiegenden Aussagen einzuschätzen? Als erste und wichtige Voraussetzung für die Verarbeitung dieser Informationen ist eine klare Analyse vonnöten. Was ist möglich? Was kann nicht stimmen? Wo ist die Geschichte in sich nicht konsistent? Welche Voraussetzungen sind für den rituellen Mißbrauch von Bedeutung? "Ritueller Mißbrauch ist schwerer sexueller,
physischer und emotionaler Mißbrauch, der sich in einem Kontext
ereignet, verbunden mit Symbolen oder Tätigkeiten, die den Anschein von
Religiosität, Magie oder übernatürlichen Bedeutungen haben. Diese
Tätigkeiten werden über längere Zeit wiederholt, um die Kinder in Angst
zu versetzen, sie gewaltsam einzuschüch- Nach dieser Definition von rituellem Mißbrauch lassen sich drei unterschiedliche Ausprägumgen differenzieren: ??????????????????????????- 55 Zitiert bei Fr.-Wilh. Haack. a.a.0. ~~~ 92 Satanismus 1. Kultisch-ritueller Mißbrauch, geprägt durch Praktiken vor allem der Sexual- 2. Pseudo-ritueller Mißbrauch findet meist in mehr oder weniger stark kriminali- 3. Psychopathologisch-ritueller Mißbrauch beruht auf einem Wahn? und Zwangssystem von Einzeltätern und ist häufig nur unter großen Schwierigkeiten von Kultisch-rituellem Mißbrauch zu unterscheiden. Im Vordergrund stehen dabei die Zentrierung auf sexuelle, meist massive Perversionen.(57) Die Frage nach der Realität solcher Taten führt inzwischen zu einem Expertenstreit, wo der Gegenseite entweder vorgeworfen wird, sie verschließe die Augen vor den offensichtlichen Tatbeständen oder die andere Seite, man betreibe das Geschaft der Hysterie. Natürlich gibt es Auswüchse in bestimmten therapeutischen Verfahren (Erinnerungstherapien) und man kann sich leider des Eindrucks nicht erwehren, daß der Klient in einen ?Satanismus? hineingetrieben wird. Man kann davon ausgehen, daß bei der Durchführung des rituellen Mißbrauchs die in der Fachwelt anerkannten und von Lifton entwickelten acht Kriterien der Mind-Control zur Anwendung kommen: 1. Millieukontrolle, ??????????????????????????- 57 A.u.O.. Thorsten Becker. Patrick Felsnev. |
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3 UF 70/14 OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN In der Familiensache Tabea Lara R i e k an der beteiligt sind: 1. Tabea Lara Riek, Betroffene, 2. Verfahrensbeistand: Ulrich Ames, 3. Maximilian Bähring, Antragsteller und Beschwerdeführer, 4. Uta Riek, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Dagmar Asfour, 5. zuständiges Jugendamt: Stadtjugendamt Bad Homburg, Beschluss mit vollem Rubrum (EU_UB_00.dot) 3 UF 70/14 - 2 - hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen Richter am Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen; Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,? ? festgesetzt. 3 UF 70/14 - 3 - G r ü n d e : l. Der Antragsteller ist der Vater des am 19.9.2000 geborenen Kindes Tabea Lara Riek. Die Kindeseitern sind und waren nicht miteinander verheiratet. Zwischen den Kindeseltern bestand eine Beziehung in den Jahren 1999/2000. Noch vor der Geburt der gemeinsamen Tochter kam es zur Trennung der Eltern. Der Antragsteller hatte nur kurz nach der Geburt stundenweise Kontakt mit seiner Tochter. Ein von ihm nach Feststellung der Vaterschaft eingeleitetes Umgangsverfahren hat er zurückgenommen, da ?so sein Vortrag- die Kindesmutter massiven Druck ausgeübt habe. Mit
dem vorliegenden Verfahren begehrt der Kindesvater die gemeinsame
elterliche Sorge nach § 1626 a BGB, basierend auf der Gesetzesänderung.
Sein Antrag datiert vom 19.3.2013. Der Vater hat Bedenken an der
Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter, da sie und die Großmutter
mütterlicherseits Mitglieder der sogenannten ?Reiki-Sekte? seien. Zudem
habe die Kindesmutter Kontakt zu einem Mann gehabt, welcher auf
ungeklärte Weise ums Leben gekommen sei und der der sogenannten
Sado-Maso-Szene angehört haben soll. Der Kindesvater vertritt insofern
die Auffassung, dass die Kindesmutter dieses Sexualverhalten, einmal
ausgeübt, beibehalte und sich hieraus sowie auch aus ihrer
Sektenzugehörigkeit Nachteile für seine Tochter ergeben würden. Das
Amtsgericht hat Tabea Lara Riek am 4.11.2013 angehört. Zu den
Einzelheiten der Anhörung wird auf den ?Vermerk vom 4.11.2013 (Bl. 207
d.A.) Bezug genommen. Die übrigen Verfahrens- Mit Beschluss vom 23.1.2014 hat das Amtsgericht den Antrag des Vaters auf gemeinsame elterliche Sorge zurückgewiesen. Dazu hat das Amtsgericht ausgeführt, 3 UF 70/14 - 4 - dass eine gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht entspreche. Zwi- Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Kindesvaters, mit welcher er nunmehr die Übertragung des Sorgerechts auf sich allein in den Bereichen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht und Religionsausübung begehre, hilfsweise die gemeinsame elterliche Sorge. Zur Begründung bezieht sich der Antragsteller auf die bereits genannten Gefährdungsgesichtspunkte sowie auch auf eine mangelnde Bindungstoleranz der Kindesmutter. So hat der Antragsteller auch mehrfach vom Jugendamt Bad Homburg v.d.H? verlangt, die Tochter Tabea Lara Riek sofort aus dem Haushalt der Kindesmutter, dass er als für sie schädliches Umfeld bezeichnet, herauszunehmen. Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 8.5.2014 wurden die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige, über die Beschwerde ohne mündliche Anhörung und Erörterung gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG zu entscheiden. Nach weiteren Stellungnahmen des Kindesvaters, in denen er u.a. darauf hinweist, dass eine Anhörung erster lnstanz im Zuge der psychiatrischen Unterbringung unzumutbar gewesen sei, hat der Senat Termin zur Anhörung des Antragstellers bestimmt und diesen in der Sitzung vom 21.10.2014 angehört. Zu den Einzelheiten dieser Anhörung wird auf das Protokoll vom 21 .10.2014 Bezug genommen. Bereits zuvor hat der Antragsteller mehrfach den Senat bzw. einzelne Mitglieder 3 UF 70/14 - 5 - Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstands auf die erstinstanzlich und zweitinstanzlich durchgeführten Anhörungen, die Stellungnahmen und Berichte des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes, die Eingaben der Beteiligten sowie den übrigen Inhalt der Akten Bezug genommen. lI. Der Senat konnte die Anhörung des Antragsgegners und die vorliegende Ent- In der Sache selbst ist das Begehren des Antragstellers als zulässige Beschwerde nach § 58 FamFG auszulegen und als solche statthaft und zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen zur Übertragung der elterlichen Sorge in Teilbereichen auf den Antragsteller allein oder die Einräu- 3 UF 70/14 - 6 - mung der gemeinsamen elterlichen Sorge von ihm und der Kindesmutter gemäß 1626 a BGB liegen nicht vor. Eine Übertragung von Teilbereichen der elterlichen Sorge auf den Vater allein ist weder zur Abwendung von Gefahren für das Kindeswohl noch aus anderen Gründen geboten. Der Antragsteller hat keinerlei Umstände vorgetragen, noch ergeben sich solche von den übrigen Verfahrensbeteiligten oder aus dem Inhalt der Akte, die dafür sprechen, dass eine Gefährdung des Wohls des Kindes Tabea Lara im Haushalt der Kindesmutter gegeben ist. Soweit sich der Antragsteller zur diesbezüglichen Begründung auf die Mitgliedschaft der Kindesmutter in der ?Reiki-Sekte? beruft ergibt sich aus dem lnhalt der Akten, dass die Tochter im Falle von Krankheiten bisher schulmedizinisch versorgt wurde und alle vorgeschriebenen Untersuchungen (U-Heft) durchgeführt wurden. Das Jugendamt hat hier entsprechende Ermittlungen eingeholt, welche im Ergebnis nicht zu beanstanden sind. Auch wenn die Kindesmutter in der Vergangenheit und/?oder auch noch gegenwärtig BDSM-Sexualpraktiken ausüben sollte, spricht dies nicht allein dafür, dass ein Mangel an Erziehungsfähigkeit oder eine Gefahr für das Wohl des minderjährigen Kindes besteht?. Die sexuellen Neigungen auch zum Sadomasochismus stehen einer Erziehungs Ungeachtet der Frage, ob die Kindesmutter tatsächlich solche Sexualpraktiken 3 UF 70/14 - 7 - hätte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Kind mit einem irgendwie gearteten Sexualverhalten der Kindesmutter überhaupt in Kontakt gekommen oder hiervon Kenntnis erhalten hat. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass seitens des Senats keine Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter bestehen. insbesondere ergeben sich keine Anhaltspunkte für Entwicklungsdefizite des Kindes. Solche wurden weder durch den Verfahrensbeistand noch das Jugendamt festgestellt. Da das Kind sich seit der Geburt im Haushalt der Mutter befindet und von dieser versorgt wird, spricht bereits der Kontinuitätsgrundsatz dafür, diese Lebenssituatih on des Kindes beizubehalten. Damit kommt auch die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Es war dem Vater auch die von ihm beantragte gemeinsame elterlichen Sorge Allein die Ablehnung einer gemeinsamen elterlichen Sorge durch die Mutter des Kindes begründet nicht die Annahme, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht. Allerdings ist das Amtsgericht vorliegend mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, dass die Kommunikation zwischen den Eltern nachhaltig gestört ist und eine Änderung zum Besseren nicht ersichtlich ist. Der Vater hat seit dreizehn Jahren keinerlei Kontakt zu seinem Kind. Dies bedeutet, dass er nicht nur derzeit keinen persönlichen Eindruck von Tabea hat, er hat auch keinerlei Informationen über deren Entwicklungsstand, Wünsche und Vorstellungen. Ein Austausch mit der Kindesmutter über das Kind findet seit Jahren 3 UF 70/14 - 8 - nicht statt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Mutter in absehbarer Zeit mit dem Vater in einen Austausch treten könnte. Durch seine herabwürdigenden schriftlichen Äußerungen, Beleidigungen, Strafanzeigen, Anträge auf Unterbringung in psychiatrischen Einrichtungen gegen sie und andere Verfahrensbeteiligte, zeigt der Kindesvater vielmehr eindrucksvoll, dass er zu einer echten Kooperation im ? Sinne des Kindeswohls derzeit nicht willens oder in der Lage ist. So hat auch Tabea Lara Riek in ihrer Anhörung nachvollziehbar dargelegt, dass sie nicht wolle, dass der Vater das Sorgerecht für sie mit inne habe, da er sie ja doch gar nicht kenne. Auch die Äußerung des Kindesvaters anlässlich der Anhörung vor dem Oberlandesgericht, dass er erwäge ? im worst case-Lara Tabea in ein Internat zu bringen, zeigt, ebenso wie seine erste Reaktion auf den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts in seinem Schreiben vom 13.2.2014, wonach er es für geboten erachtet, stets die gegenteilige Position zu Kindesmutter zu vertreten und durchzusetzen, dass der Vater in seinem Kampf um die rechtlichen Positionen -hier das Sorgerecht- verhaftet ist, ohne dass ein irgendwie geartetes Einfühlungsvermögen für sein Kind ersichtlich wäre. Entsprechend seiner eigenen Angaben befindet sich der Antragsteller insoweit im ?Kriegszustand? und will auch seinerseits nicht mit der Mutter kooperieren. Er ist verletzt darüber, dass ihm als Mann und Vater nicht per se das Sorgerecht gemeinsam zusteht und unzufrieden mit der Gesetzeslage. Der Senat hat großes Verständnis dafür, dass der Antragsteller sich um seine Zur Kindesmutter besteht keine tragfähige Beziehung, die ein kooperatives Zu- 3 UF 70/14 - 9 - tragstellers beschäftigen sich im Wesentlichen auch nicht mit seiner Tochter, sondern mit Schilderungen über Verfolgung, Körperverletzung und andere Straftaten zu seinem Nachteil sowie Beleidigungen gegenüber Jugendamt, Behörden und Gerichten. Ferner wird das politische Tagesgeschehen, Sendungen, Filme und Bücher aufgearbeitet. Angesichts dieser Situation lässt sich eine gemeinsame elterliche Sorge auf der Basis der derzeitigen Kommunikationsebene der Kindeseltern und der völligen Entfremdung des Kindes rein tatsächlich nicht darstellen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 81, 83 FamFG? 45 FamGKG. Dr. Fritz Reitzmann Kummer-Sicks |
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? Ausfertigung ? Beschluss In der Familiensache 1. Maximilian Bähring, hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bad Homburg v.d.H. durch die Richterin am Amtsgericht Körner am 23.01.2014 beschlossen: 1. Der Antrag des Kindesvaters auf Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge wird Gründe: Der Antragsteller ist der Vater des betroffenen Kindes Tabea Lara Riek, geboren am 19.eptember 2000. Die Kindeseltern waren nicht verheiratet. Die Kindesmutter hat das alleinige Sorgerecht fürTabea. Tabea wohnt bei der Kindesmutter und hat seit ihrem zweiten Lebensjahr ebenso wiedie Kindesmutter keinen Kontakt zum Kindesvater. Das Gericht hat Tabea am 7.10.2013 angehört. Der Vater wurde am 25.10.2013 durch denersuchten Richter des Amtsgerichts Gießen angehört. Er hat es vorgezogen, sich nicht zuäußern. Der
zulässige Antrag des Kindesvaters ist unbegründet. Nach der Regelung des
§ 1626a BGB hat das Gericht die elterliche Sorge auf beide Elternteile
zur gemeinsamen Ausübung zuübertragen, wenn dies dem Kindeswohl nicht
widerspricht. Die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge setzt eine
tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus und erfordert
ein Mindestmaß an über Einstimmung zwischen Ihnen. Es muss eine
ausreichende Es ist auch nicht erkennbar, dass in absehbarer Zukunft eine gemeinsame Kommunikations- und Kooperationsbasis gefunden wird. Zunächst wäre es erforderlich, dass sich der Kindesvater behandeln lässt. Das Gericht schließt sich nach alledem der Einschätzung des Verfahrensbeistandes und des Jugendamtes an, dass eine gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widersprechen würde. Es entspricht auch dem Wunsch Tabeas, dass der Vater nicht die Sorge für sie ausübt. Der Vater ist ihr fremd. Es war auch kein Verfahren nach § 1666 BGB zu
eröffnen, denn es ist nicht ersichtlich, dass eine Kindeswohlgefährdung
vorliegt. Insbesondere beeinträchtigt es nicht das Wohl des Kindes, das
die Mutter Reiki praktiziert. Reiki ist eine alternative
Behandlungsmethode. Eine Kindeswohlgefährdung würde nur vorliegen, wenn
die Mutter dem Kind eine erforderliche Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung findet gemäß § 58-69 FamFG die Beschwerde statt. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, der durch die Entscheidung in eigenen Rechtenbeeinträchtigt ist. Mit
Vollendung des 14. Lebensjahres steht einem Kind, für das elterliche
Sorge besteht, oder einem unter Vormundschaft stehenden Mündel in allen
seine Person betreffenden Angelegenheiten sowie in den Angelegenheiten,
in denen das Kind oder der Mündel vor einer Entscheidung des Gerichtes
angehört werden soll, ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters das
selbständige Beschwerderecht zu. Daneben steht dem zuständigen
Jugendamt Die Beschwerde ist innerhalb von einem Monat bei dem Amtsgericht- Familiengericht ? Bad Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichtes eingelegt. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Körner, Ausgefertigt Koch ? Justizangestellte |
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Maximilian Baehring InfoDesk@ohchr.org Office of the United Nations High April 14th 2015 Dear Madam/Sir! Is this psycho-terror torture? The Bundesverfassungsgericht at Karlsruhe, Germany?s constitutional court, is simply dismissing claims without deciding massively violating the constitutional rights of german citizens without even giving a decision-reason. The European
Court of Human Rights in Strasbourg, France dismisses claims arguing
that not all the necessary documents were received by the court although
the complaintant traveled to Strasbourg himself personally with all the
documents of the past trials in his luggage and asked whether
additional documents are required what was denied by the courts
personnel. A few days later they wrote him a letter that still documents
are missing and that the court will therefore destroy all documents of
his submission and will not answer any questions if the complaint will
be considered complete if he sends in the complaint again appending the
documents they (later) said were missing. Is it okay that some human beings effectively do not seem to have any human rights because they simply do not ?get heard? by this courts? Yours sincerely Maximilian Baehring |
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Maximilian Bähring Fax: +33 (0)88 412730 Frankfurt a.M., den 13. April 2015 Sehr geehrte Damen und Herren, hohes Gericht! nachdem
IN IHREM HAUSE ein Teil des von mir höchstpersönlich unter Zeugen/mit
Fotobeweis in Strasbourg am 09.Februar 2015 eingereichten Schriftsatzes
verloren gegangen ist (der Ihnen zudem vollständig vorab per Deutsche
Post Auslands-Einschreiben RM18107229DE eingereicht am 07. Februar 2015
21:24 Uhr beim Post-Shop - Tele und Internetshop Pfingstweidstraße 14,
60316 Frankfurt a.M. zugegangen war) und dessen VOLL-STÄNDIGEN Empfang ?
also ausdrücklich inklusive des nachher als fehlend monierten
Aktenbestandteils - per Deutschen Post AG Auslands-Einschreiben Sendungsnummer RM182787995DE eingeliefert am 20. Februar 2015 um 20:45 Uhr beim Post-Shop - Tele und Internetshop, Pfingstweidstraße 14, 60316 Frankfurt a.M. per zunächst dem versuch eines kompletten und nachher mehreren einzelnen Teil-Faxen mit einer dann jeweiligen Maximalgröße des verwendeten PDFs unter 2000KB vom Internet-Faxdienst simple-fax.de, Salzdahlumer Str. 196, 38126 Braunschweig, an die Nummer +33 884412730 zu folgenden Zeitpunkten und mit den folgenden Resultaten: 21.02.2015 01:16 #1415745 OK Anschreiben ?Pardon? ausgedruckter Screenshot simple-fax nachdem dort die Seiten 01-10 nicht durchgingen habe ich ? und nur - diese dann ? Absender 1796275 - vom Internet-Faxdienst sipgate.de Gladbacher Straße 74, 40219 Düsseldorf geschickt: 21.02.2015 00:50 OK Seite 01-10 außerdem paginiert per 44 seitigem Fax vom Internetcafe cyberyder in der Tögesgasse 31, 60311 Frankfurt a.M. von der Nummer +49 69 287929 an die Nummer +33 884412730 vom am 02. März 2015, 17:38 Uhr. Hierfür ? die Neueinreichung - mahne ich nun eine Eingangsbestätigung an. ~~~ Von
easybell aus bekomme ich gar kein Fax heraus, egal ob per Hardware oder
Software. Die Uhr des Faxes vom Druck-Center-Zeil tickt nicht richtig
nur beim CybeRyder klappt alles. |
[0] | http://41.media.tumblr.com/1095180f69628f6c9efafc770ef3e56/tumblr_nmtdhxDdWC1sq93cpo6_1280.jpg |
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Maximilian Bähring IHRE GERICHTSBEAMTEN HABEN NUN BEHAUPTET SIE BENÖTIGTE KEINERLEI WEITER UNTERLAGEN obgleich ich ausdrücklich angefragt hatte, ob zusätzliches Material nötig sei welches ich vollumfänglich (erkennbar an den Fotos) mit nach Strabsourg gebracht hatte. Es ist zudem online abrufbar unter: http://tabea-lara.tumblr.com Überlegen Sie nun selbst in wessen Verantwortung es liegt wenn Akten fehlen die sie zur Enstcheidung benötigen. Ich sende Ihnen trotdzem die angemahnten Entscheidungen zu.Ich bin ja gewohnt daß deutsche Gerichte schlampig arbeiten und Verfahren verschleppen aber ich hätte nicht damit gerechnet daß auch in Strabsourg mit solch wirklichen üblen Tricks gearbeitet wird. Die angeblich fehlende Entscheidung ist erstinstanzlich wird also soweiso durch die höherinstanzliche (Oberlandesgericht) aufgehoben die Ihnen ja vorliegt. Bitte überdenken Sie ihre Entscheidung da der Fehler nachweislich in Ihrem Hause liegt. Ich betrachte das permaneten Verschwindenlassen von Unterlagen, und die Blockade von vollständigen Sendungen per Fax oder Email aufgrund der Seitenanzahl/Mailgröße als ein ganz gezieltes instrument von Psychoterror also FOLTER insbesomdere weil Sie ja selbst die fehlenden Akten beim jeweiligen deutschen Gericht zur Einsicht anfordern könnten.
+++ Fax: +33 (0)3 88 41 27 30 20. Februar 2015 D. Staaten gegen die sich die Beschwerde richtet E. Darlegung des Sachverhaltes siehe Anlage Mir wird das Sorgercht für mein Kidn verweigert. Die Kindsmutter und ich lebten in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung. Die Kindsgroßmutter ist Anhängerin eienr esoterischen Sekte die pseudomedizinsiche Verfahren propagiert ?Heilen durch Handauflegen? - Reiki. Als meine Ex schwanger war kam Sie plötzlich auf die Idee das Kind mit Reiki zur Welt bringen zu wollen anstatt mit wissenschaftlicher Medizin. Weil ich aus der Erfahrung meiner eigenen Geburt bei der ich fast gestorben wäre um die Gefahren weiß bestand ich auf einer ?ärztlichen? Geburt um mein Kind nicht zu gefährden. Die Kindesgroßmutter die auch Tarotkartenlegen betreibt und Rutengänge und in einem Schneeballsystem als ?Reiki-meisterin? ihren ?Jüngern? erhebliche Summen abpresst kam zudem auf die Idee das Kind von dem die Ärzte erklärten es werde ein MÄDCHEN habe einen WEIBlichen Körper aber eine MÄNNliche Seele. Hierbei würde es sich um die Wiedergeburt einer von der Kindesgroßmutter erlebeten Totgeburt handeln, das Kind sei gar nicht das kind der Kindesmutter sondernd aß der Kidnesgroßmutter das verstorebn sei. Dessen Seele sei gewandert. Als wir die Belange des Kidnes besprachen - noch vor der Geburt - bat ich die Kidnesmutter 35. mir das gemeinsame Sorgerecht einzuräumen schließlich waren wir nicht verheiratet. DIE KINDESMUTTER VERWEIGERTE MIR MICH ALS VATER DES KIDNES EINTRAGEN ZU LASSEN. SIE VERWEIGERTE DADURCH AUCH DAS GEMEINSAME SORGERCHT. Es kam hierüber zur Trennung, im 6. Monat schwanger zog meien Ex aus der gemeinsamen Wohnung aus und zog in die Behausung der Sekte zu ihrer Mutter. Ich erfuhr erst am 21.09.200 als Letzter von der Geburt meines Kindes. Dafür hatte die Kindesgroßmutter Sorge getragen. Sie hat dann zusammen mit dem Jugendamt eine Gesetzeslücke genutzt die sogenanne Vaterschaftsvermutung nachdem Sie sich geweigert hatte mich rechtswirksam als vater anzugeben. Ale erster Mann in der bundesdeutschen Rechtsgeschichte habe ich dann einen DNA-Vatershcaftstest eingefordert. - 9F 104/01 KI Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe Nach einem Jahr wurde ich so per Abstammungsgutachten DE JURE vater des Kindes. Erst etzt konnte ich Umgangs-/Sorgecht einklagen. 36. keine Klagen. In Deustchland darf man für Kidner zahlen wenn die vatershcaft ungeklärt ist, muß also Pflichten übernehmen, (§ 1595 BGB, § 1600d BGB) statt einen Mundschleimhautabstrich zu machen hat man aufwendig Blut abgenommen, das verzögerte das Gutachten. Ab Mitte 2002 habe ich dann versucht zunächts ein Umgansrecht für das Kidn zu bekommen. - 9 F 434/02 UG Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe Die Kidnesmuttter begann im Zuge dieses Verahrens mich aufs übelste zu denunzieren. Diese Denunziatioen sorgten für Jobverlust und Ruin meines Unternehmens. Ich habe der Erpressungen der kindesmütterlichen Familie wegen aufgehört Klage weiter zu verfolgen. Ich habe darauf gewartet daß der Budnestag den §1626 a BGB ändert - 1 BVr 933/01 Bundesverfassungsgericht - Zaunegger, Görgülü, Elsholz vs. Germany vor dem EGMR Mit Inkrafttreten des neuen § 1626a BGB habe ich dan aktuelle Klage eingereicht. - 92 F 493/13 SO mastegricht Bad Homburg v.d.Höhe Hiergegen richtet sich die Beschwerde. 37. Angabe der geletend gemachten Verletzung(en) der Konvention Artikel 14 Ich werde diskriminiert weil ich - ein mann bin Artikel 4 Man hat alles getan um mein Recht auf ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist zu behindern. Die Bundesrepublik hat ein Gesetz nicht geändert das gegen die Verafssung verstieß und mein Recht zur Klage ein Jahrzehnt lang behindert Artikel 8 Die Budnesrepublik achtet nicht daß ich ein recht auf familienleben mit meienr Tochter habe. Artikel 9 Ich möchte daß mein Kind nach humanistischen, atheistischen Grundsätzen erzogen wird mit einem aufgeklärten wissenschaftlichen Weltbild. Meine Ex zieht das Kind im Dunstkreise der ?Reiki? Sekte auf. Das mißachtet mein Recht des Schutzes des Kindes vor religiöser Missionierung. G. bestätigen sie für jeden Beschwerdepunkt
daß Sie die im betreffenen Land verfügbaren Rechtsbehelfe einschließlich
aller Rechtsmittel eingelegt Art. 14 1 BvR 50/15 39. Gibt es einen Rechtsbehelf der nicht eingelegt wrde H angaben zu anderen internationale Instanzen (sofern angerufen) haben sie derzeit oder hatten sie in der Vreagngenheita ndere beshcwreden vor dem gerichtshof anhängig I Liste der ebidgefügten Unterlagen - 22. Januar 2014 Verfassungsbeschwerde 1 BvR 50/15 - 27. Janur 2015 Entscheidung 1 BvR 50/15 jeweils Budnesverfassungsgericht 47. Erklärung und unterschrift Maximilian Bähring Gru&Szlig; Den deustchen Bundestag kümmerte das wenig. Erst nachdem nach Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz der Regierung am 14. und 15. April 2012 der Bürgerkrieg erklärt worden war - siehe petition Pet-A-17-99-021771-1930 (http://decl-war.tumblr.com) - kümmerte man sich am 16. April 2012 um gesetzliche Neuregelung. Der Bürgerkriegserklärung nach Widerstandrecht liegt die Annahme zugrunde daß die Verletzung der grundgesetzlichen Menschenrechtsbindung aus Artikel 1 Absatz 2 die der Europäsiche Gerichtshof für Menschenrechte festgetsellt hatte eine eklatante Verletzung der freiheitlich demokratsichen Grundordnung darstelle die ein Ausrufen des Notstandes ermöglicht. 10 Jahre Zeit seit der Anweisung des Budnesverafssungerichtes den § 1626a BGB neu zu regeln hatte sich der Bundestag gelassen und damit die gesetzte Frist bei Inkrafttreten der Neuregelung um fast 10 Jahre überschritten. Ein Budnestag der sich nicht mehr an die Vorgaben seiner eigenen Normenkontrollinstanz hält kann nicht mehr ernst genommen werden. Der Gesetzgeber kommt ja auch
nicht auf die Idee einer Mutter das Sorgercht deshalb nicht automatisch
mit Geburt des Kidnes abzusprechen weil diese die, (Pardon) ?Titte voll
Hardenberg? hat, also beispielweise durch Drogennahme während der
Stillzeit das Kind gefährdet. Daher kann ein §1626a BGB nur dann
verfassungskonform sein wenn der Kindeswohlvorbehalt auch für die Mutter
gilt. Das Leben des Kidnes ist auf das allermassivste gefährdet. Mir wurden von der Kindesmustter WAHRHEITSWIDRIG unterstellt ich würde Drogen nehmen. Offene Briefe solchen Inhaltes flatterten ins Sekretariat der Bürogemeinschaft von mir mit meinem größten Kunden, ich war damals Geshcäftsführer und 50% Inhaber der outgesourcten EDV-Abteilung. Daran ging der Betrieb zugrunde und ich verlor meinen Job. Die Mitgesellschafter zogen wegen der Diffamierung ihr Kapital ab. Allein der Schaden aus entgangen Lohn beläuft sich auf mehr als eien halbe Million Euro. Auf die üblen VERLEUMDUNGEN erfolgten wiederholten Versuche mich ? wegen des Drogenfalschvorwurfes - psychiatrisch zwangseinzuweisen. Als diese Versuche immer häufiger wurden habe ich mich dann gegen Polizeigewalt bei einem solchen Eisnatz notgewehrt. NACHDEM ich die Polizisten die mich bei der Zwangweisen Vorführung zum Drogentest übelst verletzt hatten wegen dieser Körpererletzung strafangezeigt hatte kamen Beamte des Reviers vorbei und schüchterten mich mit der Drohung ein wenn ich die Strafanzeige gegen die körperveletzenden Beamten nicht zurückzöge würde ich mal für mindestens ein Jahr in der Psychiatrie landen. Als genau diese Beamten mich erneut (übrigens mehrfach) aufs übelste Bedrängten ? ich kann das teilweise per Schriftverkehr nachweisen ? habe ich mich gegen die permanenten Übergriffe wie gesagt dann irgendwann notgwehrt, um nicht erschossen oder erneut ?verprügelt? zu werden. Ich hatte zu diesem Zeitpunkt bereits eine Petition wegen massiver Polizeigewalt gegen Behinderte unter andrem beim europäischen Parlament eingereicht, in Kopie beim hessichen Landtag. Aus dieser Notwehr will man mir jetzt einen Strick beim Sorgercht drehen. Ich wurde in diesem Zeitraum übrigens auch
zufällig Opfer eines Mordanschlages per Erwürgen aber das ist nur
insofern relevant als es möglicherweise das Bild der Brandanschlägen auf
mein Wohnhaus nach schriftlichen Morddrohungen DER SEKTE (meiner Ex?)
vervollständigt. Als psychiatrisch Diffamierter weiß ich inzwischen daß die Polizei mich nicht schützt sondern eher versucht das ?lebensunwerte? Leben psychsich Kranker in Arbeitslagern für Zahlungen an die als Elterenteil bevorteilten weiblichen MenschINNen auszubeuten um dann nach deren Entmündigung deren Arbeitsunfähigkeitsvorsorge als Einkommen kassieren zu können oder als Behindert diffamierte gezielt in den Selbstmord zu treiben. Obgleich ich ? zultezt im
Mai 2013 ? mehrfach versucht hatte gegen die Polizsiten vorzugehen ist
da nichts passiert. Ich habe in mehrern dicken Leitz-Ordner penibel
dokumentiert wie man mich psychsich terrorisert hat.Man hat in der
Straße in der ich wohne Plakat aufeghängt auf denen stand ich sei ein
Psychopath. Im
zudem erwähnetn sozialgerichtlichen Verfahren gegen
Bundessozailgerichtliche Enstcheidung B 14 AS 315/14 B weche, wie
erwähnt, parallel zu diesem Verfahren bei Ihnen anhängig ist wehre ich
mich dagegen daß Mediziner für ihren Psychoterror und ihre Behandlung ?
ENTGEGEN EINER VORLIEGENDEN PATIENTENVERFÜGUNG ? auch noch Geld
bekommen. Bisher hat sich das als wirksamster Schutz gegen die durch den
Falschvorwurf der Drogennahme permanenten psychiatrischen Übergriffe
gegen mich erwiesen. Ich hatte im Jahre 2006 eine Beziehung zu einer an
multipler Sklerose erkrankten Frau und wir hatten damals mit
Patientenverfügungen vorgesorgt, auch für den Fall daß meine Ex mit
ihren ewigen Anwürfen ich würde an Paranoia leiden wieder Erwarten Recht
gehabt hätte. Ihr Anwalt versuchte jedenfalls die Herausgabe ärztlicher
Unterlagen zu erzwingen. Vor Gericht veruschte er 2002 den Eimdruck zu
erwecken ich sei ein einer Besserungsanstalt entflohener psychisch
Kranker. Man wollte ein unsinniges
und unnötiges Gutachten Erpressen und zwar unter Wegnahme/Vorentalten
meines Kidnes.Ich gehe davon aus daß der Abgeordnete Michel Friedmann,
der Nachwuchspolitikern wie mir im Hochtaunuskreis versucht hat Drogen
unterzuchieben ? möglicherweise erpresst von den in den Medien erwähnet
ukrainischen Zwangsprostituierten ? an der politischen Blockade Anteil
hatte. Sein CDU-Kreisverband um Petra Roth legaliserte damals
(?Frankfurter Weg?/Methadon) Drogen und Prositiution. Die
Reiki-Sekte der die Kindesmutter huldigt ist ja nur deshalb nicht
verboten weil sie von jenem ?Welpenschutz? profitiert den das Judentum
durch den Holocaust hat. Ich denke beim vorliegenden Falle;
?Das weibliche Kind habe,? behauptet die Sekte, ?eine männliche Seele,
die nicht zum weiblichen Körper passe, das habe man beim
Lichtaura-Kindesenergie-channeln festgestellt? eben auch an Doch der Reihe nach: Aus
einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Wohnung ging am
19.09.2000 die Tochter Tabea-Lara des Vaters und Klägers Maximililan
Bähring hervor. Kurz vor der Geburt kam es zum Streit darüber daß die
Mutter das Kind mittels Reiki, das ist eine nicht anerkannte
pseudomedizinsiche Heilmethode, zur Welt bringen wollte statt
Schulmedizinisch Die NEONAZId Quote/Kidnersterblichkeit durch ambulante Geburt ist um den Faktor 3 erhöht. Im Verfahren 9F
104/01 KI Amstegricht Bad Homburg und 3 WF 174/01 Oberlandesericht
Frankfurt a.M. habe ich, Kläger und Kindesvater, daraufhin ? der
versuchten Unterhaltsforderung auf Vaterschaftsvermutung hin ? in einem
über einem Jahr dauernden Verfahren die gerichtliche Zwangsvorführung
der Kindesmutter zu einem Vaterschaftstest erwirken können womit das
Kind dann de jure als meines galt und ich auf Umgangsrecht klagen
konnte. Anläßlich des nun folgenden Umgangsverfahrens 9F 434/02
UG dessen prozessuale Voraussetzung die langwierige Klärung der
Vaterschaftsfrage per DNA-Test durch Verschulden von Kindesmutter bei
schleppender Verahrensführung von Jugendamt und Gericht gewesen war
ordnete ein Richter Umgang einstweilig und telefonisch an nachdem die
Kindesmutter nicht zu einem vermittlungsgespräch des Jugendamtes
erschienen war. So wie sie sich bisher schlicht und ergreifend um
keinerlei Belange des Kindes gekümmert hatte. Jugendamt und Polizei
weigerten sich eine solch vorläufige Entscheidung zu vollstrecken. Unter dem zynischen Hinweis ES SEI NUN ZUVIEL ZEIT INS LAND GEGANGEN; DAS KIND KENNE DEN VATER NICHT hat das OLG ? eigener gerichtlicher/gesetzgeberischer Versäumnisse des Staates wegen - schlußendlich abgelehnt dem Vater das gemeinsame Sorgerecht hilfs-/ersatzweise ein Teilsorgerecht zu erteilen und zwar unter der Prämisse der Vater sei möglicherweis geistig behindert und müsse deshalb, weil er bildlich formliert im Rollstuhl sitzt ? vor dem Gesetz benachteiligt werden, abgehsen davon daß er banchteiligt werden muß weil er als Vater der vom Geschlechte her minderwertige Elternteil sei. Das verstößt gegen so ziemlich jedes Grundrecht und Menschencrecht. Auf jeden Fall das natürliche Elternrecht, die Menschenwürde (Behinderte bekommen kein Menshcrecht), die Gleichberechtigung wegen des Geschlechtes, das Recht auf ein faires Verfahren in dem ich nicht etwa nachweisen muß gesund zu sein nur weil mich Gegenpartei außerprozessual (Mißbaruch des §10 HFEG) vom Ordnungsamt zusmmenschlagen läßt um ein psychiatrisches Gutachten zu erzwingen mit dem dann mein Vermögen unter Zwangsverwaltung DER SEKTE gestellt werden soll. En Detail: Die angegriffenen Grundrechte sind: Artikel 1 Absatz 1 - Die Menschenwürde: Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. folgt der Argumentation des Amtsgerichtes Bad Homburg v.d. Höhe wonach Männern und Behinderten nicht die selben Recht zustehen sollen wie Frauen. Es geht also davon aus daß Männern und Behinderte keine vollwertigen Menschen sind und man Ihnen deshalb ? ähnlich wie den psychsich Kranken oder den Juden im dritten Reich ? nicht die Eigenschaft zugestehen muß ein vollwertiger Mensch zu sein dem aus diesem Mensch sein Rechte erwachsen wie ? Artikel 1 Absatz 2 ? ? die Menschrechte. Das Gericht akzeptiert nicht daß die Bundesrepublik mehrfach vor dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt worden ist wegen eklatanter Menschenrechtsverletzungen in Sachen väterlicher Gleichberechtigung was sein Elternrecht angeht. Letzte diesbezügliche Entscheidung des BverfG datiert auf den 21. Juli 2010 unter Aktenzeichen - 1 BvR 420/09! Artikel 1 Absatz 3 ? hier:
Normenkontrolle - Bereits am 29. Januar 2003 hatte das
Bundesverfassungericht festgestellt daß die Regelung des Sorgerechtes
unverheirateter Väter gegen das Grundgesetz verstoße. 1 BvR 933/01 Das Grundgesetz bindet auch den Gestzgeber zur Einhaltung der Grundrechte beim Erlassen neuer Gesetze. Im aufgeführten Urteil hatte das Bundesverfassungsgericht dem Gestzgeber Bundestag BEFOHLEN eine Neuregelung zu treffen und ihm hierfür die Jahresfrist gesetzt bis zum 31. Demzember 2003. Diese Frist hat der Bundestag als Gesetzgeber verstreichen lassen. Artikel 2 ? AG und OLG haben versucht durch
List - nämlich das verleumderische Erpressen unnötiger psychiatrischer
Begutachtung ? den Antragsteller der Freiheit zu berauben und zu nötigen
mit schwerst gesundheitsschädigenden Psychopharmaka an sich
herumexperimentieren zu lassen hilfsweise dessen Krankenakten
offenzulegen. Das ist ein gezielter Racheakt. Der Antragsteller ist der
erste Vater der nicht ewa einen so genannten illegalen Vaterschaftstest ?
sondern eine gerichtlich genehmigte DNA-Vaterschaftsfeststllung gegen
den Willen der Kindesmutter erwirkt hatte. Nachweis war erforderlich
geworden weil die Kindesmutter anerkennende Unterschrift unter die von
ihr voher mit dem Jugendamt eingeforderte Vaterschaftsanerkennugsurkunde
nach §1595 (2) BGB verweigert hatte um so zu bockieren daß der
Kindesvatre de jure als Vater galt und somit ein gegenüber
dem Kind den Eindruck zu vermitteln bei einem vater würde es sich um
einen menschlich minderwertigen Irren handeln der nichts zu sagen hat
was die Erziehung angeht.
Wird Reiki
praktiziert verdreifacht das die Wahrscheinlichkeit daß das Kind
die Geburt nicht überlebt. Unumstößlicher wissenschaftlciher Fakt. Artikel 3 - Nicht alle Menschen sind vor dem Gestz gleich sondern Mütter sind gleicher als Väter. Auch wenn ein Vater dank Flaschen-Erstlingsnahrung rein technisch in der Lage ist ein Kind nach Geburt vollständig selbst zu großzuziehen wird das natürliche Recht des Vaters auf sein Kind deshalb als von geringerem Gewichte zu sein eingeschätzt als dasselbe der Mutter. Artikel 3 Absatz 2 ? der Staat fördert
Gleichberechtigung - Der Staat kpümmert sich in der Praxis und aus
meiner Erfahrung nicht etwa um die Druchstzung von Gleichberechtigung
sondern erschwert sie. Artikle 3 Absatz 3 ? niemand darf wegen seines Geschlechtes benachteiligt werden ? niemand darf seiner Behinderung wegen benachteiligt werden. Im § 1626a BGB stehet eindeutig drinne daß Männer benachteiligt werden. Sie bekommen ein Sorgercht nur dann wenn die Kidnesmutter keine Schlammschlacht beginnt und mit Dreck um sich schmeißt wie im vorliegenden Fall als Sie in 15 eng mit der Maschine beschriebenen Seiten den Vater WISSENTLCIHE FALSCH der Drogennhame bezichtigt hat. Der § 1626a BGB nach der Reform entspricht dem vor der Reform. Ob die Mutter dem Kindeswohl schadet ? weil sie das Kind in einer Sekte großziehen will oder pseudomedizinische esoterische Behandlungen vornehmen lassen will satt schulmedizinischer ? zählt nicht wenn es darum geht dieser mit Geburt automatisch ein Sorgerecht zuzugestehen. Das Kidneswohl ist dem Staat, pardon aber der deftige Ausdruck muß hier sein SCHEISSEGAL, wenn die Mutter es schädigt. Für die Mutter gilt der Kindeswohvorbehalt nicht. Nennen Sie das eine Nicht-Benachteiligung des vaters aufgrund seienr Eigenschaft männlichen Geschlechtes zu sein? Das Amts- und Oberlandesgericht meinen wenn ein Vater psychsich krank/Behidnert wäre habe er kein Recht auf ein Sorgecht. Das ist behidnertendiskiminierung. Sinngemäß: Entziehen des Sorgerchtes von Rollstuhlfahrern mit der Begründung daß diese behindert sind. Ist das Gleichbrechtigung von Behinderten? Artikel 4 ? Religionsfreiheit ? Ich als Vater / Atheist habe etwas gegen religiöses pseudomedizinsiches Sektenreiki. Die Mutter meines Kindes darf aber trozdem das Kind in der Skete erziehen. Mag ja sein daß so ihre Religiosnfreiheit geachtet wird, meine aber nicht. Stellen wir uns mal vor die Kindesmutter wäre Moselm oder Jude und würde mein Kind rituell beschneiden lassen wollen und ich als sagen wir Christ wäre dagegen. Ist das Genitalvertümmeln dann erlaubt, also jene religiöse Erziehung die dem Kind im weitesten Sinne einen Schaden zufügt? Wäre es nicht angebrachter einem solchen Elternteil das Sorgerecht zu entziehen und es demjenigen Elternteil zuzusprechen der dem Kind als Atheist die Möglichkeit läßt solche Enstcheidung später als Erwachsener selbst zu treffen? Ich bitte zu bedenken daß die Zahl der Menschen die eine andere Religion annehmen als die ihrer Eltern in der sie frühkindlich geprägt wurden schwindend gering ist. Ich füge hier als Beweismittel Auszüge aus einem Werk der Innenbehörde der Hansestadt Hamburg bei welche als staatliche Institution das pseudomedizinische Treiben der Reiki-Sekte/Religion einordnet unter : OKKULTISMUS UND SATANSIMUS / SCIENTOLOGY!Ich tippe mal Wenn ich anfangen würde satanistsiche Messen anbzuhalten mit menschenopfern dann gilt das whsrcheinlich nicht als Mord sondernals ungestörte Religionsausübung. Artikel 5 ? Presse- und Kunstfreiheit ? Der Verfahrensbeistad des Kindes versucht mit allen Mittel zu verhindern daß ich diesen Skandal an die Presse gebe. Ich war selbst im Rahemen einer Schülerzeitung journalistisch tätig. Als ich neuelich eine Fotomontage gebloggt habe auf der ich den ?heiligen Vater? in Rom, den Papst, dem Running Gag der Figur ?Baby Sinclair? aus der Fernsehserie ?die Dinos? nach als ?nicht der Papa? bezeichnet habe hat man mich (hierfür?) polizeilich zusammschlagen lassen und wochenlang in U-Haft gehalten. Die christlich kirche predigt immer noch ungestraft die ?UNBEFLECKTE EMFPÄNGNIS? was ein Kreuzzug gegen die leibliche/biologische Vaterschaft ist. Wer
gegen weibliche Genitalverstpümmelung bloggt ist ein Held, wer gegen
die verstümmelung von Vorhäuten von Knaben schreibt dem wird als
vermeintlichem Antisemiten das Wohnhaus angezündet.Ich bekomme auch
schriftliche Morddrohungen weil ich Atheist/Humanist bin. Wenn man das dann
noch geschlechtergleichbrechtigt einführt wären die Kidner einer totalen
Willkür ausgesetzt dahingehend wo sie hingehören. Schlimm genug daß das Kind seit medizinischen Kinderwunschindustrie-perversionen wie Leihmutterschaften an die Person gebunden wird die es gebärt, die ist nämlich per Gentest nachher nicht festsstellbar sollten etwa nach einem Krieg oder einer Kastastrophe die Stammbücher und Geburtenregister verlorengehen. Mit der Loslösung der Erziehungsberechtigten von der genetischen Abstammung ist dem ADOPTIONS- UND KINDERHANDEL Tür und Tor geöffnet. Es kann nicht im Intersse von Kidnern sein die einzig solide Eltenrbindung ohne Not zu verlieren bevor sie in etwa Vollwaisen sind. Artikel 6 Absatz 4 ? Mutterschutz während der Schwangerschaft ? Unter den Mutterschutz fällt wohl auch solcher von Frauen die ihre Kidner töten oder wie im vorliegenden Falle massivst gefährden. Artikel 6 Absatz 5 ? Gleichberechtigung unehelicher Kinder ? Im vorliegenden Fall haben wir eine ganz massives Stockholm Syndrom. Das Kind wurde dem vater absichtlich entfremdet um nachher zu behaupten es kenne denselben nicht und deshalb könne er auch kein Sorgerrcht wahrnehmen. Das ist alles nur keine gesunde seelische Entwicklung, vor allem im Dunstkreise der Reiki-sekte. Artikel 7 Absatz 2 - Weder darf ich als grundgesetzlicher aber nicht BGB-Erziehungsberechtigeter über die Schulwahl des Kindes (mit-)bestimmen noch über dessen Religionsunterricht. Artikel 19 Absatz 2 ? Das Amtsgericht Bad Homburg hat die Verfahren schuldhaft verzögert. Wegen dieser Grundrechtsverletzungen die teilweise auch Menschenrechtsverletzungen darstellen ist sowohl das Urteil aufzuheben als auch der § 1626a BGB erneut zu reformieren. Mit freundlichem Gruß Maximilian Bähring |
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